Hallo,
gleich vorneweg: mein Wissensstand ist alt, ich habe schon seit ein paar Jahren keinen Untermieter mehr. Aber da das Mietrecht sich i.d.R. eher zu Gunsten des Mieters als des Vermieters entwickelt, sollte das meiste noch zutreffend sein.
Mein Vermieter muss doch wahrscheinlich sowieso mit mir einen
neuen Vertrag aufsetzen, oder?
Muss nicht, es könnte auch durch eine Kündigung mit Kündigungsbestätigung an den bisherigen Mit-Mieter dokumentiert werden, dass er aus dem Mietvertrag raus ist und Du die einzige Mieterin bist. Wichtig : regelt das Eigentum an der Kaution, d.h. die Sache mit der „schuldbefreienden Rückzahlung der Kautionssumme nach Beendigung des Mietverhältnisses“.
Was ist, wenn man Kumpel es sich jetzt noch mal anders
überlegt? Er hat bereits schriftlich gekündigt - aber eher im
Affekt.
Eine Rücknahme der Kündigung ist - da schriftlich - eigentlich nur in Einvernehmen mit dem Vermieter möglich.
Ich möchte aber auf alle Fälle nicht mehr mit ihm zusammen
wohnen.
S.o., wenn die beiden sich einigen, hast Du die A…karte. In dem Fall bleibt eigentlich nur Deine Kündigung.
Generell gibt es unter bestimmten Umständen ein Recht auf Untervermietung, dem der Vermieter nicht widersprechen kann, fast immer unabhängig davon, was im Mietvertrag steht (=> sicherheitshalber Mietvertrag prüfen lassen, z.B. vom Mieterverein). Dass der Vermieter generell von der Idee nicht begeistert ist, ist wahrscheinlich verständlich: er damit hat (fast) keinen Einfluss mehr auf die Auswahl des (Mit-)Bewohners seiner Wohnung.
Du musst ein sog. „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Das ist gegeben, wenn z.B. die Wohnung für Dich alleine zu gross oder zu teuer ist. Meistens (IMHO nicht in Deinem Fall) muss jedoch nachgewiesen werden, warum das für Dich nicht zu Beginn des Mietverhältnisses ersichtlich war.
Hast Du ein „berechtigtes Interesse“, kann der Vermieter nur noch dann verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. der hat Hausverbot oder in der Vergangenheit Mietschulden beim Eigentümer gemacht), der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Gruß
Jürgen