Unternehmenswert / Buchwert

Hallo,

es soll eine neue Firma in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt)gegründet werden.
Ein beratender Anwalt / Notar hat eine Satzung ausgearbeitet. Ein Punkt dieser Satzung behandelt den Fall, dass einer der beiden Gesellschafter seinen Anteil verkaufen möchte und der andere Gesellschafter ein Vorkaufsrecht hat.
Soweit alles klar.
Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis soll gem. dieser Satzung der Buchwert des Unternehmens sein.
Ich bin kein Bilanzexperte. Aus meinem Verständnis heraus beschreibt der Buchwert alle Güter, die in der Bilanz erfasst werden. Also Maschinen, Immobilien usw…
Wenn nun der Unternehmenszweck im Dienstleistungsbereich liegt, wofür nur wenig bilanzwirksamen Güter eingesetzt werden, könnte der Unternehmenswert auf dieser Basis nicht ordentlich abgebildet werden.
Z.B. weil mit wenig Buchwert ein hoher Gewinn erzielt wird.

Ist das so richtig?
Welche Möglichkeiten gibt es ggf., den Unternehmenswert besser zu definieren?

Danke.

Gruß vom Money-Schorsch

Stuttgarter-Verfahren Erbschaftsteuer-Richtlinien
Hi !

Jeder Unternehmensberater/Wirtschaftsprüfer hat ein eigenes Verfahren um den „realen“ Marktwert eines Unternehmens zu bestimmen. Man kann sich also aus der Vielzahl der Möglichkeiten eine aussuchen und diese im Vertrag notieren.

Gesetzlich ist sogar eine Bewertungsmethode gereglt. Es handelt sich um das im Titel genannte Stuttgarter Verfahren. Es ist in der Erbschaftsteuer-Richtlinien gereglt.

Der Wert des Unternehmens bestimmt sich dabei zum Einen aus einem Substanzwert (Buchwerte +/- Hinzu-/Abrechnungen) und einem Ertragswert. Da dieses Verfahren auch schon durch die steuerliche Rechtsprechung gegangen ist, empfiehlt es sich meiner Meinung nach, auf dieses Verfahren Bezug zu nehmen. Man kann dann ja immer noch Abweichungen von diesem Verfahren direkt im Gesellschaftsvertrag festlegen.

In Kleinigkeiten ändert sich das Stuttgarter Verfahren auch mal. Man sollte daher zusätzlich festhalten, ob man stets das aktuelle Stuttgarter Verfahren nutzen möchte oder das Verfahren laut Rechtsstand 2009.

BARUL76

Hallo,

danke für Deine schnelle Antwort. Grundsätzlich gefällt mir dieses Verfahren schon viel besser, weil es auch die Erträge berücksichtigt.

Ich habe dann mal ein bisserl gegoogelt und zwei Aussagen gefunden:

  1. Gem Urteil des BVG vom 7.11.07 ist das Stuttgarter Verfahren für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht mehr zulässig.
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
    Also scheint das Argument der „Steuersicherheit“ nicht mehr zu greifen.

  2. Für andere Zwecke, z.B. bei Verkauf von Unternehmen sei es ungeeignet.
    Zitat:
    Das Verfahren entspricht als Übergewinnwertverfahren nicht modernen Standards für die Ermittlung des Verkaufswerts eines Unternehmens, insbesondere nicht dem einschlägigen Standard IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Es dient primär fiskalischen Zwecken und soll durch typisierende Berechnung eine Gleichmäßigkeit in der Besteuerung und damit den Rechtsfrieden sicherstellen, nicht eine möglichst adäquate Wertermittlung im Einzelfall. Letzteres kann es nämlich nicht erreichen.

Hier stehe ich nun ich armer Thor… :wink:
Gibt es noch alternative Ideen?

Gruß vom Moeny-Schorsch

modifiziertes Stuttgarter-Verfahren/ weitere Mglk.
Hi !

Es mag sein, dass mit dem Stuttgarter Verfahren nicht in jedem Fall DER reale Unternehmenswert ermittelt wird und dass es sogar bessere Methoden gibt. Es ist aber als eine Ausgangsbasis ein sinnvolles Modell.

Die Ausgangsfrage war ja: was gibt es für andere Möglichkeiten, den Geschäftsanteil zu bewerten? Das Stuttgarter Verfahren ist eine solche andere Möglichkeit. Natürlich muss man hinterfragen, welcher Zweck mit dem Stuttgarter Verfahren insgesamt verfolgt wird. Und man kommt dann sehr schnell dazu, dass es hier lediglich um eine Wertermittlung für Zwecke der Erbschaftsteuer geht.

Nichtsdestotrotz kann in einem Gesellschaftsvertrag auch folgendes vereinbart werden:
Zur Wertermittlung eines Geschäftsanteils wird grundsätzlich auf Anteilsverkäufe in den letzen … Monaten abgestellt. Haben solche Verkäufe nicht stattgefunden, wird ein modifiziertes Stuttgarter Verfahren (Rechtsstand ErbStR 200…) angewendet. Die Modifizierung besteht darin, dass:

  • in die Ermittlung des Substanzwertes werden … einbezogen/ausgeschieden.
  • für die Ermittlung des Ertragswertes wird … (nicht die letzten 3 sondern 5 Jahre), (keine Gewichtung der Jahre, sondern alle Jahren zählen gleich), …

Und wenn auch das nicht gefällt, kann ja auch auf jede andere Methode, die derzeit in einem Buch aufgeführt ist, Bezug genommen werden. Einfach mal nach Büchern zum Thema „Unternehmensbewertung“ googeln und im Anschluss auf eine dieser Methoden, die dann dort zu finden sein werden verweisen (…, Unternehmesbewertung, 7. Auflage 2007, Seite 322).

BARUL76