Untermiete, Schimmel und Mietkürzung

Hallo,
A und ihr Sohn B sind gemeinsam Mieter einer Wohnung in X, wo B studiert. A hat zudem einen Untermietvertrag mit Y abgeschlossen, der nun zusammen mit B in der Wohnung wohnt. In der Wohnung ist ein Wasserrohrbruch entstanden, wodurch eine Wand von Y’s Zimmer nass geworden ist und sich Schimmel gebildet hat. Y hat A darüber noch gar nicht informiert. A wusste schon von dem Wasserschaden, hat aber erst später durch B von dem Schimmel erfahren. Zudem musste sowohl die Dusche als auch später nun die Toilette in der Wohnung ausgebaut werden, damit der Rohrbruch repariert werden und alles trocknen kann. B und Y können aber sowohl Dusche als auch Toilette in einer leerstehenden Wohnung auf der gleichen Etage, direkt gegenüber, benutzen. Y weigert sich aber, die Toilette in der anderen Wohnung zu benutzen und will deshalb, auch aufgrund des Schimmels, nun die Miete kürzen oder gar nicht mehr zahlen. A hat ja gar keinen Einfluss auf die Reparaturarbeiten. Der Vermieter kümmert sich, aber es dauert halt alles. Darf Y die Miete kürzen? Wenn ja, darf A dann die Miete gegenüber dem Vermieter kürzen?

LG Nelly

zweimal JA !
Beides ist unabhängig voneinander. Y hat ein Untermietzimmer mit Mangel (Schuld spielt keine Rolle, hier gibt’s es auch keinen Schuldigen) und kann deshalb mindern . Minderungshöhe ist eine andere Sache.

Nutzung des Klo in einer Nachbarwohnung ist zwar kurzfristig hinzunehmen, aber mit gewisser Minderung, die diese „Erschwernis“ ausgleicht.
Schimmel ebenfalls, hängt davon ab, ob das Zimmer jetzt überhaupt noch genutzt werden kann. Wenn nicht 100% Minderung plus weiteren Schadenersatz etwa für vorzeitigen Umzug oder Hotelkosten.

Und A und B haben diesen Anspruch gegenüber ihrem Vermieter.

MfG
duck313

Sehe ich ähnlich, zwei betroffene Mieter einer Wohnung. Das Ganze spielt sich eben nur auf zwei unterschiedlichen Ebenen ab (Hauptmieter/Untermieter).

Sollte ein Anspruch auf Mietminderung bestehen, haben diesen beide Mieter. Und wie oben bereits dargelegt wurde, beeinflusst die Nutzung des betroffenen Raums stark die Höhe der Minderung. Was die Nutzung der Toilette in der Nachbarwohnung betrifft sollte das ebenfalls ein Grund für eine Minderung sein. Aber im Notfall kann auch der Mieterschutzbund zu Rate gezogen werden.