Ein Einzelunternehmer wird meines Wissens nach dem ausgewiesenen Gewinn besteuert. In den Aufwendungen fallen die Personalkosten, der im Unternehmen abhängig arbeitenden Arbeiter und Angestellten. Die Vergütung des Unternehmers selbst, müsste im Gewinn enthalten sein, da seine Vergütung ja nicht zu den Personalkosten zählt. Wenn jetzt ein Unternehmer zwecks steuerrechtlicher Vorteile bestrebt ist, den Gewinn gegen Null tendieren zu lassen, würde der Unternehmer dann nicht eingestehen, dass er für seine getane Arbeit kein Entgelt bekommt? Dies müsste der Steuerbehörde doch erst recht kurios erscheinen müssen. Sehe ich das richtig?
die antwort ist, wie wird der gewinn deines erachtens auf null gefahren? über geschäftsführungsgehälter? wenn diese über dem branchenschnitt für vergleichbare positionen liegen, wird das f.a. die aufwendungen nicht anerkennen, also als verdeckte gewinnausschüttung ansehen und steuern darauf erheben.
als zinsen auf ein darlehen, das der geschäftsführer seiner firma gibt? dann müssen 1. die zinsen als zinsertrag versteuert werden und 2. werde auch hier überhöhte zinsen nicht anerkannt.
als ausgaben für den geschäftsbetrieb? wenn diese gegenüber dritten gefahren werden und geschäftlich veranlasst sind, kein problem. aber was bringt es dann, denn die kohle ist ja weg. natürlich, kann man sich den rolls royce oder die perserteppiche für das bürozimmer im eigenen haus kaufen, aber irgendwo sind da grenzen und man hat doch nix davon.
hoffe, dir weitergeholfen zu haben
m.
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die vorherige antwort bezieht sich auf eine kapitalgesellschaft mit dem geschäftsführer als „unternehmer“. bei einer personengesellschaft sollte auf dauer schon ein gewinn stehen, denn bei dauernden verlusten schickt das finanzamt eine betriebsprüfung und bei nicht enden wollenden verlusten kann hier liebhaberei erkannt werden und dann wirken sich die verluste nicht steuerlich aus.
dauernde verluste oder geringe ergebnisse müssen sich schon begründen lassen, bspw. hohe abschreibungen, hohe anlaufkosten (FuE), noch geringe kunden etc.
plausibel muss es sein, dreht der unternehmer bspw. am gewinn indem die ehefrau (und andere angehörige) überhöht bürogebäude vermieten… alles eine frage der darstellung.
nebenbei: steuerliche verluste sind auch oft wirtschaftliche verluste und davon wird man auf dauer nicht leben können. bei anderen einnahmequellen wird das schnell zur liebhaberei (hobby)!
in den 1990er Jahren habe ich öfter mal erlebt, dass Mandanten im Rahmen der Veranlagung (also nicht mit der Miniwahrscheinlichkeit einer Bp bei kleinen Unternehmen) gebeten wurden, in groben Zügen darzustellen, mit welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Meines Wissens gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der Auskunft auf diese Frage.
Ein Taxiunternehmer, den man öfter mal bei Doctor Flotte beim Schampus sitzen sah, schlug zu dieser Frage die treuherzigen braunen Rehaugen auf und meinte:
„Ha, ich ess halt gern Nudel mit Soß’!“
Aber so einfach wirds heute nicht mehr gehen, insbesondere weil man sich nicht drüber täuschen sollte, was der Fiskus alles so weiß. Ein einziges nachweisbar gelogenes Detail kippt das ganze Konstrukt und führt ggf. zum Staatsanwalt.
Fälle, in denen Gewinne mit ganz regulären Mitteln gegen Null gefahren werden (d.h. über die Kante AfA, Ansparabschreibung, bis an die Grenze ausgereizte Rückstellungsbildung und übervorsichtige Wertansätze in den Aktiven bloß in die Zukunft verschoben werden), sind hiervon natürlich nicht betroffen. In diesen Fällen kann man der Bilanz & GuV relativ leicht ansehen, dass der ausgewiesene Gewinn und die viel höheren Entnahmen „irgendwie schon“ zusammen passen.
tun wir mal für eine Sekunde, als ob das möglich wäre. Dann gäbe es zwei Varianten:
Geschäftsführer gleich Gesellschafter und
Gesellschafter ungleich Gesellschafter
Im ersten Fall wären die „Geschäftsführergehälter“ Privatentnahmen und im zweiten Fall wäre die Steuerlast zwar gering, das Geld aber weg.
Beides ist offensichtlich - im Sinne der Anfrage - unsinnig.
Mal ganz davon abgesehen, daß ein Einzelkaufmann keinen Geschäftsführer haben kann, der diese Bezeichnung im eigentlichen Sinne verdient. Bei einem Verein sieht das in der Tat anders aus, aber einerseits habe ich nichts gegenteiliges behauptet und andererseits war das auch nicht das Thema.
Folgende Konstruktion schwebt mir vor (losgelöst von der ursprünglichen Fragestellung).
Der Einzelunernehmer Hans Mustermann stellt Max Müller ein, stattet ihn mit entsprechenden Vollmachten aus und schreibt auf dessen Visitenkarte „Geschäftsführer“.
Daß GF im Geschäftsleben üblicherweise in Verbindung mit einer GmbH auftaucht (oder auch im Vereinsbereich) und daß Kunden damit wervirrt werden, ist mir schon klar.
Ich behaupte, eine solche Konstruktion ist äußerst ungewöhnlich, aber im Sinne des Gesetzes nicht verboten. Ich konnte jedenfalls nichts Gegenteiliges ergooglen.
Ich behaupte, eine solche Konstruktion ist äußerst
ungewöhnlich, aber im Sinne des Gesetzes nicht verboten. Ich
konnte jedenfalls nichts Gegenteiliges ergooglen.
das Stichwort lautet „Selbstorganschaft“, d.h. bei Personengesellschaften kann die Geschäftsführung nur durch Gesellschafter wahrgenommen werden. Auch wenn dieser Grundsatz nicht unumstritten ist, hat der BGH ihn immer wieder in Urteilen bestätigt. Vollmachten können nur in Form von Prokura und Handlungsvollmacht erteilt werden, wie sie im HGB beschrieben sind (§§49 bzw. 54 HGB).
Meines Wissens gibt es keine Rechtsgrundlage für eine
Verweigerung der Auskunft auf diese Frage.
hi,
nein, fand das hieses FG auch (ein fall den ich/wir betreuten). es fand eine bp statt, kleiner handwerksbetrieb und da lief allerhand schwarz, also fand die bp „hier stimmt was nicht“.
also wurde eine private geldverkehrsrechnung erstellt (das firmenkonto war gleich das privatkonto) und es wurde festgestellt, der gewinn müsse um minimum 50% höher ausfallen (allein um die fixen raten zu bezahlen). dann schätzten sie noch 100% oben drauf für lebenshaltung und barkäufe. uiii. die bescheide insgesamt waren der hammer, ich kann mich gut erinnern.
zum punkt: mein chef meint, die können hier solche belege nicht verlangen, da keine pflicht zum aufheben von privatbelegen besteht.
das FG meinte: im fall der arg unglaubwürdigen betriebsergebnisse kann das FA auch anhand einer privaten geldverkehrsrechnung den gewinn schätzen. also aufgrund der (zum teil geschätzten) privatausgaben wurde der gewinn errechnet. nun gut, das FG fand den ansatz zu hoch, aber man „einigte“ sich beim ansatz für bar-verbrauch…
und die moral von der geschicht, bescheiße dein finanzamt nicht!
Danke. Mir ist das bisher einmal untergekommen. Ein Kunde (ein echter einzelner Einzelunternehmer) schrieb GF auf seine Visitenkarte, was zwar verwirrend, aber soweit wohl korrekt war.