Liebe/-r Experte/-in,
ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu folgenden Fragen zur Kündigung eines Untermietverhältnisse (und den anstehenden Reparaturen und Renovierungen)
eine Antwort geben könnten:
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Wie wird die Wohnzeit berechnet bezgl. der anstehenden Renovierungsarbeiten: Nur nach Monaten oder taggenau?
Wenn jemand zum Beispiel am 15.9.2009 einzieht, und am 10.9.2011 wieder auszieht, hat der Mieter dann „2 Jahre“ oder nur 23 Monate und 25 Tage gewohnt?
Welche Renovierungsarbeiten sind in den zwei Fällen durchzuführen?
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Reparaturen in möblierten Zimmern
Gehört ein Teppichboden der natürlich im Laufe der Zeit normale Gebrauchsspuren aufweist zu den „Einrichtungsgegenständen“ und muss erneuert werden, oder ist ein Teppichboden dem Zimmer selbst ähnlich wie zum Beispiel die Zimmerdecke zuzurechnen und muss dann unter Umständen entsprechend Frage 1) renoviert werden?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Erik
einem Mietverhältnis gelten andere Regeln, als bei einem normalen Mietverhältnis. Hier kommt es im wesentlichen darauf an, was zu den von Ihnen angesprochenen Themen genau im Mietvertrag steht. Wenn nichts drin steht, brauchen sie auch nichts machen. Es müsste also explizit drin stehen, dass sie bei Auszug den Teppichboden erneuern müssen, usw. bezüglich der Wohndauer müsste auch im Mietvertrag stehen, dass die Miete immer Anfang des Monats fällig wird. Das bedeutet, dass die Miete immer für einen vollen Monat gilt und dementsprechend auch die wohnt seit, denn was ich bezahlt habe kann ich auch abwohnen. Wenn ich früher ausziehe, ist das meine Sache.
Hallo.
Bei Schönheitsreparaturen wäre eine starre Fristenregelung in der Regel unwirksam. Hier sollte man genau prüfen, ob die Vereinbarung bei starrer Fristenregelung überhaupt wirksam ist.
Hinsichtlich der Teppichböden ist zu sagen, dass diese mitvermietet sind und dem normalen Gebrauch unterliegen. Sie sind vom Mieter nicht zu „renovieren“. Der Mieter muss allenfalls Schadensersatz leisten, wenn der Gebrauch über das normale Maß hinausgeht (Brandflecken, Rotweinflecken o. ä.). Eine normale Abnutzung ist nicht zu ersetzen.
Die Gebrauchsdauer eines Teppichbodens liegt bei maximial 10 Jahren. Der Mieter hat bei einer Beschädigung des Teppichbodens nur den Zeitwert zu ersetzen.
Halo Erik,
zu Frage 1)
Für die Schönheitsreparaturen kommt es nicht darauf an, wieviel Zeit vergangen ist. Insofern kannst du dir die Rechnerei sparen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Das kann man nur entscheiden, wenn man hingeht und sich die Räume ansieht. Natürlich kann man da unterschiedlicher Meinung sein. Das lässt sich aber nicht vermeiden. There is no easy way.
zu Frage 2)
Teppichböden müssen gereinigt, aber nicht erneuert werden. Die normale Abnutzung ist mit der Miete abgegolten. Bei übermäßiger Abnutzung (häufig bei Haustieren) müssen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Grüße aus Berlin
Stefan Pfeiffer
Hallo Erik,
bei Untermietverhältnissen ist immer der Hauptmieter für die Ausführung der Renovierungsarbeiten verantwortlich.
Starre Renovierungsfristen gibt es nicht mehr, so dass es für die anstehenden Renvorierungsarbeiten auf die Abnutzung der entsprechenden Räume ankommt.
Der Teppichboden gehört wie jeder andere Bodenbelag zur Wohnung und muss bei grober Verschmutzung gereinigt oder sogar ausgetauscht werden, dies kann aber im Mietvertrag durchaus anders geregelt werden.
Schönen Gruß
Lendzy