Unterschied Gewährleistung /Sachmängelhaftung?

Hallo,

was ist hier rechtlich gesehen der Unterschied ?

Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft…

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "

Wenn A in seinem Kaufvertrag (privater Verkauf) Nr. 1 mit der Gewährleistung geschrieben hat anstatt Nr. 2, was kann der Käufer da fordern ?

Danke und Gruß, Marsi

Zwei Ausdrücke für dieselbe Sache.

Levay

Hallo,

Levay hat recht: Beide Begriffe bezeichnen im Prinzip das gleiche. Gewährleistung hieß das Kind bis zur Schuldrechtsreform im Jahre 2002; Sachmangelhaftung ist die derzeit gültige Bezeichnung. Zur Sachmangelhaftung FAQ:1152

Gruß,
Christian

Levay hat recht: Beide Begriffe bezeichnen im Prinzip das
gleiche. Gewährleistung hieß das Kind bis zur
Schuldrechtsreform im Jahre 2002; Sachmangelhaftung ist die
derzeit gültige Bezeichnung. Zur Sachmangelhaftung FAQ:1152

Danke für die Antworten.
Die Gewährleistung hat juristisch gesehen genauso viel Gewicht wie die
Sachmangelhaftung , oder ??
Oder wenn man Gewährleistung drinnen im Vertrag stehen hat, kann der Käufer keine Rechte ableiten, es sein denn er kann Arglist und grobes Fehlverhalten nachweisen.

Sehe ich es so richtig ?

Danke und Gruß, Marsi

Hi,

Die Gewährleistung hat juristisch gesehen genauso viel Gewicht
wie die
Sachmangelhaftung , oder ??

beides bezeichnet die Haftung des Verkäufers, sofern die Ware nach Verkauf einen Mangel aufweist. Insoweit handelt es sich bei diesen beiden Dingen um das gleiche. Nur: Eine gesetzliche Gewährleistung gibt es seit Anfang 2002 nicht mehr. Seitdem gibt es die Sachmangelhaftung, die in einigen Punkten etwas günbstiger für den Käufer/Verbraucher ist als die frühere Gewährleistung.

Oder wenn man Gewährleistung drinnen im Vertrag stehen hat,
kann der Käufer keine Rechte ableiten, es sein denn er kann
Arglist und grobes Fehlverhalten nachweisen.
Sehe ich es so richtig ?

Handelt es sich bei beiden Beteiligten um Verbraucher i.S.d. BGB oder ist der Verkäufer Unternehmer? Im letztgenannten Fall kann die Sachmangelhaftung kann bestenfalls bei gebrauchten Gegenständen vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden.

Gruß,
Christian

Oder wenn man Gewährleistung drinnen im Vertrag stehen hat,
kann der Käufer keine Rechte ableiten, es sein denn er kann
Arglist und grobes Fehlverhalten nachweisen.
Sehe ich es so richtig ?

Handelt es sich bei beiden Beteiligten um Verbraucher i.S.d.
BGB oder ist der Verkäufer Unternehmer? Im letztgenannten Fall
kann die Sachmangelhaftung kann bestenfalls bei gebrauchten
Gegenständen vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden.

In diesem Falle wird ein Autokauf privat abgeschlossen, wo der Verkäufer anstelle von Sachmangelhaftung noch die Formulierung der Gewährleistung genommen hat. Hoffe, dass dies auch fast das gleiche Gewicht hat.
Gruß, Marsi

In diesem Falle wird ein Autokauf privat abgeschlossen, wo der
Verkäufer anstelle von Sachmangelhaftung noch die Formulierung
der Gewährleistung genommen hat. Hoffe, dass dies auch fast
das gleiche Gewicht hat.

Im Prinzip sollte das sogar das gleiche Gewicht haben, weil jeder weiß, was gemeint ist. Andererseits habe ich es auch mal erlebt, daß ein Amtsrichter eine Schadensersatzforderung abgelehnt hat, weil im eingereichten Schriftsatz das Wort „geliehen“ statt „gemietet“ stand, obwohl offensichtlich sein sollte, daß man sich keine Fräsmaschine leihen kann.

Das Landgericht hat zum Glück verstanden, worum es ging.

Gruß,
Christian

beides bezeichnet die Haftung des Verkäufers, sofern die Ware
nach Verkauf einen Mangel aufweist.

Sorry, da muss ich den Erbsenzählermodus aktivieren. Richtig ist:

„beides bezeichnet die Haftung des Verkäufers, sofern die Ware bei Verkauf ( Übergabe ) einen Mangel aufweist.“

Gruß

S.J.

beides bezeichnet die Haftung des Verkäufers, sofern die Ware
nach Verkauf einen Mangel aufweist.

Sorry, da muss ich den Erbsenzählermodus aktivieren.

Zwanghaftes Verhalten?

„beides bezeichnet die Haftung des Verkäufers, sofern die Ware
bei Verkauf ( Übergabe ) einen Mangel aufweist.“

Das ist mal so ne Sache mit dieser Formulierung. Wir geraten da nämlich in das Spannungsfeld zwischen Tatsache, rechtlicher Fiktion und Wahrnehmung. In der Tat kennt das BGB eine Sachmangelhaftung nur für den Fall, daß der Mangel beim Verkauf schon vorhanden war; nicht zuletzt zu diesem Behufe greift man da zum Kunstgriff der Beweislastumkehr bzw. des unterstellten Vorhandenseins zum Kaufzeitpunkt.

War der eigentliche Mangel (bspw. die Funktionsunfähigkeit) nicht vorhanden, sondern nur die Grundlage schon gelegt (bspw. unsaubere Verarbeitung), unterstellt das BGB schon einen Mangel. Der allgemeine Sprachgebrauch geht jedoch davon aus, daß ein Mangel dann vorliegt, wenn eine Gebrauchsunfähigkeit oder -beschränkung vorliegt.

Will sagen: Dein Einwand ist nicht falsch sondern vielmehr begründet, führt aber schnell in unergründliche Dimensionen. Belassen wir es dabei.

Gruß,
Christian

Hallo!

Also ich habe da zumindest ein bisschen Zweifel an der Vollständigkeit der Ausführuhngen meiner Vorredner denn: die Gewährleistung ist die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Also genaugenommen ist Gewährleistung identisch mit Sach- und Rechtsmängelhaftung.

Ich weiß jetzt nicht, wie das die Rechtsprechung sieht, aber unter einem Ausschluss der Gewährleistung könnte man den Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung verstehen, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung nur den Ausschluss der Sachmängelhaftung.

Vielleicht weiß da aber noch jemand mehr.

Gruß
Tom

falsa demonstratio non nocet
Hallo!

Die Verwendung eines falschen Begriffes hat grundsätzlich keine Auswirkungen. Es muss halt klar sei, was gemeint war.

Gruß
Tom