Unterschied ALG I, ALG II und Sozialgeld

Hallo,

kann mir evtl. einer erklären wo genau der Unterschied zu ALG I, ALG II (die Zusammenlegung aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, oder?) und dem Sozialgeld liegt? Wer bekommt wann was? Was ist der Sinn dieser Unterteilung?

Danke im Voraus,
Marcel

ALG I = Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung, Höhe ist abhängig vom vorherigen Gehalt.

ALG II = Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für arbeitsfähige Personen in einer fest vorgegebenen Höhe.
(es ist auch möglich, dass jemand aufgrund eines sehr geringes Gehaltes als Arbeitsloser ALG I bekommt und ergänzend noch ALG II).

Sozialgeld = Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für nicht arbeitsfähige Personen (z.B. Dauerkranke, Rentner, Behinderte) in einer fest vorgegebenen Höhe. Beim Sozialgeld fällt die Arbeitsvermittlung weg…

Beatrix

Hi

*dieses nur noch ergänzend ( bezüglich des Punktes „Sozialgeld“ korrigierend)*:

Alle die von dir genannten Leistungen dienen der Unterstützung von Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln (z.B.allein durch Einkommen, Renten, Vermögen usw.) decken können.

ALG1-Leistungen :

  • ALG1 ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung
  • ALG1 wird (mit wenigen Sonder-u.Übergangsausnahmen, z.B. wegen Wehrpflicht) für erwerbsfähige Arbeitslose je nach Dauer ihrer vorherigen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gezahlt, und zwar für 6 bis max. 18 Monate.
  • Die Höhe der ALG1-Leistung wird individuell berechnet u.richtet sich nach dem vorherigen Verdienst des Arbeitslosen, seiner Lohnsteuerklasse u. der Anzahl der Kinder.
  • Das ALG1 ist das, was man „früher“ als das normale „Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt“ bezeichnet hat. Man bekommt es für 6 -max.18 Monate.

ALG2-Leistungen , umgangssprachlich „Hartz4“ (=„Grundsicherung für Arbeitsuchende“:

  • können grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige ab 15 bis 65 Jahren erhalten

  • erhalten z.B.erwerbsfähige Arbeitslose, wenn ihr max. 18 Monate langer ALG1- Bezug „abgelaufen“ ist (=Langzeitarbeitslose),

  • erhalten z.B.früher als Selbständige tätige Arbeitslose, die keine Ansprüche auf ALG1-Leistungen haben (oder deren ALG1-Ansprüche unter dem Existenzminimum
    liegen)

  • erhalten z.B.(ergänzend/aufstockend) Arbeitslose, deren ALG1-Leistungen unter dem Existenzminimum/Regelsatz liegen (siehe unten)

  • ALG2 ist keine Sozialversicherungs-Leistung, sondern eine pauschale Sozialleistung

  • ALG2 für Langzeitarbeitslose richtet sich nicht nach ihrem früheren versicherungspflichtigen individuellen Verdienst,sondern:

  • die ALG2-Höhe richtet sich immer nach dem gesetzlich bestimmten „Bedarf“ . Dieser Bedarf wird gesetzlich pauschal festgelegt und setzt sich zusammen aus
    a) dem „Regelsatz“ (oder: „Regelleistung“)
    b) den „angemessenen Kosten der Unterkunft“
    c) ggf. den Beiträgen zur Kranken-und Rentenversicherung.

Neben den Regelsätzen werden grundsätzlich KEINE zusätzlichen Bedarfe anerkannt (=keine Zuschüsse für Bekleidung,Hausrat,Schulmaterial etc.)

  • Es können zusätzliche Leistungen /Zuschüsse für mehr(!)tägige Klassenfahrten, Erstausstattung einer Wohnung sowie für Schwangere beantragt werden
  • Für bestimmte zusätzliche Bedarfe können unter Umständen Darlehn gewährt werden, die aus dem Regelsatz zurückgezahlt werden müssen
  • Personen, die Anspruch auf ALG II haben, erhalten keine Sozialhilfe

Die derzeitigen monatlichen ALG2- Regelsätze betragen:
a) 351 Euro („Eck-Regelsatz“) für Alleinstehende, allein Erziehende und Volljährige mit minderjährigem Partner*
b) 316 Euro für den volljährigen Partner (= 90% des Eckregelsatzes)*
c) 211 Euro für Kinder bis einschl. 13 Jahre (= 60% des Eckregelsatzes/Sozialgeld)*
d) 281 Euro Kinder ab 14 Jahren bis einschl. 25 Jahren (= 80% des Eckregelsatzes; bis 15 J. Sozialgeld).*
e) Allein Erziehende mit Kindern bis 18 J. erhalten einen Mehrbedarfszuschlag (je nach Kinderanzahl und Alter)*

*Diese Regelsatz-Bedarfe werden jeweils gemindert um vorhandene „Einkommen“ (z.B. um Kindergeld, Unterhalt/svorschuss,Erwerbseinkommen, Steuer- erstattungen, Gewinne usw.).
a) Beispiel: Ein 13-Jähriger bekommt monatlich 164 Euro Kindergeld; der festgesetzte Regelsatz-Betrag für diese Altersgruppe ist aber 211 Euro. Daher erhält er zum Kindergeld noch 47 Euro Sozialgeld dazu (siehe unten), sprich: Kindergeld 164 Euro plus Sozialgeld 47 Euro = 211 Regelsatz stehen ihm zur Verfügung.

b) Beispiel: Eine 17 Jährige lebt mit ihrer Mutter zusammen und erhält monatlich 164 Euro Kindergeld und 150 Euro Unterhalt vom Vater (=zusammen 314 Euro Einkommen). Der Regelsatz-Bedarf für ihr Alter ist aber auf nur 281 Euro festgesetzt worden, d.h.: Sie hätte 33 Euro „mehr“ zur Verfügung, als der Bedarf , der für ihre Altersgruppe bestimmt wurde, angibt (Regelbedarf: 281 Euro) . Da sie in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter lebt, werden diese 33 Euro , die sie einkommensmäßig „über“ ihrem festgelegten Bedarf liegt, nun auf die ALG2-Leistung für ihre Mutter angerechnet (d.h. die ALG2-Zahlung an die Mutter wird um 33 Euro gemindert ausgezahlt/ 33 Euro werden bei der Mutter abgezogen).

  • Bei der Einkommensanrechnung von Erwerbseinkommen auf die Regelsätze gibt es gewisse Freibeträge (z.B. für Versicherungen).

**Von diesen Regelsätzen sind zu bestreiten:

  • Haushalts-Strom
  • Warmwasser
  • Telefon/Internet
  • sowie alles Weitere „zum Leben“,** z.B.:
  • Nahrung/Getränke
  • Bekleidung
  • Schulmaterialien
  • Möbel/Haushaltsgeräte
  • Körperpflege/Hygiene
  • Gesundheitspflege (z.B. nicht „freie“ Medikamente, Hilfsmittel),
  • Verkehrsmittel
  • sonstige Waren u.Dienstleistungen (z.B.Friseur, Reparaturen, Instandhaltungen),
  • Freizeit, Kultur…
  • usw.

Sozialgeld (nach Sozialgesetzbuch SGB II):

  • erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit den erwerbsfähigen ALG2- Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B.ihre angehörigen Kinder unter 15 Jahren oder voll erwerbsgeminderte Personen des Haushalts) , sofern sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben
  • können auch Bezieher/innen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten
  • Kinder ab 15 Jahren gelten als grundsätzlich erwerbsfähig und erhalten kein Sozialgeld mehr, sondern ALG2 (siehe oben)

Sozialhilfe (nach Sozialgesetzbuch SGB XII; „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“) :

  • erhalten Personen ab 18 Jahren, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (z.B.erwerbsunfähige chronisch Kranke, Behinderte) , sowie Personen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die Anspruch auf ALG II haben, erhalten keine Sozialhilfe

Zu deiner Frage nach dem „Sinn dieser Unterteilung ?“ könnte bzw. möchte ich mich nicht äußern. Die „offiziell veröffentlichte“ Absicht des Gesetzgebers kann man aber nachlesen…:wink:

LG