Untermietvertrag, Paar in 1 Zimmer, möbliert

Guten Tag,

dankbar für Hinweise zu dieser Situation:

Junge Frau bezieht im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme ein möbliertes Zimmer zur Untermiete. Es liegt en befristeter Untermietvertrag über möbliertes Zimmer mit dem Maßnahmenträger vor; der Hauptvermieter hat die Untervermietung genehmigt.

Kurz darauf kommt ihr Freund aus dem Ursprungsland dazu, der auch durch denselben Träger ein Praktikum macht. Kein gesonderter oder eigener Untermietvertrag.

Beide wohnen auf eigenem Wunsch in einem Zimmer (25qm). Ihnen wurde ein zusäztliches Zimmer angeboten, wollten sie nicht, weil das Geld knapp ist.

Sie haben in Deutschland keinen weiteren Wohnsitz.

Der mit dem Maßnahmenträger geschlossene, befristete Untermietvertrag läuft ab, die beiden möchten wohnen bleiben.

Worauf muss der Untervermieter beim Mietvertrag achten, um möglichst flexibel kündigen zu können.

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

Karlu

Hallo.

Der Untervermieter kann nach Ablauf des befriesteten Untermietvertrages einen neuen Vertrag abschließen und darin für beide Parteien (Untervermieter und Untermieter) z. B. eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbaren.

Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als im Mietrecht vorgesehen, so dass eine Kündigungsfrist minimal von spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats einzuhalten ist, § 573 c Abs 3 BGB.

Vielen Dank Leopold,

Eine Zusatzfrage:

Greift §549 (2) 2 in diesem Fall?

"549 (2)

2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

Es bewohnen zwei Personen (ein Paar) ein Zimmer, und diese führen einen gemeinsamen Haushalt.

Also keine Untermiete mit kurzer Kündigungsfrist, sondern normaler Mietvertrag?

Danke nochmals.

Karlu

Es geht um Untermiete. Der Vermieter ist in diesem Fall der Mieter der Wohnung, der ein Zimmer untervermietet hat.

Vielen Dank, Leopold. Wenn noch Erklärungsenergie bleibt, stellt sich hier die Frage der Nichtjuristin nach dem Zweck von 549,2,2.
Freundliche Grüße
Karlu