Hallo
Es wurde genannt:
WG-Zimmer
nicht möbliert („nicht mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet“)
lt. Vertragsvordruck eine Kündigungsfrist von 2 Wochen eingetragen
diese Frist wurde (unter Zeugen) auf beiden Versionen des Vertrages geändert zu 2 Monaten.
Aufgrund dieser Angaben ist hier m.M. sogar die vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten nicht wirksam vereinbart - zumindest für den Fall einer Kündigung durch den Vermieter, weil Unklarheiten im Mietvertrag grundsätzlich zu Lasten des Vermieters ausgelegt werden. Der Mieter dürfte bei seiner Kündigung m.E. die kürzere vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten beanspruchen können (so er seine Vertragsausfertigung findet).
Nach BGB § 573 c beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate und darf auch nicht zum Nachteil des Mieters geändert werden. Der Gesetzgeber/die Rechtsprechung betrachtet i.d.R. jede Verkürzung bei der Kündigung durch den Vermieter und jede Verlängerung bei der Kündigung durch den Mieter als nachteilig für den Mieter.
Die einzigen Ausnahmen sind ebenfalls gesetzlich festgelegt:
2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
d.h. dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht in dieser Wohnung haben darf (z.B. Monteurzimmer, Praktikantenzimmer o.Ä.), der tatsächliche Grund sollte vorsichtshalber im Mietvertrag aufgeführt werden
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
dazu weiter BGB § 549 Abs. 2 Nr. 2:
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
Kostenlos im Internet erhältliche Vertragsformulare bergen oft so ihre Tücken … gerade wenn man nicht weiss, was warum so vorgegeben ist …
Deswegen hier mal ein Infoblatt zum Thema, das vielleicht zukünftig vor bösen Überraschungen schützt und sicher helfen wird eine korrekte Anwort zu formulieren:
http://www.muenster.org/mieterverein/pdf/untrmiet.pdf
Der Vermieter hat also korrekt die 2 Wochen Kündigungsfrist gestrichen (da nicht-möbliert vermietet) und stattdessen auf Wunsch des Mieters oder aus Unwissenheit die 2 Monate Kündigungsfrist eingetragen statt der gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monate.
Grüsse Rudi