Welche Rolle spielt die ausgebliebene Bitte um Erlaubnis zur Untervermietung an den Vermieter?
KEINE (um zunächst mal diesen Punkt abzuhaken), da der Untermieter nur ein Rechtsverhältnis zum Hauptmieter hat, welcher mit dem Hauptvermieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat
Wenn allerdings der Hauptvermieter wegen unerlaubter Untervermietung außerordentlich kündigen würde, könnte das für den Hauptmieter zusätzlichen Ärger geben, weil der Hauptmieter dann seinen Mietvertrag mit dem Untermieter nicht mehr erfüllen kann (also ggf Schadensersatzzahlung an Untermieter), allerdings wäre das Untermietverhältnis dann zum Termin zu dem das Hauptmietverhältnis endet ebenfalls kündbar.
Welche Rechte kann diese Person geltend machen, falls sie sich der Forderung, auszuziehen wiedersetzt?
Zunächst mal müsste dem Untermieter unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften gekündigt worden sein.
Die Fristen unterscheiden sich - je nachdem ob möbliert oder nicht vermietet wurde und ob das Sonderkündigungsrecht „ohne Angabe von Gründen“ wahrgenommen wird.
Wenn die Bedingung „Nichtrauchen“ beweisbar geschlossen wurde, wäre nach ergebnisloser Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung (fristgerecht oder fristlos) wegen vertragswidrigen Verhaltens denkbar. Bei mündlich geschlossenen Verträgen mangelt es jedoch oft an der Beweisbarkeit …
Welche rechtliche Mittel haben wir als Hauptmieter?
rechtliche Mittel sind immer der Rechtsweg = Gerichtliches Verfahren - und das ist auch hier das einzig Mögliche
Ist die Kündigung nachweislich zugegangen, war die Kündigung rechtmäßig/die Fristen korrekt angegeben, dann wäre falls der Mieter nach Mietende nicht auszieht eine Klage auf Räumung der nächste Schritt. Gerichts- und Verfahrenskosten, seine eigenen Anwaltskosten muss (zunächst) der Kläger=(Haupt)Vermieter zahlen - Streitwert 1 Jahresmiete! Ist dann tatsächlich ein Räumungsurteil gegen den Untermieter ergangen, muss dieser auch alle Auslagen des Klägers ersetzen. Mit dem Räumungsurteil kann dann der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung beauftragt werden. Auch hierfür muss zunächst der Kläger/Vermieter einen Kostenvorschuss zahlen.
hier mal ein paar Links zum Weiterlesen:
http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber…
http://www.muenster.org/mieterverein/pdf/untrmiet.pdf
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…