Hallo,
kann man ein Mäden von 15, resp. 16 Jahren daran hindern, herumzuerzählen, man habe es mißhandelt?
Wenn alles gut geht, gibt es einen Beleg von Krankenhaus, der den Unfall schildert, wie er war.
Die Beziehungspersonen bestärken das Kind (aus Eigennutz?) in der Mißhandlungstheorie.
Im Gegenteil neigt die Bezihungsperson ihrerseits zu Ohrfeigen, Kneifen, Schubsen etc…
Es geht nicht darum, nun eine Gegenthese zu lanchieren, sondern um ein klipp- und klares Verbot.
T
Hallo!
Hindern kann man das Mäden, was immer das sein mag, nicht, aber man kann dafür sorgen, dass es aus Vernunfterwägungen besser den Mund hält, wenn man nämlich eine entsprechende gerichtliche Verfügung erwirkt, bei der für die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Danke.
Braucht man dazu „Beweise“, also z.B. in Form dieses KH-Protokolls?
Wer ist Ansprechpartner?
Ich könnte mir vorstellen, bis zum 16. Geburtstag des Mädchens auf eine schriftliche Entschuldigung und Unterlassungserklärung zu drängen und bei Zuwiderhandlung, also erneuter Wiederholung der Vorwürfe, entsprechend zu handeln.
Frage ist, ob sie dann schon alt genug ist, um sich dafür sozusagen alleine zu verantworten?
T
Hallo,
Frage ist, ob sie dann schon alt genug ist, um sich dafür
sozusagen alleine zu verantworten?
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__19.html
Ist somit nicht zutreffend und das Gör ist strafmündig und hat für sein Handeln die Verantwortung zu tragen.
Gruß
S.J.
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http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__19.html
Ist somit nicht zutreffend und das Gör ist strafmündig und hat
für sein Handeln die Verantwortung zu tragen.
Danke.
Ist aber das Rumerzählen, die Stiefmutter würde „misshandeln, schikanieren und mit Werkzeugen auf einen einhacken“ eine Straftat?
T
Ist aber das Rumerzählen, die Stiefmutter würde „misshandeln,
schikanieren und mit Werkzeugen auf einen einhacken“ eine
Straftat?
Das Strafgesetzbuch kennt da verschiedene Tatbestände, die in Betracht kämen:
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe […] bestraft.
Gruß
S.J.
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