Unterscheid Wohnrecht/Nutzungsrecht und die Fage nach Vermietung

Folgender Sachverhalt: Einfamilienhaus, keine Teilungserklärung, in der Vergangeheit wohnte eine Partei im Erdgeschoss, eine im ersten Stock, Strom&Gas hat jeder getrennt, für alles andere (z.B. Wasser) gibt’s lediglich eine Rechnung und keine getrennte Ablesung. Die ursprünglichen Eigentümer sind verstorben, im Erdgeschoss gibt es Nachkommen der ersten und zweiten Generation, diese halten 50% vom Grundstück, die Erben der Vorbesitzer vom ersten Stock (Verwandte) besitzen die weiteren 50%. Eine Teilungsversteigerung ist derzeit ausgeschlossen, da nach Nachkommen leben.

Folgende Frage nun: Wenn es in einem älteren Notarvertrag zwischen den ursprünglichen Partien heißt "Im übrigen sind sich die Vertragsteile darüber einig, dass Familie X wie bisher den ersten Stock bewohnt und Familie Y das Erdgeschoss", gehe ich dann richtig davon aus, dass hier kein Nutzungsrecht, sondern ein Wohnrecht vorliegt und keine Partei ohne dem Zustimmung aller Eigentümer vermieten kann? Bestünden Vorteile (oder Nachteile) wenn man das diese Regelung ins Grundbuch eintragen lassen würde, wenn eben eine Partei das Erdgeschoss bewohnt und nicht möchte, dass fremde Mieter im ersten Stock einziehen und damit dann auch Gemeinschaftseigentum (wie Garten etc.) nutzen? Und bestünde grundsätzlich das Recht auf Vermietung wenn bei den Parteien kein abgeschlossener Wohnraum vorliegt (z.B. durch Benutzung einer gemeinsamen Haustür/Gang und/oder Nebenkosten nicht sauber nach Verbrauch getrennt werden können?

Über ein paar Antworten würde ich mich sehr freuen!

Hallo!

Das sieht man schon richtig so.

Da nicht aufgeteilt, bilden die Erben eine Gemeinschaft und müssen alles einvernehmlich regeln.
Einer allein darf nicht „seinen“ Teil vermieten.
Das die Erben in dem jeweils durch alten Vertrag zugewiesenen Wohnraum selbst wohnen wäre wohl OK. Aber sicher nicht „gemeinschaftsfremde“ Mieter.

Warum soll es keine Teilungsversteigerung geben ( Zur Auflösung der Gemeinschaft) ?
Das ist extra für so einen Fall vorgesehen, wenn sich Erben nicht einigen können.
Und es kann jeder Erbe verlangen und veranlassen, ob die anderen wollen oder nicht.

MfG
duck313

Hallo Duck313,
danke für deine Ersteinschätzung. Die Teilungsversteigerung ist so lange ausgeschlossen, solange von den ursprünglichen Eigentümern noch Kinder leben. Damit wollte man damals eben verhindern, dass irgendwann so ein Fall eintreten kann, dass ein Haus nicht zu 100% im Familienbesitz verbleibt und plötzlich die Tochter der Verstorbenen in ihrer Wohnheit gezwungen ist, hier auszuziehen.