Unterlagen zu Angestellten (geringfügig Beschäftigte)
Auch hier Vermutung: 10 Jahre nach letzter Beschäftigung
Steuerrechtlich sind Lohnunterlagen sechs Jahre aufzubewahren (also die für 2012 bis Ende 2018). Aber ob man sich die Mühe machen muss, die von den Unterlagen auszusortieren, die 10 Jahre aufzubewahren sind…
Sozialversicherungsrechtlich gilt eine kürzer Frist, aber das auseinander zu fummeln, was man steuerlich noch brauch halte ich für fragwürdig. Zumal sich die Unterlagen bei geringfügig Beschäftigten eh regelmäßig sehr übersichtlich gestalten. Ich meine sogar, dass die Archivierung in elektronischer Form mittlerweile gestattet sind, zumindest in meinem Dunstkreis der Sozialversicherung, zB durch einscannen.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen zum B. für
-Personalakten
-steuerrelavante Vorgänge als da sind
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
Buchungsbelege
Hierbei reichen die Fristen von 2 Jahren bis zu 10 Jahren.Da jedoch die Steuerrechtlich relevanten Belege oft ohne die anderen
(zum B.Stundenzettel) nicht nachvollziehbar sind,macht es Sinn,die
Unterlagen generell 10 Jahre aufzubewahren.