Untermieter ohne Untermietsvertrag loswerden

In unsere WG ist eine Person eingezogen, ohne dass
sie einen Untermietsvertrag mit uns Hauptmietern (4) abgeschlossen hat und
ohne dass sie in den Mietvertrag mit dem Vermieter als Hauptmieter eingetreten ist
und ohne dass der Vermieter über den Einzug informiert wurde.
Es herrscht(e) ein mündliches Einverständnis und der abgemachte Mietanteil wird von der Person an uns gezahlt.

Nun möchten wir ihn gerne wieder loswerden, weil er entgegen seiner anfänglichen Aussage das Rauchen in der WG nicht unterlässt.

Welche Rechte kann diese Person geltend machen, falls sie sich der Forderung, auszuziehen wiedersetzt?

Welche rechtliche Mittel haben wir als Hauptmieter?

Welche Rolle spielt die ausgebliebene Bitte um Erlaubnis zur Untervermietung an den Vermieter?

VIelen Dank für jede Hilfe,
Samuel

Hallo Samuel,
hier besteht ein mündlicher Mietvertrag u. die Kündigung ist schriftlich durchführbar.
Allerdings kann dieser mündliche Mietvertrag auch hinfällig sein, wenn der Mietvertrag (Hauptmieter) Untervermietung verbietet.
Dann ist ein sofortige Kündigung möglich.
Zieht der Untermieter nicht aus, solltet ihr euch rechtliche Unterstützung suchen.
Günstige Hilfe bieten in diesem Fall Mietervereine o. öffentliche Rechtsauskunft an.
Liebe Grüße
Heike

zum Glück leben wir in einer Demokratie und es herrscht Vertragsfreiheit, sodass Willkür gesetzwidrig gilt.
Lt. BGB gelten mündliche wie schriftliche Verträge. Ausnahme sind Immobiliengeschäfte die immer vom Notar beglaubigt werden müssen.
Als Vermieter würde ich bei Streit der Mieter die sich auch noch Haupt und Untermieter nennen, alle wegen Störung des Hausfriedens kündigen oder nach einem Grund einer fristlosen Kündigung suchen.
Die sollen mal lernen sich die Leute vor Entscheidungen genauer anzuschauen und nicht nur schwarz / weiss zu sehen sondern vielfarbig – soll heißen es gibt immer diplomatische Möglichkeiten.
Hop oder top ist nie die Lösung und war lange Auslöser für kalte wie auch heiße Kriege. Also Leute seid vernünftig und sucht nach Wegen MITEINANDER denn gegeneinander geht ja immer.
Wer ist der Vermieter? Name Anschrift?

In unsere WG ist eine Person eingezogen, ohne dass sie einen Untermietsvertrag mit uns Hauptmietern (4)
abgeschlossen hat und ohne dass sie in den Mietvertrag mit dem Vermieter als Hauptmieter eingetreten ist und ohne dass der Vermieter über den Einzug informiert wurde. Es herrscht(e) ein mündliches Einverständnis und der abgemachte Mietanteil wird von der Person an uns gezahlt. Nun möchten wir ihn gerne wieder loswerden, weil er entgegen seiner anfänglichen Aussage das Rauchen in der WG nicht unterlässt. Welche Rechte kann diese Person geltend machen, falls sie sich
der Forderung, auszuziehen wiedersetzt? Welche rechtliche Mittel haben wir als Hauptmieter? Welche Rolle spielt die ausgebliebene Bitte um Erlaubnis zur Untervermietung an den Vermieter?

hallo,

die gesetze für untervermietung kenne ich leider nicht. Nur: ihr hättet nicht ohne erlaubnis untervermieten dürfen, ich glaube, sogar eine kündigung kann das zur folge haben. zum mietvertrag: mietverträge müssen nicht zwingend schriftlich gehalten werden, es ist halt nur einfach, wenn alles schriftlich niedergelegt wurde.
weiter kann ich leider nicht helfen.
lg

Ihr habt alles Recht der Welt den Typen sofort loszuwerden.
Er hat keinen Vertrag mit euch und somit absolut keinen Anspruch.
Ihr könntet ihm sofort die Schlüssel abnehmen und vor die Tür setzen.
Gerechter weise würde ich ihm eine Frist von 8 Wochen setzen und den Umzugstermin bis spätestens… schriftlich festsetzen mit Unterschrift aller Hauptmieter.
Ebenfalls mit dem Hinweis, wenn der Umzug bis dahin nicht erfolgt, laßt ihr die Möbel als Spende von der Caritas oder ähnlicher Einrichtung abholen und die persönlchen Dinge finden ihren Weg auf den Sperrmüll.
Sollt mal sehen wie schnell er auszieht.
In dem Schreiben würde ich den Typen auch darauf hinweisen, dass es keinen Vertrag gibt mit ihm und er somit keine Rechte hat und das die Frist von 8 Wochen nur aus reiner Fairniss angeboten wird.
Viel Erfolg

Offiziell wohnt er ja nicht bei euch und wenn Ihr den einfach vor die Türe setzt, kann er nichts machen. Weil wegen was will er denn klagen? Wenn sich alle WGler einig sind, dass dieser Besucher nie dort wohnen sollte, sondern nur ein paar Tage zu Flucht suchen durfte, denke ich mal habt ihr einfache Handhabe. Rauschschmeissen und winke winke machen.

Hallo Samuel.

Selbst wenn kein schriftlicher Untermietvertrag abgeschlossen wurde, liegt ein Untermietverhältnis vor. Die fehlende Erlaubnis spielt nur zwischen dem Verhältnis Hauptmieter und Vermieter eine Rolle. Es bedarf auch keines schriftlichen Vertrages, um ein Vertragsverhältnis zu begründen.

Das Untermietverhältnis sollte mit einer entsprechenden Frist gekündigt werden. In der Regel ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig(§ 573 c Abs 3 BGB. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Am besten legt man sie dem Untermieter unter Zeugen vor oder lässt sie per Einschreiben/Rückschein. Zieht der Untermieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, muss Räumungsklage erhoben werden.

ich vermute eine studenten wg
ein offenes gespräch mit demjenigen und einen angemessene zeit die wohnung zu verlassen und auf seine einsicht hoffen
ansonsten hat ein mündlicher vertrag die gleiche wirkung wie ein schriftlicher (ihr habt in dem falle den vorteil das ihr zu mehreren seid und er nur alleine, zumindest steht da nicht aussage gegen aussage)
wie lange wohnt derjenige bei euch, kann man noch von probezeit ausgehen?
der verstoß gegen die untermiete kann euch allen die wohnung kosten, sollte man nicht machen, beim ersten mal sieht der vermieter drüberhin aber später, vor allem ist es umfär den anderen parteien im haus gegenüber wenn nach personenanzahl die abrechnung erfolgt
versucht es bei ihm mit freistloser kündigung im falle das er immernoch in der wohung raucht, d.h. ,mit auszugsdatum und schriftlich… sofort heit dann auch sofort
man kann sich im nachhineinn auf einen gewissen zeitraum einigen damit er was nuees suchen kann …
und das ganze schriftlich

gern helfe ich weiter freue mich aber auch über eine rückmeldung
gruß margret

Hallo Samuel,

Sie haben leider keinerlei Rechte als Hauptmieter, da Sie nichts Schriftliches in der Hand haben. Insgesamt laufen Sie die Gefahr, wenn der Vermieter davon etwas erfährt, dass Sie alle!! die fristlose Kündigung erhalten (wegen Schwarzvermietung und Bereicherung „Miete“).
Mein Vorschlag:
Setzen Sie der Person eine Frist (schriftlich mit allen Unterschriften der Mitmieter) per Einschreiben/Rückschein. Damit der nicht sagen kann, er habe nichts erhlaten. Drohen Sie ihm darin an, dass-wenn er nicht auszieht- Sie seine gesamten Sachen komplett vor die Tür stellen. Allerdings müßten Sie sich dann ein anderes Schloß versorgen, damit er nicht mehr rein kann. Das geht, auch wenn es eine Schließanlage geben sollte. Ein ganz normales Zylinderschloß gibt es in jedem Baumarkt und man kann-ohne den Vermieetr zu fragen-, an seiner Wohnungstür jederzeit ein eigenes Schloß einbauen. Die Schließanlage betrifft ja zumeist die Haustür, Nebengelaß -und Whng.-Tür. Da spilet es keine Rolle, wennn in der Whng.Tür dieses andere Schloß ist. Viele Mieter machen das generell, weil sie Bedenken haben, dass der Vermieter oder Vormieter noch Schlüssel besitzen. Man weiß das ja nie so geanu…
MfG Waldi64

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo,

der Untermieter hat die gleichen Rechte, wie ein regulärer Mieter.
Auch mündliche Verträge sind Verträge.
Sollte diesem Untermieter gleich vor Beginn des Mietverhältnisses mitgeteilt worden sein, das es sich um eine Nichtraucher WG handelt und das das Rauchen nicht gestattet ist, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Diese sollte schriftlich, oder mündlich unter Zeugen erteilt werden. Natürlich mit dem Hinweis, das bei Wiederholung die Kündigung folgt. Diese
kann erst nach zwei Abmahnungen erfolgen.

Der Vermieter wird von der eigenmächtigen Untervermietung nicht begeistert sein.
Er kann euch auch eine Abmahnung erteilen!
Der Vermieter sollte umgehend informiert werden, bevor dies euer Untermieter veranlasst.

Viele Grüße
Llissy

Hallo Samuel,

ein mündlicher Mietvertrag ist natürlich auch gültig, wobei ich davon immer abraten würde. Nach meiner Meinung könnt ihr keinen Mietvertrag abschließen, das kann nur der Vermieter. Ihr müsst euch an ihn wenden, damit er etwas gegen den unerwünschten Untermieter unternimmt. Ob er daran Interesse hat, obwohl ihr ihn nicht einmal gefragt habt?

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Völker Weiser

Welche Rolle spielt die ausgebliebene Bitte um Erlaubnis zur Untervermietung an den Vermieter?

KEINE (um zunächst mal diesen Punkt abzuhaken), da der Untermieter nur ein Rechtsverhältnis zum Hauptmieter hat, welcher mit dem Hauptvermieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat
Wenn allerdings der Hauptvermieter wegen unerlaubter Untervermietung außerordentlich kündigen würde, könnte das für den Hauptmieter zusätzlichen Ärger geben, weil der Hauptmieter dann seinen Mietvertrag mit dem Untermieter nicht mehr erfüllen kann (also ggf Schadensersatzzahlung an Untermieter), allerdings wäre das Untermietverhältnis dann zum Termin zu dem das Hauptmietverhältnis endet ebenfalls kündbar.

Welche Rechte kann diese Person geltend machen, falls sie sich der Forderung, auszuziehen wiedersetzt?

Zunächst mal müsste dem Untermieter unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften gekündigt worden sein.
Die Fristen unterscheiden sich - je nachdem ob möbliert oder nicht vermietet wurde und ob das Sonderkündigungsrecht „ohne Angabe von Gründen“ wahrgenommen wird.

Wenn die Bedingung „Nichtrauchen“ beweisbar geschlossen wurde, wäre nach ergebnisloser Abmahnung auch eine außerordentliche Kündigung (fristgerecht oder fristlos) wegen vertragswidrigen Verhaltens denkbar. Bei mündlich geschlossenen Verträgen mangelt es jedoch oft an der Beweisbarkeit …

Welche rechtliche Mittel haben wir als Hauptmieter?

rechtliche Mittel sind immer der Rechtsweg = Gerichtliches Verfahren - und das ist auch hier das einzig Mögliche
Ist die Kündigung nachweislich zugegangen, war die Kündigung rechtmäßig/die Fristen korrekt angegeben, dann wäre falls der Mieter nach Mietende nicht auszieht eine Klage auf Räumung der nächste Schritt. Gerichts- und Verfahrenskosten, seine eigenen Anwaltskosten muss (zunächst) der Kläger=(Haupt)Vermieter zahlen - Streitwert 1 Jahresmiete! Ist dann tatsächlich ein Räumungsurteil gegen den Untermieter ergangen, muss dieser auch alle Auslagen des Klägers ersetzen. Mit dem Räumungsurteil kann dann der Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung beauftragt werden. Auch hierfür muss zunächst der Kläger/Vermieter einen Kostenvorschuss zahlen.

hier mal ein paar Links zum Weiterlesen:
http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber…
http://www.muenster.org/mieterverein/pdf/untrmiet.pdf
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/…

Lieber Ratsuchender,
einen (Unter)Mietvertrag kann man auch mündlich schließen. Die Kündigungsfrist gegenüber einem Untermieter beträgt ca 2 Wochen (d.h. bis zum 15. des Monats zum Ende desselben Monats), die Kündigung muß schriftlich erklärt werden und bedarf keiner Begründung. Mieterschutzrechte bestehen hier nicht.
Viel Glück!

Hallo, kann leider nicht helfen

Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Hier auch durch die Mietzahlung dokumentiert.Eine Kündigung, diesmal aber schriftlich(!), ist möglich zum 31.03.13 und muß bis zum 15.03.13 ausgesprochen sein.
Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein Vertragsverhältnis, nur zwischen dem UNtermieter und den Hauptmietern.
Der uM kann gegen die Kündigung klagen.
Ihr solltet ihn schriftlich abmahnen und mit Kündigung drohen.
Seid Ihr vom Vermieter berechtigt einen Untermieter aufzunehmen?
Ich nehme an ja.?

Werter Fragesteller!
Gleich mal vornweg, ich bin kein Rechtsanwalt und auch kein Schiedsmann! Damit möchte ich sagen, dass hier nur meine Meinung zu Ihrem Problem steht.

  1. Sie haben einen Gültigen Mietvertrag.
    Dieser Mietvertrag beinhaltet, wenn ich recht gelesen habe, 4 Personen. Die Fünfte Person, hält sich wegen Ihres guten Willen in Ihrer Wohnung auf, was wohl nur besuchsweise geht. (Maximal 2-3 Wochen). Sie haben das Hausrecht, können also die unliebsame Person aus der Wohnung verweisen. Geht der nicht freiwillig, dann werfen Sie seine Sachen vor die Tür und die Person gleich mit. Wenn Sie das offiziell machen wollen, mit der Polizei oder dem Ordnungsamt, dann müssen Sie wegen Bruch des Hausfriedens Anzeige erstatten.
    Das Recht ist auf Ihrer Seite!
    Soweit meine Meinung, Ihr „Großer Sucher“.

Ganz einfach: Wenn Ihr mit dem Vermieter gut klar kommt, lasst den ein Schreiben aufsetzen. In dem soll er formulieren, dass er von diesem Untermieter Kenntnis bekommen hat und der Untervermietung widerspricht. Dann soll er da eine Frist reinsetzen, innerhalb welcher dieser Untermieter auszuziehen hat. Und dann stellt Ihr Mieter Euch bedauernd die Schultern zuckend vor den Untermieter, haltet ihm den Schrieb unter die Nase und er kann gehen.

Hallo,
Euer Untermieter hat keinerlei Rechte, Ihr seit ja gar nicht befugt als Mieter einen Untermietervertrag zu vereinbaren, es sei denn, es ist in Eurem Mietvertrag schriftlich fixiert. Meistens ist aber das Gegenteil der Fall und Ihr müsst eher aufpassen, dass Ihr keinen Ärger mit Eurem Vermieter bekommt, wenn dieser mitbekommt, dass Ihr einen weiteren Untermieter habt. Ich würde versuchen die Sache friedlich mit Eurem Untermieter zu regeln, nicht das er Euch noch verpetzen tut. Viel Glück.

MfG
murmeltier