Du meinst den Eigentümer der Wohnung, nicht den Mieter?
Wenn der Eigentümer vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt, sollte man zuerst die Zulässigkeit prüfen.
Ich kenne die Rechtslage nicht, aber würde hoffen, dass der Untermietzuschlag vollständig den Werbungskosten zugeschlagen wird, sehe aber nicht, wo das in Anlage V einzutragen wäre.
die Einnahmen aus der Untervermietung abzüglich der damit verbundenen Werbungskosten sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
D.h. bei Einkünften aus Untervermietung die anteilige Miete für die untervermietete Fläche samt Betriebskosten, Heizkosten, Erdgasverteuerungszuschlag, Gebühr für erschwertes Mülleimerhinausbringen, Untrervermietungspauschale usw, usw.
Wenn die Werbungskosten nicht niedriger sind als die Einnahmen aus Untervermietung, also keine positiven Einkünfte vorliegen, braucht man die Einkünfte aus Untervermietung nicht zu erklären.
Frage:
Der Untermietzuschlag sorgt für eine Erhöhung der monatlichen Mietzahlung an den Eigentümer.
Nehmen wir einmal an, es seien 50€.
Sind diese 50€ nun als Teil der Miete anteilig nach Fläche Werbungskosten, oder sind sie - weil ausschließlich durch die Untervermietung verursacht - vollständig den Werbungskosten zuzurechnen?