Unternehmen: Bewerberinfos rausgeben?

Hallo,

Du verwechselst 2 Dinge:

Für Verbindlichkeiten und Schulden der Gesellschaft haftet der
Geschäftsführer für gewöhnlich nicht persönlich.

Für alle Verstöße die er selbst begeht oder zu verantworten
hat, haftet er aber sehr wohl persönlich. Insbesondere obliegt
ihm die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht.

Ich muss zugeben, dass ich mich auf dem Bereich nicht ganz so gut auskenne aber auch hier kann ich wiederrum nur deine Quelle zitieren:

"Die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers

Neben der zivilrechtlichen Haftung treffen den Geschäftsführer auch strafrechtliche Risiken.

Der GF kann sich nach dem allgemeinen Strafrecht, wegen Verletzung von Straftatbeständen, die sich an die GmbH richten, oder wegen Straftatbeständen, die nur ihn als Geschäftsführer speziell betreffen, strafbar machen. Zudem kann der GF auch nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zur Verantwortung gezogen werden.

Eine Bestrafung erfolgt jedoch nur, wenn ein gesetzlich geregelter Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht ist. Grundsätzlich wird nur vorsätzliches Handeln bestraft, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich fährlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Straf- oder bußgeldbewehrt kann dabei nicht nur ein Tun, sondern auch ein Unterlassen sein, wenn seitens des GF eine Pflicht zum Handeln bestand.(…)"

Vielleicht können wir das einfach so stehen lassen. Wir sind schon eine ganze Weile Off-Topic.

Eine Gesellschaft kann keine Ordnungswidrigkeiten oder
Straftaten begehen. Der Geschäftsführer ist dafür
Verantwortlich, dass solche nicht begangen werden und er
haftet auch dafür.

Hinterzieht die GmbH also Steuern oder Sozialabgaben, verstößt
gegen den Datenschutz oder gegen sonstige Gesetze, hält der GF
dafür den Kopf hin.

Ob Du es nun glaubst oder nicht. Es ist so.

Hier kannst Du es ausführlich nachlesen:

http://www.ra-nks.de/veroeffentlichungen-rechtsinfor…

Gruß

S.J.

Hallo,

Eine Bestrafung erfolgt jedoch nur, wenn ein gesetzlich
geregelter Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand
verwirklicht ist. Grundsätzlich wird nur vorsätzliches Handeln
bestraft, es sei denn, der Gesetzgeber hat ausdrücklich
fährlässiges Handeln unter Strafe gestellt. Straf- oder
bußgeldbewehrt kann dabei nicht nur ein Tun, sondern auch ein
Unterlassen sein, wenn seitens des GF eine Pflicht zum Handeln
bestand.(…)"

das entspricht im wesentlichen der geltenden Praxis im deutschen Recht und gilt somit nicht speziell für GF, sondern eigentlich für jeden. Insofern ist das keine besondere Ausnahme.

Vielleicht können wir das einfach so stehen lassen. Wir sind
schon eine ganze Weile Off-Topic.

ja. Es ist wohl alles gesagt und eindeutig.

Gruß

S.J.

unter beachtung des FAQ1129 einfach nur zur kenntnis ohne den Einzelfall daran zu würdigen … oder zu subsumieren …

§4b, 4c BSDG würden entsprechende legalisierngen bieten, die Daten zu übermitteln!

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Einwilligung erteilt?
Hi!

Ich hatte diesen Thread ganz vergessen, wollte eine nicht ganz unwichtige Frage stellen:

Wurde die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt?

Gruß
Guido