Unternehmen: Bewerberinfos rausgeben?

Hallo,

Ich habe eine wichtige Frage und hoffe, es kennt sich jemand damit aus:

Angenommen, man hat bei einem Unternehmen (genauer gesagt: bei einer Flugsicherung) an einem Bewerbungsverfahren teilgenommen und dieses aber nicht bestanden (wohlgemerkt nur wegen eines einzelnen Tests). Darf dieses Unternehmen einem anderen Unternehmen (also einer anderen Flugsicherung, bei der man sich anschließend bewirbt und die meint, man dürfe sich nur bewerben, wenn man zuvor noch kein Auswahlverfahren bei einer anderen Flugsicherung durchlaufen hat) Auskunft darüber geben, dass derjenige sich dort auch schon beworben und an einem solchen Auswahlverfahren teilgenommen hat?

Eigentlich dürfte das doch gar nicht sein, oder?
Ich meine, die Bewerbung sowie das Abschneiden bei den Tests fällt doch unter Datenschutz, oder nicht?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe! :smile:

Hi Garfield,

Persönliche Daten, welche unter das Datenschutzrecht fallen dürfen nicht verteilt oder ausgetauscht werden. Dazu gehören auch Inhalte und Ergebnisse aus Einstellungstests. - Leider sieht die Praxis manchmal anders aus.

Gruß
QL

Hallo,

Persönliche Daten, welche unter das Datenschutzrecht fallen
dürfen nicht verteilt oder ausgetauscht werden. Dazu gehören
auch Inhalte und Ergebnisse aus Einstellungstests. - Leider
sieht die Praxis manchmal anders aus.

in diesen Fällen wendet man sich vertrauensvoll an den für das Bundesland zuständigen Datenschutzbeauftragten, der sich solcher Verstöße gerne annimmt…

Gruß

S.J.

Das ist wohl wahr! Aber doch wieder die Thematik: Recht haben und Recht kriegen. Hilft dir garnichts, wenn dir jemand die Vorfahrt nimmt und deswegen zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet wird. Wenn du den Unfall nicht überlebst. Wenn es soweit ist, ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, um bei meiner blumigen Sprache zu bleiben.

hier geht es um etwas anderes
ich glaube die bisherigen antworten haben die tragweite nicht erkannt.

flugsicherung:
es gibt triftige gründe, bewerber abzulehnen, die woanders bereits durchgefallen sind. verdammt gute gründe!
und genau aus dem grund muss es möglich sein in erfahrung zu bringen, ob ein bewerber sich „unrechtmässig“ bewirbt, also schonmal einen test nicht bestanden hat.
ich kenne mich rechtlich nicht aus, aber
es würde mich sehr wundern, wenn das nicht rechtens wäre.

Schonmal danke für alle Antworten!

Also darf das Unternehmen auch gar nicht erst preisgeben, ob sich Herr oder Frau xy ebenfalls dort beworben hat?

Es geht ja nicht in erster Linie um die Testergebnisse, sondern schon um die Bewerbung an sich. Und darum, dass die sich wohl auch nicht gegensetig die Bewerber wegschnappen möchten…
Anderen Flugsicherungen ist es egal, ob sich die Bewerber schon zuvor (oder eben auch zeitgleich) bei einer anderen Sicherung beworben haben. Und es haben schon viele Bewerber erst beim 2. Anlauf geschafft. Was nicht unbedingt etwas mit fehlender Eignung zu tun hat (bei der Polizei als Arbeitgeber ist es ähnlich).
Wer z.B. einen einzigen Test vergeigt und deshalb nicht die Chance hat, am weiteren Verfahren teilzunehmen, ist nicht automatisch ungeeignet.

Hallo,

Das ist wohl wahr! Aber doch wieder die Thematik: Recht haben
und Recht kriegen. Hilft dir garnichts, wenn dir jemand die
Vorfahrt nimmt und deswegen zu Schadensersatzzahlungen
verpflichtet wird. Wenn du den Unfall nicht überlebst.

„bringt ja eh nichts“ ist eine Einstellung, die es den Firmen die Datenschutzvergehen natürlich erleichtert.

Ganz sicher wird eine Firma, bei der der Datenschutzbeauftragte mal ein intensives Audit gemacht und ein Bußgeld verhängt oder zumindest angedroht hat, künftig nicht mehr so leichtsinnig sein.

Meine Erfahrung zeigt, dass die meisten Unternehme überhaupt nicht dafür sensibilisiert sind und sich des Handels gar nicht bewusst sind.

Da bei Gesetzesverstößen nicht das Unternehmen, sondern der oder die Geschäftsführer haften und Bußgelder auch aus der privaten Kasse zu entrichten haben, kann ein „Anschiss“ beim Datenschutzbeauftragen viel bewirken.

Gruß

S.J.

Hallo,

es gibt triftige gründe, bewerber abzulehnen, die woanders
bereits durchgefallen sind. verdammt gute gründe!

und die wären? Entscheidend ist, ob eine Prüfung bestanden wurde. Nicht, wie viele Anläufe dazu benötigt wurden. Ich würde sogar behaupten, dass derjenige, der beim ersten Mal durchfällt und erst beim zweiten Versuch besteht, den Stoff besser drauf hat, als jemand der beim erstem Versuch besteht.

und genau aus dem grund muss es möglich sein in erfahrung zu
bringen, ob ein bewerber sich „unrechtmässig“ bewirbt, also
schonmal einen test nicht bestanden hat.

Was wäre daran „unrechtmäßig“?

ich kenne mich rechtlich nicht aus, aber
es würde mich sehr wundern, wenn das nicht rechtens wäre.

Wenn der Datenschutz in der Realität so löchrig wäre, wie Du es für notwendig erachtest, dann gute Nacht Deutschland…

Gruß

S.J.

dann sage ich es eben nochmal:
es geht hier ganz konkret um

FLUGSICHERUNG.

schau erst mal nach was das genau ist und wie das funktioniert /aufgebaut ist, bevor du dich hier wieder polemisch auslässt.

ich klinke mich jetzt aus.

Die übliche Art, wenn die Argumente ausgehen…

es geht hier ganz konkret um

FLUGSICHERUNG.

Ich kann lesen und bin nicht blöd. Das habe ich durchaus begriffen. Da brauchst Du nicht laut zu werden.

schau erst mal nach was das genau ist und wie das funktioniert
/aufgebaut ist, bevor du dich hier wieder polemisch auslässt.

Auch das ist mir klar. Wo ich polemisch geworden bin, müsstest Du mir aber noch mal genau erklären. Wenn bei Dir eine Meinung, die von Deiner abweicht gleich Polemik ist, na dann…

ich klinke mich jetzt aus.

Genau. Die übliche Nummer. Wenn die Sachargumente ausgehen, wird der Diskussionsteilnehmer als polemisch, dumm und unwissend dargestellt und gleichzeitig erklärt man, nicht mehr weiter diskutieren zu wollen.

Erbärmliche Kommunikationsart.

S.J.

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Quelle?
Hi!

es geht hier ganz konkret um

FLUGSICHERUNG.

Konkret WO im BDSG ist die Flugsicherung als Ausnahme dargestellt?

Gruß
Guido

hallo,

Konkret WO im BDSG ist die Flugsicherung als Ausnahme
dargestellt?

da der andere nur quasselt antworte ich dir.

bei der flugsicherung reden wir in D von einem einzelunternehmen mit hoheitlichen aufgaben in staatlicher obhut.
eine wiederholung des (zentralen) einstellungstests ist in D nicht erlaubt. Im Ausland evtl. schon, aber mit bestimmten fristen.
eine evtl. privatisierung in D würde für sich genommen zunächst nichts ändern; der test würde nach wie vor zentral verwaltet werden.

Und? Quelle?
Hi!

da der andere nur quasselt antworte ich dir.

Nein, tust Du nicht.

Ich habe nach einer Quelle gefragt, nicht nach einer Erklärung ohne solche, die niemand nachvollziehen kann.

Gruß
Guido

Es handelt sich bei der anderen Flugsicherung ja um eine aus dem Ausland (logisch, denn in jedem Land gibt es nur jeweils eine Flugsicherung…den Bundeswehr-Kram mal ausgenommen…).
Und da die Tests bei deren Auswahlverfahren fast identisch mit denen von der DFS sind, ist es wohl seit zwei Jahren so, dass die Bewerber nur einladen, wenn diese noch an keinem Auswahlverfaren bei der DFS teilgenommen haben.

Trotz der „identischen Tests“ bin ich mir allerdings wie gesagt nicht so sicher, ob das alles so rechtens ist und die Bewerberinfos von der DFS weiter gegeben werden dürfen. Schließlich hängen die beiden Flugsicherungen als Unternehmen ja nicht zusammen…

Schonmal danke für alle Antworten!

Also darf das Unternehmen auch gar nicht erst preisgeben, ob
sich Herr oder Frau xy ebenfalls dort beworben hat?

Richtig, sofern die Unternehmen in Dtl. ansässig sind.

Es geht ja nicht in erster Linie um die Testergebnisse,
sondern schon um die Bewerbung an sich. Und darum, dass die
sich wohl auch nicht gegensetig die Bewerber wegschnappen
möchten…
Anderen Flugsicherungen ist es egal, ob sich die Bewerber
schon zuvor (oder eben auch zeitgleich) bei einer anderen
Sicherung beworben haben. Und es haben schon viele Bewerber
erst beim 2. Anlauf geschafft. Was nicht unbedingt etwas mit
fehlender Eignung zu tun hat (bei der Polizei als Arbeitgeber
ist es ähnlich).
Wer z.B. einen einzigen Test vergeigt und deshalb nicht die
Chance hat, am weiteren Verfahren teilzunehmen, ist nicht
automatisch ungeeignet.

Dem widerspreche ich nicht. Öffentlicher Dienst ist „rechtlich“ gesehen, unabhängig von der Eignung, wieder eine andere Baustelle, mit unterschiedlichem Recht.

Hallo,

Das ist wohl wahr! Aber doch wieder die Thematik: Recht haben
und Recht kriegen. Hilft dir garnichts, wenn dir jemand die
Vorfahrt nimmt und deswegen zu Schadensersatzzahlungen
verpflichtet wird. Wenn du den Unfall nicht überlebst.

„bringt ja eh nichts“ ist eine Einstellung, die es den Firmen
die Datenschutzvergehen natürlich erleichtert.

Ganz sicher wird eine Firma, bei der der
Datenschutzbeauftragte mal ein intensives Audit gemacht und
ein Bußgeld verhängt oder zumindest angedroht hat, künftig
nicht mehr so leichtsinnig sein.

Meine Erfahrung zeigt, dass die meisten Unternehme überhaupt
nicht dafür sensibilisiert sind und sich des Handels gar nicht
bewusst sind.

Da bei Gesetzesverstößen nicht das Unternehmen, sondern der
oder die Geschäftsführer haften und Bußgelder auch aus der
privaten Kasse zu entrichten haben, kann ein „Anschiss“ beim
Datenschutzbeauftragen viel bewirken.

Diese Aussage ist so allgemein dahin gestellt falsch.
Dies gilt v.a. für Personengesellschaften, nicht für z.B. AGs oder GmbHs. Es kommt im wesentlichen auf die Gesellschaftsform an. Das Thema Haftung ist aber auch Off-topic.

Gruß

S.J.

Hallo,

Da bei Gesetzesverstößen nicht das Unternehmen, sondern der
oder die Geschäftsführer haften und Bußgelder auch aus der
privaten Kasse zu entrichten haben, kann ein „Anschiss“ beim
Datenschutzbeauftragen viel bewirken.

Diese Aussage ist so allgemein dahin gestellt falsch.
Dies gilt v.a. für Personengesellschaften, nicht für z.B. AGs
oder GmbHs. Es kommt im wesentlichen auf die Gesellschaftsform
an.

sicher ist das ausschlaggebend. Eine GmbH oder AG kann nämlich nicht gegen Gesetze verstoßen, sondern nur die Vertreter dieser Gesellschaftsformen, da diese die Entscheidungen treffen. Und selbstverständlich haftet ein Geschäftsführer einer GmbH höchstpersönlich, wenn gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen wird. Gleiches gilt, wenn Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgeführt werden und gegen sonstige Gesetze verstoßen wird. Es haftet der GF persönlich. D.h. Bußgelder muss er aus eigener Kasse zahlen und u.U. sogar eine Haftstrafe antreten. Da man GmbHs und AGs nicht ins Gefängnis stecken kann, wendet man sich an die Verantwortlich, nämlich die Geschäftsführer oder Vorstände.

http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3…

Gruß

S.J.

Hallo,

Da bei Gesetzesverstößen nicht das Unternehmen, sondern der
oder die Geschäftsführer haften und Bußgelder auch aus der
privaten Kasse zu entrichten haben, kann ein „Anschiss“ beim
Datenschutzbeauftragen viel bewirken.

Diese Aussage ist so allgemein dahin gestellt falsch.
Dies gilt v.a. für Personengesellschaften, nicht für z.B. AGs
oder GmbHs. Es kommt im wesentlichen auf die Gesellschaftsform
an.

sicher ist das ausschlaggebend. Eine GmbH oder AG kann nämlich
nicht gegen Gesetze verstoßen, sondern nur die Vertreter
dieser Gesellschaftsformen, da diese die Entscheidungen
treffen. Und selbstverständlich haftet ein Geschäftsführer
einer GmbH höchstpersönlich, wenn gegen
Datenschutzbestimmungen verstoßen wird.

Genau das ist nicht selbst verständlich und sogar eher unüblich, dass wirklich der Geschäftsführer in vollem Umfang dafür haftbar gemacht wird. Ich erlaube mir mal grad an der Stelle den Wiki-Artikel, den du zitiert hast zu zitieren:
„(…)der Geschäftsführer für Verletzungen dieser Pflichten grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, § 43 Abs. 2 GmbHG. Er kann also insoweit nicht von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Diese haben sich vielmehr an die Gesellschaft zu halten.“
Auch ein Geschäftsführer ist ein Angestellter der Firma und somit haftet erstmal die Firma und sollte die Firma zu dem Schluss kommen, dass er den Schaden vermeiden hätte können oder müssen, kann die Gesellschaft die Forderungen gegen den GF geltend machen.

Gleiches gilt, wenn
Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgeführt werden und
gegen sonstige Gesetze verstoßen wird. Es haftet der GF
persönlich
. D.h. Bußgelder muss er aus eigener Kasse zahlen
und u.U. sogar eine Haftstrafe antreten. Da man GmbHs und AGs
nicht ins Gefängnis stecken kann, wendet man sich an die
Verantwortlich, nämlich die Geschäftsführer oder Vorstände.

http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3…

Gruß

S.J.

Hallo,

Du verwechselst 2 Dinge:

Für Verbindlichkeiten und Schulden der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer für gewöhnlich nicht persönlich.

Für alle Verstöße die er selbst begeht oder zu verantworten hat, haftet er aber sehr wohl persönlich. Insbesondere obliegt ihm die Verantwortlichkeit nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Eine Gesellschaft kann keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen. Der Geschäftsführer ist dafür Verantwortlich, dass solche nicht begangen werden und er haftet auch dafür.

Hinterzieht die GmbH also Steuern oder Sozialabgaben, verstößt gegen den Datenschutz oder gegen sonstige Gesetze, hält der GF dafür den Kopf hin.

Ob Du es nun glaubst oder nicht. Es ist so.

Hier kannst Du es ausführlich nachlesen:

http://www.ra-nks.de/veroeffentlichungen-rechtsinfor…

Gruß

S.J.

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Nachtrag
http://www.compliancemagazin.de/compliancefachbeitra…

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