Untermietvertrag

A.Hallo ich würde gerne 1 Zimmer meiner 2 Zimmer Wohnung untervermieten. Da dies vom Gesetzgeber erlaubt ist, muss mein Vermieter diesem zustimmen. Grund für die Untervermietung ist ein Auslandsaufenthalt aus beruflichen Gründen. Somit liegt ein berechtigtes Interesse vor, nach diesen 2 Jahren noch innerhalb der Wohnung zu bleiben.
Leider wird mir die Untervermietung der kompletten Wohnung verwehrt.

Ist es nun möglich das eine Zimmer, über das ein seperater Untermietvertrag vorliegen würde, unterzuvermieten und mein Zimmer, ihm gratis zur Verfügung zu stellen, oder muss ich dieses abschließen, damit die 1-Zimmer-Untervermietung zu Stande kommt, und ich nicht rechtlich belangt werden kann. Grund dafür ist, dass ich das zuvermietetende Zimmer noch mit Bett, Schrank und Schreibtisch nachrüsten müsste, welches einen gewissen Kostenaufwand ausmachen würde. In meinem „Gratis“ zu mietenden Zimmer wären diese Möbel bereits vorhanden.

B. Da ich die Wohnung/ Zimmer, vollmöbeliert hinterlasse, ist es sinnvoll 2 Mietverträge aufzustellen? Einen für das Zimmer und die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur und Balkon, sowie einen für die Möbel

  • Ist es möglich die Miete aufgrund der Vollmöbelierung höher ausfallen zu lassen, als mein jetziger Mietvertrag ohne Möbelierung es vorsieht

C. Wie hätte ein klassischer Untermietvertrag auszusehen- eine Abwandlung des jetigen Mietvertrages bzw. Standardmietvertrag?

Hallo!

du kannst in Deiner mehrjährigen Abwesenheit nicht 1 Zimmer untervermieten oder überlassen, das widerspricht der berechtigten Einspruchsmöglichkeit des Vermieters.
denn praktisch ist die ganze Wohnung überlassen.

Ohne Zustimmung geht das nicht.

Ich hoffe, Du merkst den Unterschied, etwa zur urlaubsbedingten mehrwöchigen Abwesenheit des Hauptmieters. Klar muss dann der Untermieter nicht ausziehen. Hauptmieter lebt ja dort und kommt auch bald zurück.
Und bald ist nicht in 2 Jahren.

MfG
duck313

Nachtrag:

Laut einem aktuellen Urteil des BGH (AZ: VIII ZR 349/13) hat man einem Mieter einer 3 Zi-Wohnung doch gestattet, 2 Zimmer unter zu vermieten während eines mehrjährigen, berufsbedingten Auslandsaufenthalt.
Man hat dem Mieter sogar Schadenersatz für die zu unrecht verweigerte Zustimmung der Untermiete zuerkannt.

MfG
duck313

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Ja ich weiß, ein älteres Ehepaar, welches nach Canada gezogen ist und das Zimmer nur sporadisch nutzte. War nen Bericht im „Grundeigentum“ letztlich.

Wo liegt das Problem?
Steht doch in der Begründung warum der VM dem Untervermietungswunsch zustimmen muß:
„Das Gesetz gibt weder vor, wie groß der beim Mieter verbleibende Teil der Wohnung sein muss noch trifft es eine Aussage, wie der Mieter diesen Rest nutzen muss. Es reicht aus, wenn der Mieter ein Zimmer zurückbehält, um hierin Einrichtung zu lagern und/oder hierin gelegentlich zu übernachten.“
es wird ja nur andeutungsweise vorgeschrieben wie der Mieter das Zimmer nutzen muss und dzu würde ein Karton mit Unterlagen, Porzellan tc. genügen. Es wird noch nichtmal vorgeschrieben, dass er sich während seines Auslandsaufenthaltes da überhaupt blicken lassen muss.

Möglich ist es , wenn überhaupt dürfte das nur ein steuerliches Problem sein (Einkunftserzielungsabsicht) man sollte sich aber überlegen, dass der VM, sollte er davon Kenntnis erlangen, die Miete erhöhen könnte. ramses90