Hallo,
da habe ich aber Zweifel, ob diese Antwort richtig ist. Wenn
das richtig wäre, dann könnte ich auch einen Mietvertrag über
ein fremdes Haus mit jemandem abschließen und der Eigentümer
nichts dagegen tun, dass dieser jemand gegen den Willen des
Eigentümers einzieht.
zunächst war die frage, ob vom nichtvermieter eine kündigung ausgeprochen werden kann. das ist nicht der fall, der mietvertrag mit dem anderen miteigentümer ist wirksam und kann nicht durch dritte gekündigt werden.
zum beispielsfall besteht der wesentlichen unterschied, dass der vermieter hier (mit)eigentümer ist und berechtigterweise alleine das EG nutzen kann (so habe ich es jedenfalls verstanden). somit besteht eine gewisse ähnlichkeit zum nießbrauch, bei dem auch nur die „leere hülle“ des eigentumsrechts beim (mit)eigentümer verbleibt.
Der Abschluss eines Mietvertrages mag zwar grds. auch im
Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Eigentums auch durch
einen Eigentümer zu Lasten auch des anderen Eigentümers
möglich sein (§ 745 BGB), also die Zustimmung dazu verlangt
werden können, doch sicher nicht über gemeinsame
Räumlichkeiten, die der Miteigentümer auch selbst nutzt.
da kann ich dir grds. zustimmen.
soweit ich den sachverhalt aber verstehe, besteht eine stillschweigende vereinbarung, dass der vater das EG alleine nutzen darf und nur einen teilbereich desselben vermietet hat. wenn ich auf seiten des vaters argumentieren müsste, würde ich behaupten, dass diese alleinige nutzung auch das recht zur weitervermietung einschließt (kommt natürlich auf die umstände an etc.).
Dem Sohn kann mE der Mietvertrag nicht entgegengehalten
werden, er hat gegen die „Mieterin“ einen Herausgabeanspruch,
mit der Folge, dass Unmnöglichkeit eintritt und Papa dafür
haftet, dass er den Mietvertrag nicht erfüllen kann.
das klingt sicherlich gut, wenn man für den sohn argumentiert.
wenn ich mich auf die seite des vaters stelle, würde ich argumentieren, dass diesem anspruch die vereinbarung zwischen vater und sohn entgegensteht, nach der der vater das EG (wohl auch unter ausschluss des sohns) nutzen darf. ob das nun § 986 bgb direkt oder analog oder nicht ist, kann dahinstehen.