Unternehmen interessiert Produktkonzept

Hallo,

mal angenommen, jemand entwickelt ein Produktkonzept, das sich weder patentieren noch urheberrechtlich schützen lässt, jedoch voraussichtlich ein Problem löst, das derzeit meherere Unternehmen beschäftigt. Er ist sich sicher auf eine Marktlücke gestoßen zu sein und kann dies auch glaubhaft in einem Schreiben an ein potenziell interessiertes Unternehmen vermitteln.

Dieser Jemand wird von dem Unternehmen daraufhin eingeladen das Konzept zu präsentieren, würde aber gerne, sollte eine Umsetzung des Kozeptes stattfinden, hiervon profitieren.

Welche Möglichkeiten sehen Sie hierbei?

Vielen Dank schon im Vorraus!
Garfield

Hallo!

mal angenommen, jemand entwickelt ein Produktkonzept, das sich
weder patentieren noch urheberrechtlich schützen lässt …

Ein Konzept lässt sich nicht schützen, aber für ein Produkt, das neu ist, sich wirtschaftlich verwerten lässt und dem Erfindungshöhe zugrunde liegt, kann man ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. Wenn sich mit dem Produkt ein Problem lösen lässt, ist nicht einzusehen, was gegen eine Anmeldung spricht. Der Sachverhalt, dass das Produkt bisher nur als Konzept existiert, steht einer Anmeldung nicht entgegen.

Ohne den Schutz einer Anmeldung würde ich keinem Unternehmen etwas offenbaren.

Gruß
Wolfgang

Danke für die schnelle Antwort. Ein gewerblicher Schutz ist in diesem Fall leider nicht möglich. Eine eigenständige Umsetzung dieses Jemanden leider auch nicht.

Da eine Umsetzung des Konzeptes auch einen gesellschaftlichen Nutzen hätte, möchte er das Konzept auf jeden Fall präsentieren.

Ich habe unter dem Stichwort Erfindungshöhe einen interessanten Artikel gefunden. Eventuell, lässt sich das angedachte Produkt doch gewerblich schützen. Ich recherchere mal weiter.

Vielen Dank!

Hallo!

Wenn ein Unternehmen Interesse an einem Konzept oder Patent zeigt, heißt das keineswegs, dass auch Interesse an einer tatsächlichen Nutzung besteht. Man stellt oft lediglich sicher, dass die Konkurenz keinen Zugriff mehr darauf hat.

Grüße
Christian

Idee oder schriftliches Produktkonzept?
Moin,

die Frage, die sich stellt, lautet doch: Handelt es sich nur um eine Idee oder bereits um ein ausgearbeitetes, schriftliches Konzept?

Denn so weit ich weiß (allerdings bin ich kein Rechtsexperte), lässt sich eine reine IDEE nicht schützen. Schließlich sieht das deutsche Recht auch die Möglichkeit einer Parallelschöpfung.

Wiki fasst zusammen:
„Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.“

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft empfiehlt daher einen Schutzhüllenvertrag.
http://www.bvdw.org/fileadmin/downloads/wissenspool/

So weit ich das als LAIE interpretieren kann, würde ein schriftlich ausgearbeitetes Konzept, das die Idee so konkret wie möglich beschreibt, eher unter den Urheberschutz fallen als die bloße Produktidee. Dein Jemand scheint ja schon ein schriftliches Konzept erstellt zu haben, oder???
Dieser Jemand wird von dem Unternehmen daraufhin eingeladen
das Konzept zu präsentieren, würde aber gerne, sollte eine
Umsetzung des Kozeptes stattfinden, hiervon profitieren.
Auf keinen Fall würde ich einem Unternehmen präsentieren, ohne vorher einen Anwalt und einen kompetenten Steuerberater konsultiert zu haben.

Gruß sgw

Hallo!

So weit ich das als LAIE interpretieren kann, würde ein
schriftlich ausgearbeitetes Konzept, das die Idee so konkret
wie möglich beschreibt, eher unter den Urheberschutz fallen …

Ungezählte Schlagertexte ranken sich um die immer gleiche Geschichte von Liebe und Herzschmerz. Trotz prinzipiell gleichen Inhalts sind die Texte allesamt urherrechtlich geschützt. Krimis erzählen vom Gärtner, der zum Mörder wurde. Durch all diese urheberrechtlich geschützten Werke ist niemand gehindert, mit neuem Text den gleichen Inhalt aufzuwärmen. Der Gärtner schlägt mit dem Spaten zu und das Blut spritzt. Diese und überhaupt jegliche Funktionalität wird vom Urheberrecht nicht geschützt.

Die Nutzung eines Spatens als Mordinstrument ist aber auch den gewerblichen Schutzrechten Gebrauchsmuster und Patent nicht zugänglich. Diese Anwendung wurde nämlich bereits in zahllosen (automatisch urheberrechtlich geschützten) Publikationen beschrieben und ist damit nicht mehr neu. Außerdem fehlt dieser Art der Nutzung eines Spatens die Erfindungshöhe, denn es bedarf dazu keines besonderen erfinderischen Schrittes.

Patent und Gebrauchsmuster schützen die Funktionalität, das Urheberrecht die Ausdrucksweise. Spielideen, Organisations- und Geschäftspläne sowie Konzepte fallen durch dieses Raster und sind nicht schützbar. Sobald es sich um einen Gegenstand mit eigener Funktionalität handelt, die in dieser Weise neu und gewerblich verwertbar ist, ist die Innovation einem gewerblichen Schutzrecht als Gebrauchsmuster oder Patent zugänglich. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bereits realisiert wurde. Eine Beschreibung und soweit erforderlich Zeichnungen reichen.

Gruß
Wolfgang

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