Untermietvertrag, befristet

Guten Tag,
ich würde gerne folgendes fragen:

Ein WG- Zimmer wird auf 3 Monate befristet möbliert von einer Studentin während ihres Praktikums in einer anderen Stadt untervermietet.
Der Untermieter wollte gerne die Klausel mit aufnehmen, dass nach Absprache er möglicherweise auch länger blieben kann.

Ist so eine Klausel null und nichtig , weil „nach Absprache“ und möglicherweise heisst ja eigentlich gar nichts Verbindliches oder kann der Untermieter dann darauf bestehen, auch länger zu bleiben?
Und kann die Studentin auf Ausziehen fristgemäß bestehen, auch, wenn sie danach die Wohnung einem anderen Untermieter geben möchte?
Im hypothetischen Fall wäre davon auszugehen, dass das Verhältnis des Untermieters zu den anderen Wg-Mitbewohnern schlecht ist und auch die Zimmerhauptmieterin ein zunehmend ungutes Gefühl zum Mieter hat, ausserdem ihre Möbel braucht.
Ausserdem wäre zu erwähnen, dass die vereinbarte Kaution auch fast 2 Monate nach Mietbeginn nicht eingegangen , sowie die 2-te Monatsmiete bislang nur teilweise eingegangen ist…

Für einen fachlichen Rat wäre ich dankbar!

Grüße,
Zahira

Wie wäre es denn mit einem wörtlichen Zitat? Zusammen mit einem Zitat zur Befristung? So ganz ohne Kenntnisse kann man doch nur genau gar nichts sinnvolles dazu sagen…
Gruß
anf

In dem Fall ist die Sache einfach: da geht eine Kündigung am 15. des Monats zum Monatsende ohne Begründung. Siehe hier Absatz 3
https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Ja, verstehe. Natürlich. Ich muss die hypothetische Studentin fragen, liefere nach!

Hm, der Vertrag war von vornherein auf 3 Monate befristet, für beide Seiten.
Es geht aber um diese Zusatzerklärung „nach Absprache auch länger“.
Dann müsste gegebenenfalls doch ordentlich zum Monatsende gekündigt werden.
Aber allnetflat hat völlig Recht, ich muss das wörtlich liefern.

„Nach Absprache“ bedeutet nicht mehr und nicht weniger als eine beiderseitige übereinstimmende Willenserklärung, und wenn die nicht gegeben ist kann der Untermieter nackt auf dem Küchentisch Can-Can tanzen ohne daß es ihm etwas nützt.

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So hoffen wir es auch.
Ich werde dennoch den Wortlaut in Erfahrung bringen.

Eine Folgefrage wäre, was kann unternommen werden, wenn der einfach nicht auszieht?

Der Wortlaut:
„Eine eventuelle Verlängerung ist möglich und wird dann gegebenenfalls erneut schriftlich festgehalten“.

Nun wäre eine zusätzliche Frage, wenn nur die erste Miete im August korrekt eingegangen wäre, ob ein Fehlen der zweiten Miete, September (und von 80% der vereinbarten Kaution) nach 3 Aufforderungen und inzwischen 19 Tagen dazu berechtigen würde, auch nach 2 Monaten schon das Verhältnis zu beenden.

Wie schon gesagt: bei einem Mietverhältnis dieser Art braucht es überhaupt keine Begründung um es zu kündigen. Ich habe auch schon entsprechende Mieter an die Luft gesetzt als sie zweimal hintereinander nicht pünktlich zahlen (und einen, weil er und seine Freundin sich kurzerhand in meinem Bett vergnügten…)

Du meinst, trotz ausdrücklicher Befristung auf 3 Monate kann der Vermieter dem Untermieter auch vorher kündigen???

Und wie setzt man jemanden an die Luft, wenn er einfach nicht geht?
Schon die Schlösser auszutauschen würde in diesem Fall mehr als eine halbe Monatsmiete kosten.

Polizei, Wohnungserweis. Straftatbestandlich handelt es sich um Hausfriedensbruch, Und ein Schloß kostet nun durchaus nicht die Welt. Im schlimmsten Fall erst seine Sachen aus dem Fenster werfen und zu guter Letzt ihn selber (zur Beseitigung eines Hausfriedensbruchs ist Notwehr zulässig, also auch physische Gewalt…)


Ist das denn rechtlich wirklich haltbar?
Wird die Polizei in so einem Fall tatsächlich tätig werden??
Bei dem ersten link lese ich als Vorraussetzung polizeilichen Handelns von häuslicher Gewalt. Das liegt ja hier nicht vor.
Hat ein Untermieter ab Ablauf seines Vertrages wirklich keinerlei Rechte mehr und wäre durch ein Bleiben wirklich der Hausfriedensbruch erfolgt??

Ab dem Ablauf des Mietvertrags hat er in der Wohnung nichts mehr verloren, wegen des Nahverhältnisses bei möblierter Untervermietung in der eigenen Wohnung greift auch nicht das Prozedere mit Räumungsklage und so weiter. In dem Fall ist davon auszugehen daß die Vermieterin sich durch das Verhalten des Mieters bedroht fühlt und entsprechende Maßnahmen gerechtfertigt sind.

Und glaubst Du konkret, dass die Polizei das auch so sehen würde und eingreifen würde ohne Räumungsklage?
Denn nur dann würde dieser Weg ja greifen, wenn er konkret greift und nicht nur theoretisch.

Heute habe ich das mal genauer überprüft.
Natürlich sehe ich es ebenso, und wenn ich mir eine Chance ausrechne, damit durchzukommen, würde ich es auch so machen.Den kalten Rausschmiss.
Aber auf juristischer Ebene scheint es mitnichten einfach zu sein, jemanden einfach vor die Tür zu setzen, wenn er- trotz korrekter Kündigung- nicht auszieht.
Wenn ich da etwas falsch verstanden oder nicht bedacht habe, würde ich mich diesbezüglich sehr über entsprechende links freuen!

So ist es.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-werde-ich-meinen-untermieter-wieder-los_061661.html
sagt dazu (Zitat):
„Zieht der Untermieter nicht aus, muss der Untervermieter eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Mietwohnung befindet, erheben. Der Untervermieter muss ein Räumungsurteil gegen den Untermieter erstreiten, kann dann einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der Gerichtsvollzieher allein darf dann das Zimmer des Untermieters räumen oder den Untermieter entsprechend außer Besitz setzen, also die Schlösser austauschen. Der Untervermieter darf hier nicht im Wege der Selbstjustiz vorgehen und selbst gegen den Untermieter tätig werden. Eine solche Vorgehensweise kann die teure Folge in Form einer einstweiligen Verfügung vom Gericht zugunsten des Untermieters nach sich ziehen. Und nicht nur, dass der Untervermieter bei Ausübung von Selbstjustiz die erheblichen Kosten für die einstweilige Verfügung tragen muss, es kommt noch schlimmer: der Untermieter muss wieder aufgenommen werden.“

Was Dir oben bezüglich Hausfriedensbruch etc. empfohlen wurde ist im Zweifel GANZ TEURER UNSINN.

Btw., es handelt sich wegen der nicht angegebenen Gründe für die Befristung und die angedeutete Möglichkeit zur Verlängerung des Vertrags imho um eine nicht wirksame Befristung und damit um eine unbefristete Vermietung.
Gruß
anf

Das ist schlicht Unsinn. Ohne Räumungstitel und Gerichtsvollzieher läuft hier gar nichts. Für Deine Behauptung hätte ich gern einen Beleg, meinen finedest Du als Link in meinem anderen Posting.
Gruß
anf

Wenn Du die Beamten mal herzlich lachen sehen willst, ist das genau der richtige Versuch.
Gruß
anf

Es ist aber ein möbliertes Zimmer in der Wg, in der die -hypothetische- Studentin selber MIthauptmieterin ist und lebt und diese nur vorübergehend für ein Praktikum verlassen hat, zwischenzeitlich aber auch zu Hause war, nur dann nicht in dem Zimmer…
Da gelten doch mindestens die Kündigungsfristen bis 15ter zum Monatsende.
?

Wie wäre denn die Situation wenn der Untermieter gegenüber der Hauptmieterin beleidigend, bedrohend bis übergriffig würde? Wäre sie trotzdem gezwungen, ihn bis zum Abschluß eines Räumungsverfahrens in der Wohnung zu dulden, trotz Sorge um Leib und Leben? Und da es sich um möblierten Wohnraum innerhalb der eigenen Wohnung handelt greift doch wohl die verkürzte Kündigungsfrist nach 573c (2) BGB?