Man sollte das Urteil auch kennen …
Hallo,
Ich verstehe nicht, warum eBay-Verkäufer, die z. B. die
getragene Kleidung der eigenen Kinder oder auch gelesene
Bücher verkaufen, als Unternehmer i. S. der §§ 474 ff BGB
gelten sollen und es bei diesen Verkäufern ausdrücklich nicht
auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen soll (vgl. hier, zwar
nicht ebay-bezogen, aber der Leitsatz ist interessant: BGH,
29.03.2006 - VIII ZR 173/05
http://dejure.org/dienste/lex/BGB/14/1.html - so wurde wohl
auch im Falle einer mehrfachen Mutter entschieden, die die
getragene Kinderkleidung per ebay verkaufte).
man sollte das Urteil kennen, bevor man dieses hier völlig falsch interpretiert und sich darüber aufregt:
_Umfangreiche An− und Verkaufstätigkeit bei eBay begründet Unternehmereigenschaft − LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06
Die Antragstellern ist als Mitbewerberin auf dem Markt der Kinderbekleidung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Antragsgegnerin ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin veräußerte diese fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollen. Dieser ständige An− und Verkauf von Kinderbekleidung führte dazu, dass die Antragstellerin bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit dauerhaft Kinderbekleidung verkaufte. Dies tat die Antragsgegnerin auch planmäßig. Die Eröffnung eines EBAY−Shops lässt für sich genommen die Antragsgegnerin zwar noch nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen. Jedoch weist die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel. waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine Gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin über EBAY nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über EBAY auch in großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 14.4.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955,67 € gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über EBAY gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis wieder über EBAY zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar. Insgesamt vermittelt die Kauf− und Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung, wie sie vergleichbar in einem Second−Hand−Laden vorgenommen wird. Die Antragsgegnerin verstieß durch Unterlassen der Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und des Hinweises auf ein bestehendes Widerrufs− bzw. Rückgaberecht gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 10 BGB−InfoV. Nach § 312c Abs. 1 BGB sind die Angaben vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu machen. Es reicht also gerade nicht aus, wenn die persönlichen Daten des Verkäufers dem Erwerber zum Zeitpunkt des Zuschlags übermittelt werden. § 312c BGB ist eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verbraucher soll vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages wissen, mit wem er es zu tun hat und welche Rechte ihm zustehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist daher unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Antragsgegnerin hat bei allen ihren Verkäufen den Vorgaben des § 312c BGB zuwidergehandelt._
Für mich ist das Urteil durchaus nachvollziehbar.
Gruß
S.J.