Hallo Experten,
könntet ihr mir mal bitte darlegen, worin der Unterschied zwischen einer Vorleistung auf die Invaliditätsleistung (§9.3 AUB 01 oder § 11. II AUB 96) und Vorschussleistung (§ 9.3. AUB 01 und § 11. III AUB 96) hinsichtlich einer Leistungserbringung im ersten Jahr ab Schadendatum besteht?
Danke und Gruß
Marco
Hallo Marco,
so wie ich das sehe:
solange sich Versicherer und Versicherungsnehmer noch nicht einig sind (es ist zwar ein Unfall, aber z.B. Höhe des Invaliditätsgrades strittig…) zahlt der Versicherer Vorschüsse, eben vermutlich so weit es unstrittig ist.
Die Vorleistung dagegen wird innerhalb der ersten 12 Monate bezahlt. Zwar kann durchaus eine Invalidität und der Invaliditätsgrad feststehen, aber eine Auszahlung der Leistung wird ja erst nach 12 Monaten fällig.
("…Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summen entsteht, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten führt…" aus §7 AUB).
Eine Vorleistung ist zudem auf die Höhe der mitversicherten Unfall-Todesfalleistung beschränkt.
Andreas
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Hallo Andreas,
meine Frage zielte dahin ab:
Was ist, wenn jemand im ersten Versicherungsjahr Leistung beanspruchen will und keine Todesfallleistung vereinbart hat?
Gruß
Marco