Hallo
Ich hoffe, mir kann das jemand auseinander tüdeln
Nehmen wir mal an, ein Vermieter hätte im letzten Jahr die Kaltmiete um 20% erhöht und hätte damit die Kappungsgrenze erreicht. Leider wäre die Wohnung nun für den Mieter zu teuer, weshalb er untervermieten wollen würde.
Dürfte der Vermieter trotz 20% Mieterhöhung und unter deutlichem Ausschluss von Überbelung durch Untervermietung einen Untermietzuschlag geltend und die Erlaubnis davon abhängig machen, obwohl für den Mieter nach §553 berechtigtes (nämlich wirtschaftliches) Interesse bestehen würde?
Vielen Dank schon mal für die Antworten!