Hallo,
wenn jemand beruflich bedingt in eine andere Stadt zieht, dann hat er doch die Möglichkeit, durch die Suche eines Nachmieters, so aus seinem Untermietverhältnis für ein WG-Zimmer vorzeitig raus zu kommen.
Wie muss es dieser Untermieter nachweisen, dass er evtl. verschiedene Nachmieter hat, die das WG-Zimmer nehmen würden. Möglicherweise streubt sich der Vermieter alle gefundenen Nachmieter abzulehnen und der Mieter würde dann auf den Kosten für ein Zimmer sitzen bleiben. Ab wann/wie hätte dann der Mieter das Recht, seine Miete, die er noch bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zahlen müsste, nicht zu zahlen?
Was macht der Mieter mit der Kaution, wenn der Vermieter diese dann als restliche Miete einbehalten möchte?
Wie lang darf der Vermieter die Kaution überhaupt einbehalten?
Vielen Dank
J.
Hallo,
wenn jemand beruflich bedingt in eine andere
Stadt zieht, dann hat er doch die Möglichkeit, durch die
Suche eines Nachmieters, so aus seinem Untermietverhältnis für
ein WG-Zimmer vorzeitig raus zu kommen.
Wie muss es dieser Untermieter nachweisen, dass er evtl.
verschiedene Nachmieter hat, die das WG-Zimmer nehmen würden.
Möglicherweise streubt sich der Vermieter alle gefundenen
Nachmieter abzulehnen und der Mieter würde dann auf den Kosten
für ein Zimmer sitzen bleiben. Ab wann/wie hätte dann der
Mieter das Recht, seine Miete, die er noch bis zum Ende der
gesetzlichen Kündigungsfrist zahlen müsste, nicht zu zahlen?
Was macht der Mieter mit der Kaution, wenn der Vermieter diese
dann als restliche Miete einbehalten möchte?
Wie lang darf der Vermieter die Kaution überhaupt einbehalten?
Vielen Dank
Hallo,
zuerst einmal muss der Mieter sich die Zustimmung einholen, dass er das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters beenden kann. Wobei man durchaus davon ausgehen kann, dass dieser Fall für Mietverträge nach neuem Recht sehr selten realisierbar sein dürfte.
Je nach Region ist es durchaus bei kurzer Kündigungsfrist so, dass selbst ein Gericht, wenn nicht mehr als 75 km zu fahren ist, vorübergehend bis zum Ende des Mietverhältnisses einem Vermieter zustimmt, wenn dieser Nachmieter verweigert.
Die Kaution kann der Vermieter anteilig oder voll bis zur fällig werdenden nächsten Abrechnung einbehalten, wenn mit hoher Nachforderung zu rechnen ist und er kann - ohne Vereinbarung - nicht vor sechs Monaten zur Erstattung der Kaution verpflichtet werden.
Gruss Günter
Servus Günter!
Hallo,
zuerst einmal muss der Mieter sich die Zustimmung einholen,
dass er das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters
beenden kann. Wobei man durchaus davon ausgehen kann, dass
dieser Fall für Mietverträge nach neuem Recht sehr selten
realisierbar sein dürfte.
Bis jetzt liegt die Zustimmung mdl. vor.
Je nach Region ist es durchaus bei kurzer Kündigungsfrist so,
dass selbst ein Gericht, wenn nicht mehr als 75 km zu fahren
ist, vorübergehend bis zum Ende des Mietverhältnisses einem
Vermieter zustimmt, wenn dieser Nachmieter verweigert.
bei dem geschildert Fall soll es sich um ca. 550km handeln.
Die Kaution kann der Vermieter anteilig oder voll bis zur
fällig werdenden nächsten Abrechnung einbehalten, wenn mit
hoher Nachforderung zu rechnen ist und er kann - ohne
Vereinbarung - nicht vor sechs Monaten zur Erstattung der
Kaution verpflichtet werden.
Es sollte eigentlich keine Probleme geben,bisher verstanden sich beide Parteien ganz gut…
Gruss Günter
Grüße, Jens