Hallo,
der Begriff des „Ergänzungsvertrags“ ist rechtlich nicht definiert.
Es ist wohl eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen zu verstehen.
Allerdings ist nicht ausgeschlossen, daß mit diesem Begriff eine Art Etikettenschwindel versucht wird, um die klaren Regeln zur Änderungskündigung in § 2 KSchG zu umgehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Jedenfalls kommt es nicht auf den Titel an, sondern auf den Inhalt der Vereinbarung. Akzeptiert der AN Änderungen seines Arbeitsvertrags nicht (unabhängig vom Titel des Vertragswerks) nicht und fällt der Betrieb unter das KSchG, kann der AG einseitige Vertragsänderungen nur als Änderungskündigung durchzusetzen versuchen.
In diesem Fall ist der Weg zur Gewerkschaft oder zum Fachanwalt unbedingt nötig.
&Tschüß
Wolfgang