Hallo an die Community,
ich lebe mit einem Untermietvertrag bei meiner Freundin in der Wohnung. Meine Freundin ist die Hauptmieterin der Wohnung. Der Vermieter ist eine Wohnungsbaugesellschaft. Bei der Gesellschaft bin ich offiziell als Untermieter gemeldet. Meine Partnerin wollte den Untermietvertrag aufllösen und mich als Zweitmieter mit in den Hauptmietvertrag aufnehmen lassen. Dies macht die Gesellschaft aber grundsätzlich nicht. Deren Verträge werden immer nur mit einer Person geschlossen. Wir wollen der Gesellschaft nun melden, dass wir den Untermietvertrag auflösen und ich als Lebenspartner mit in der Wohnung weiter lebe.
Lange Rede, kurzer Sinn: Kann ich als Lebenspartner auch in der Wohnung als Mieter verbleiben, falls meiner Freundin etwas zustoßen sollte und sie verstirbt?!
Unsere Recherchen im Netz haben uns nicht wirklich schlauer gemacht.
Vielen Dank schon mal für eure Antworten
Gruß
Steve
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              Gem. BGB § 563 Abs. 1 hast du in dem Fall ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Der Vermieter kann dir dann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Eintritt ausserordentlich mit der gesetzlichen Frist kuendigen, wenn dafuer ein in deiner Person liegender wichtiger Grund vorliegt (BGB § 563 Abs. 4).
Ob du als Untermieter der Mieterin oder unentgeltlich als deren Gast dort wohnst, kann und wird dem Vermieter egal sein. Seine grundsaetzliche Zustimmung zu deinem Zuzug (zu der er in aller Regel ohnehin verpflichtet ist) liegt ja vor.
             
            
              
              
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Rückfrage: Wie ist „Lebenspartner“ im Sinne des § 563 BGB definiert? Wäre das einfach nur der Freund oder müsste eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen?
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Das ist sehr weit gefasst, grundsätzlich langt zum eintritt ja der gemeinsame Haushalt.
             
            
              
              
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Es dürfte die Nebenkosten betreffen, die nach Personenzahl umgelegt werden. Sonst wäre „du“ der Gast aller Hausbewohner 
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Nicht immer denn die dürfen und werden auch nach Wohnfläche umgelegt.
ramse90
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Ich kenne nur entweder - oder. Hast du ein Beispiel für Kosten, die einer Kombination aus Personen und Wohnfläche unterliegen?
Und was bedeutet das, wenn bei gleicher Wohnfläche eine Person mehr abzurechnen ist?
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Die personenabhaengigen Nebenkosten muessen natuerlich angepasst werden. Dafuer spielt es aber keine Rolle, ob er Untermieter ist oder unentgeltlich als Gast der Mieterin dort wohnt.
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              Noch gar nicht lange her, da ging die Diskussion, wie lange - im Sinn von Nebenkosten und amtlicher Anmeldung - jemand „Gast“ sein darf.
Zuerst denke ich an den doppelten Wasserverbrauch fürs Baden, Duschen, Toilette. Falls es keine Wohnungszähler gibt.
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Genau das „oder“ war ja damit gemeint, denn wenn per Wohnfläche, spielt die Personenzahl bei der NK Berechnung gar keine Rolle mehr.
ramses90