Unternehmereigenschaft - Verkauf bei ebay

Guten Tag liebe Wissende,

vielleicht könnt Ihr mir bei folgendem Problem weiterhelfen:

Voranstellen möchte ich, dass ich diesen Artikel absichtlich nicht im eBay-Brett gestellt habe, ich bitte um rechtliche Klärung.

Ich verstehe nicht, warum eBay-Verkäufer, die z. B. die getragene Kleidung der eigenen Kinder oder auch gelesene Bücher verkaufen, als Unternehmer i. S. der §§ 474 ff BGB gelten sollen und es bei diesen Verkäufern ausdrücklich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen soll (vgl. hier, zwar nicht ebay-bezogen, aber der Leitsatz ist interessant: BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05 http://dejure.org/dienste/lex/BGB/14/1.html - so wurde wohl auch im Falle einer mehrfachen Mutter entschieden, die die getragene Kinderkleidung per ebay verkaufte).

Kann mir das jemand verständlich erklären? Wie soll man das rechtlich einwandfrei handhaben (kann man es überhaupt?)? Auch zwei Artikel jeden Monat stellen dann ja schon eine auf Dauer angelegte Tätigkeit dar, oder?

Bewegt sich ein privater Verkäufer bei eBay regelmäßig in einer rechtlichen „Grauzone“?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo,

Ich verstehe nicht, warum eBay-Verkäufer, die z. B. die
getragene Kleidung der eigenen Kinder oder auch gelesene
Bücher verkaufen, als Unternehmer i. S. der §§ 474 ff BGB
gelten sollen

Verstehe ich auch nicht. Das Rechtsportal von eBay meint hierzu etwas anderes. Lies es dir mal durch, vielleicht ist deine Frage dann beantwortet:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/index.html

Schöne Grüße

Petra

Hallo,

in dem von dir zitieren Fall hat jemand Pferde „nur“ zum Verkauf gezüchtet und war somit nach dem Urteil des BGH Unternehmer. Dabei ist es egal, ob er damit was verdienen will.

Zitat aus der Begründung
„Die Unternehmereigenschaft der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie planmäßig und dauerhaft Deckhengste und den Verkauf selbst gezogener Fohlen gegen Entgelt anbiete; unerheblich sei demgegenüber, ob die Beklagte, wie sie betone, die Pferdezucht ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibe.“

Das „ebay“ Urteil müsste ich erstmal lesen bevor ich was zu sagen kann.
Gruß

Man sollte das Urteil auch kennen …
Hallo,

Ich verstehe nicht, warum eBay-Verkäufer, die z. B. die
getragene Kleidung der eigenen Kinder oder auch gelesene
Bücher verkaufen, als Unternehmer i. S. der §§ 474 ff BGB
gelten sollen und es bei diesen Verkäufern ausdrücklich nicht
auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen soll (vgl. hier, zwar
nicht ebay-bezogen, aber der Leitsatz ist interessant: BGH,
29.03.2006 - VIII ZR 173/05
http://dejure.org/dienste/lex/BGB/14/1.html - so wurde wohl
auch im Falle einer mehrfachen Mutter entschieden, die die
getragene Kinderkleidung per ebay verkaufte).

man sollte das Urteil kennen, bevor man dieses hier völlig falsch interpretiert und sich darüber aufregt:

_Umfangreiche An− und Verkaufstätigkeit bei eBay begründet Unternehmereigenschaft − LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 103 O 75/06

Die Antragstellern ist als Mitbewerberin auf dem Markt der Kinderbekleidung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Antragsgegnerin ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 14 Rz. 1). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit nebenberuflich oder mit Gewinnerzielungsabsicht. erfolgt. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin veräußerte diese fortlaufend Kleidung, die ihre Kinder entweder nicht mehr brauchen oder nicht tragen wollen. Dieser ständige An− und Verkauf von Kinderbekleidung führte dazu, dass die Antragstellerin bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit dauerhaft Kinderbekleidung verkaufte. Dies tat die Antragsgegnerin auch planmäßig. Die Eröffnung eines EBAY−Shops lässt für sich genommen die Antragsgegnerin zwar noch nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB erscheinen. Jedoch weist die Anzahl und der Gebrauchszustand der bei EBAY eingestellten Artikel auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hin, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht. So bot die Antragsgegnerin im April 2006 um die 100 Artikel an, von denen in etwa 3/5 Kinderbekleidungsartikel. waren. Von den Kinderbekleidungsartikeln waren wiederum mehr als 1/3 als neu gekennzeichnet. Insbesondere der hohe Anteil von Neuwaren ist für Verkäufe aus dem Haushalt ungewöhnlich und spricht für eine Gewerbliche Tätigkeit. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin über EBAY nicht nur Kleidung ihrer Kinder verkauft, wer in die Kleidung den Kindern nicht mehr passt oder nicht gefällt, sondern dass die Antragsgegnerin über EBAY auch in großem Umfang Kinderkleidung einkauft. So hat sie im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 14.4.2006 76 Kleidungsstücke zum Gesamtkaufpreis von 955,67 € gekauft. In einigen Fällen hat die Antragsgegnerin die über EBAY gekaufte Kleidung kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis wieder über EBAY zum Verkauf angeboten. In einem Zeitraum über knapp 3 Monate waren mindestens 4 Weiterverkäufe noch feststellbar. Insgesamt vermittelt die Kauf− und Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung, wie sie vergleichbar in einem Second−Hand−Laden vorgenommen wird. Die Antragsgegnerin verstieß durch Unterlassen der Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und des Hinweises auf ein bestehendes Widerrufs− bzw. Rückgaberecht gegen § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 10 BGB−InfoV. Nach § 312c Abs. 1 BGB sind die Angaben vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu machen. Es reicht also gerade nicht aus, wenn die persönlichen Daten des Verkäufers dem Erwerber zum Zeitpunkt des Zuschlags übermittelt werden. § 312c BGB ist eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verbraucher soll vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages wissen, mit wem er es zu tun hat und welche Rechte ihm zustehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist daher unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Antragsgegnerin hat bei allen ihren Verkäufen den Vorgaben des § 312c BGB zuwidergehandelt._

Für mich ist das Urteil durchaus nachvollziehbar.

Gruß

S.J.

Hallo,

vielleicht mißverstehe ich ja Deine Antwort oder vielleicht hast Du mich auch mißverstanden, man weiß es nicht…:smile:

Ich wollte mich nicht aufregen, sondern ich habe es nicht verstanden und deswegen habe ich

Ich verstehe nicht, …

geschrieben. Das Urteil kannte ich nicht, deswegen habe ich es auch nicht zitiert und deswegen fragte ich nach. Ich kannte nur vor langer Zeit einen Fernsehbericht dazu.

man sollte das Urteil kennen, bevor man dieses hier völlig
falsch interpretiert und sich darüber aufregt:

Für mich ist das Urteil durchaus nachvollziehbar.

So, wie ich es jetzt lesen konnte, finde ich es ebenfalls nachvollziehbar.

Kannst Du mir denn die Frage beantworten, wie es aussieht, wenn jemand im Kleiderschrank seines Kindes Ordnung schaffen will und neben der ganzen überwiegend getragenen Kinderkleidung auch das ganze Kleinkindspielzeug verkaufen möchte (teilweise könnten hier auch Sachen, die das Kind dann auch getragen hat, bei eBay ersteigert worden sein). Das könnten durchaus deutlich über 100 Artikel in einer kurzen Zeit sein… Dieser Jemand hat bisher noch nie etwas verkauft nur einmal ohne Gebot etwas vor Jahren angeboten.

Handelt dann dieser Jemand als Unternehmer? Wie handelt derjenige rechtlich einwandfrei, wenn er keine Gewährleistungs- und Widerrufsrechte anbieten möchte?

Lieben Gruß

Trillian

Hallo,

Kannst Du mir denn die Frage beantworten, wie es aussieht,
wenn jemand im Kleiderschrank seines Kindes Ordnung schaffen
will und neben der ganzen überwiegend getragenen
Kinderkleidung auch das ganze Kleinkindspielzeug verkaufen
möchte (teilweise könnten hier auch Sachen, die das Kind dann
auch getragen hat, bei eBay ersteigert worden sein). Das
könnten durchaus deutlich über 100 Artikel in einer kurzen
Zeit sein… Dieser Jemand hat bisher noch nie etwas verkauft
nur einmal ohne Gebot etwas vor Jahren angeboten.

das z.B. sagt Ebay selbst dazu: http://pages.ebay.de/help/sell/businessaccount.html

Das trifft meiner Meinung nach auch zu. Einzelne Gerichte können das natürlich anders sehen und es kommt immer auf den Einzelfall an. Man sollte aber berücksichtigen, dass die Anzahl der hierzu ergangenen Urteile im Vergliech zu den täglich stattfindenden Ebay Deals verschwindend gering ist.

Meine persönliche Ansicht zu dem konkreten Fall: Einmalig 100 Teile verkaufen, dürfte keine Unternehmereigenschaft begründen.

Es gibt da aber durchaus andere Ansichten.

Gruß

S.J.

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Vielen Dank! (owT)