Hallo Karin,
- Wie wird die Unternehmenssteuer derzeit berechnet?
Wie Du im zweiten Teil Deiner Frage bereits formuliert hast, gibt es keine Unternehmenssteuer als selbständige Abgabe, sondern bloß eine Reihe von Unternehmenssteuern:
Aus was für Steuern und Abgaben setzt sie sich zusammen?
- Im engeren Sinn diejenigen Steuern, die den Ertrag eines Unternehmens betreffen:
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer
In groben Zügen werden diese Steuern alle als Prozentsatz des Unternehmensertrages berechnet, am kompliziertesten die ESt, am einfachsten die KSt. Einzelheiten sprengen den hier gegebenen Rahmen.
- Im weiteren Sinn die Steuern, die das Vermögen der Unternehmen betreffen:
Derzeit nur Grundsteuer
- Im weitesten Sinn darüber hinaus noch
Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern, die bei Unternehmen erhoben werden, aber im regelmäßigen Fall vollständiger Weitergabe durch die Verbraucher getragen werden.
- „Merz, will die Gewerbesteuer mittelfristig durch einen
kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
ersetzen.“
Kann mir Das Jemand verständlich erklären?
Verständlich? Vielleicht:
Merz will damit in erster Linie das Erhebungsverfahren vereinfachen: Eine statt zwei Veranlagungen pro steuerpflichtiges Unternehmen für die Ertragssteuern. Die Gewerbesteuer ist heute Gemeindesteuer, die genannten anderen Ertragssteuern nicht. Sie betrifft (derzeit noch) keine Erträge aus freiberuflicher Tätigkeit - durch den kommunalen Zuschlag würden in einfacher Weise Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Künstler, Ingenieure etc. zu einer etwas höheren Ertragsbesteuerung herangezogen. Der Unterschied vom Volumen her ist gering, weil der Gewerbesteueraufwand (je nach Fall unterschiedlich) mindernd auf die Ertragssteuern wirkt. Eine wichtige Besonderheit beim Gewerbeertrag ist die Behandlung von Dauerschuldzinsen, die für die Ermittlung des Gewerbeertrages unter bestimmten Umständen teilweise zum ertragssteuerlichen Ergebnis hinzugerechnet werden.
Kurz: Hier das gleiche Konzept wie bei der vorgeschlagenen Vereinfachung des ESt-Tarifes: Etwa gleiches Aufkommen bei gleichzeitiger Vereinfachung des Erhebungsverfahrens.
Schöne Grüße
MM