Untermietvertrag

Hallo liebe Experten,

ich brauche dringend Hilfe: Ich bin Selbständiger und habe mein Büro in einer Bürogemeinschaft untergemietet. Das Manko meines Büros: Es ist ein Raum zwischen zwei Räumen einer Versicherungsmaklerei. Um also aus oder in meinen Raum zu gelangen, muss ich stets durch einen der anderen beiden Räume laufen. Zudem ist die Versicherungsmaklerei auch der Hauptmieter. Dieser Umstand war aber beiden Seiten bekannt und ist damit hinnehmbar.
Nun, nachdem ich 5 Monate in diesem Büro gemietet habe und viel Geld in Werbemittel mit der neuen Anschrift investiert habe, besuchte mich die ziemlich skrupellose Chefin der Versicherungsmaklerei und kündigt mir mein Büro. Der Grund: Sie wolle aus finanziellen Gründen einen der beiden Versicherungsräume (den größten der Bürogemeinschaft) untervermieten und das Geschäft nur noch aus einem Raum fortführen. Sie ist der Meinung, dass sie den großen Raum allerdings nicht los wird, wenn der neue Mieter damit leben muss, dass ich durch diesen Raum laufen muss. Den Zugang durch den kleinen Raum kann sie nicht mehr gewährleisten, da mit dem Schrumpfen der Versicherung die Tür dieses Raumes, die in mein Zimmer führt, durch zwei Schränke verstellt wird, die dann in dem ehemals großen Raum keinen Platz mehr finden. Eine seltsame Argumentation, aber ich muss wohl damit leben.

Nun steht in meinem Mietvertrag unter dem § „Vertragsart und Vertragsdauer“: Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach §565 Abs. 1a BGB.

Nachgeschlagen finde ich hierzu: (1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

Dies würde meines Erachtens bedeuten, dass eine Kündigung frühestens am 03. April zum Ablauf des Septembers gültig ist. Sehe ich das richtig und ist es unerheblich, dass sie den Raum selbst braucht, um ihn zu zustellen? Sie hatte während der Kündigung gesagt, dass die Kündigungsfrist ja dann 3 Monate betrage. Nach Mietvertrag ist dies aber falsch, oder?

Ich bräuchte wirklich dringend Hilfe, da dies meinem Geschäft die Beine wegzieht und ich nicht weiß, wie ich mich verhalten soll. Entscheidend wäre auch, wie ich mich verhalte, wenn sie mir die Kündigung nach ihrer Auffassung (3 Monate) aushändigt? Soll ich sie dann gleich auf ihren Denkfehler aufmerksam machen, oder soll ich erstmal schweigen?
Es kann durchaus sein, dass diese Kündigung persönliche Gründe hat, da ich mich bei ihr darüber beschwert habe, dass sie mir gegen Entgeld einen Parkplatz untervermieten wollte, den sie nach Auskunft der Hausverwaltung gar nicht mietet und der allen Mietern des gesamten Hauses kostenfrei zur Verfügung stehen soll…

Danke im Vorwege

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen
Gruß
Udo

Hallo,

ich bitte zu entschuldigen, mein Gebiet ist nicht das Gewerbe, da dort ganz andere Voraussetzungen eine Rolle spielen.
Meines Erachtens ist die Kündigungszeit allerdings bindend, schweigen stelle ich mich als nicht positiv vor.

Ich wünsche gute Gelingen, lG

Ich kann Ihren Argumenten nicht folgen da es einen Absatz 1a im § 565 BGB nicht gibt. Hier der originale Wortlaut:
§ 565 BGB Gewerbliche Weitervermietung
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hier werden auch keine Kündigungsfristen genannt!

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietverträge über Gewerberaum bzw. Geschäftsraum ist in § 580 a Abs.2 BGB geregelt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).

Sind in einem Gewerbemietvertrag kürzere Kündigungsfristen als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart worden (z.B. drei Monate zum Ende eines Quartals oder auch zum Ende eines Monats), so gelten diese.

Im Unterschied zum Wohnraummietrecht darf im Gewerbemietrecht die Laufzeit und die Kündigungsfrist eines Mietvertrages abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien frei vereinbart werden.

Mein Rat: anderen geeigneten Gewerberaum suchen und möglichst früher als die 3 Monate umziehen und dafür eine Kostenbeteiligung mit der jetzigen Vermieterin vereinbaren, um nicht eines Tages vor verschlossener Tür zu stehen.

Hallo.

Ihre sehr gute Antwort hat dafür gesorgt, dass ich nochmal genauer nachgesehen habe: Den § 565 Abs. 1a BGB gab es im alten BGB. Zu finden ist er hier:

http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/565.html

Ist das jetzt noch bindend, oder gilt das neue BGB?? Im Endeffekt sagen ja beide Regelungen das Gleiche?!

das ist das Neue - nur das gilt und wird angewendet

Tut mir leid, da bin ich überfragt…

MfG

natürlich gelten nur die aktuellen §§

nur damit ich es nicht falsch verstehe: wenn aber die obenstehende Regelung im Mietvertrag steht (der 2011 geschlossen wurde), so ist diese ja nichtig. daher gilt dann die aktuelle rechtssprechung und das wäre folgende:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

Richtig?

natürlich gelten nur die aktuellen §§

N E I N

die alten § finden KEINE Anwendung mehr !

http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/580a.html

Ganz sattelfest bin ich mit dem Gewerberaummietrecht nicht , aber Ihre Interpretation der Kündigung ist richtig.Eine vorzeitige Kündigung wegen Eigenbedarfs , wie bei Wohnraum gibt es nach meiner Kenntnis nicht.Trotzdem hilft Ihnen das auch nicht weiter , wenn Sie nach 6 Monaten raus müssen ist Ihre Investition auch umsonst. Versuchen sie doch die Flucht nach vorn , suchen sich vorzeitig eine neues Objekt und handeln sie mit der Versicherung eine vernünftige Ablöse aus.

Hallo und Guten Morgen,

ich sehe die Sache so, dass Sie ausziehen werden müssen. Ihre Denkweise ist so schon korrekt bzgl. des Zeitraumes. Allerdings sieht das für mich schon eher nach einer Art Kleinkrieg aus, sodass ich nur empfehlen kann, sich schnellst möglich nach etwas anderem umzusehen.

Leider sind bei gewerblichen Mietverträgen vom Gesetz her nicht so viele Vergünstigungen für den Mieter wie bei privatem Wohnraum vorgesehen :frowning:.

Vielleicht können Sie auch über die Hausverwaltung etwas erreichen und einen Raum direkt vom Vermieter ohne Untermietvertrag anmieten ?

Liebe Grüße

Stephanie Skerde

Hallo,

nach meinem BGB sagt § 565 „Gewerbliche weitervermietung“ in Absatz 1 „Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.“

Hier sehe ich keine Kündigungsfrist.

Vermutlich meinen Sie BGB § 580a, Abs. 2. Hier steht „Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.“

Richtig vermuten Sie, dass wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag des Aprils bei Ihnen eingegangen ist, dass Ihr Mietverhältnis zum 30.09. endet.

Sollte ein anderes Datum in der Kündigung stehen, machen sie die Chefin der Versicherungsagentur darauf aufmerksam (schriftlich), damit es nicht Ende Juni zu Ärger kommt.

Lieben Gruß

mitredenwill