Unterschied Gewerbe / Freiberufler im IT-Bereich

Guten Tag,

Folgender Fall:
Person A möchte sich als IT-Dienstleister selbstständig machen (Beratung, Lösungsanbieter, kaum Programmierung, kein Handel).
Als Freiberufler muss er zusehen, dass er eine ingenieur- oder lehrerähnliche Tätigkeit ausübt, um nach §18 EStG bewertet zu werden. Solange A nun Schulungen (lehrerähnlich) oder reine Beratung (ingenieurähnlich) anbietet, sollte dies kein Problem sein.

Was ist nun aber, wenn A ein Problem lösen soll, dieses an der IT des Kunden umsetzt (z.B. Installation eines Softwarepaketes) und es auch so in Rechnung stellt. Sprich: Es wird eine Tätigkeit ausgeübt, die auch von A umgesetzt wird, statt dass andere (z.B. hausinterne Administratoren) entweder geschult werden oder ihnen erklärt wird, wie sie es selbst umsetzen sollen. Handelt es sich hierbei um ein Gewerbe oder kann man damit noch freiberuflich tätig sein?

Mit anderen Worten: Freiberufler im IT-Bereich sind nur Webdesigner (Künstler), Programmierer, Projektleiter?

Danke und viele Grüße
Andre

Hallo Andre,

die Antworten für Person A hast Du ja schon recht gut recherchiert. Exakt so schwammig verhält es sich. Es geibt keine klare Ja/Nein Grenze.

Viele Faktoren gemeinsam führen zum Ziel. Das kann der Ingenieur oder das BWL-Studium sein. Auch autodidaktisch erworbene Kenntnisse und Brufserfahrung können der Weg sein. Ganz wichtig ist, daß der freiberuflich zuzurechnende Teil der Tätigkeit überwiegt, dann darf es auch mal eine Windowsinstallation sein.

Ich empfehle A einen Steuerberater der sich in diesem Bereich auskennt aufzusuchen. Dieser kann dem FA die Freiberuflichkeit wesentlich besser begründen bzw. rät ggf. von einer Freiberuflickeit ab, bei der sich durch die erste Prüfung eine gewerbliche Tätigkeit herausstellt und womöglich Gewerbesteuern nachträglich zu entrichten sind.

Gruß

osmodius

Hallo osmodius,

Ganz wichtig ist, daß der freiberuflich zuzurechnende Teil der
Tätigkeit überwiegt, dann darf es auch mal eine
Windowsinstallation sein.

Gibt es einen festen Wert, bzw. Erfahrungswerte, womit das FA den Anteil der Freiberuflichen Tätigkeit errechnet?

Ich empfehle A einen Steuerberater der sich in diesem Bereich
auskennt aufzusuchen. Dieser kann dem FA die Freiberuflichkeit
wesentlich besser begründen bzw. rät ggf. von einer
Freiberuflickeit ab, bei der sich durch die erste Prüfung eine
gewerbliche Tätigkeit herausstellt und womöglich
Gewerbesteuern nachträglich zu entrichten sind.

Also wird es für A auf ein Gewerbe hinauslaufen. Bei A würde vorher das BAföG „Amt“ intervenieren, bevor er an die Gewerbesteuergrenze kommt :wink:

Trotzdem vielen Dank, es ist tatsächlich klarer.
Einen Steuerberater sollte A trotzdem mal aufsuchen, wenn es ins Startkapital passt.

Vielen Dank & viele Grüße
Andre

Servus,

Gibt es einen festen Wert, bzw. Erfahrungswerte, womit das FA
den Anteil der Freiberuflichen Tätigkeit errechnet?

ja, das geht ganz einfach: Wenn in ein und dem selben Betrieb sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist das Unternehmen immer insgesamt, einhundert Prozent, Gewerbebetrieb.

Wenn es irgendeinen sinnvollen Grund gibt, die beiden Aktivitäten zu trennen (die Gewerbesteuer ist in aller Regel keiner mehr), müssen die zwei Betriebe gänzlich und restlos getrennt sein: Zwei Kassen, getrennte Korrespondenz, getrennte Räumlichkeiten, getrennte Konten, getrennte Hardware etc. etc.

Schöne Grüße

MM

Gibt es einen festen Wert, bzw. Erfahrungswerte, womit das FA
den Anteil der Freiberuflichen Tätigkeit errechnet?

ja, das geht ganz einfach: Wenn in ein und dem selben Betrieb
sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten
ausgeübt werden, ist das Unternehmen immer insgesamt,
einhundert Prozent, Gewerbebetrieb.

Das war klar - ein wenig schwanger geht nicht. Die Charakteristik der Tätigkeit ist entscheidend. Früher wurden z.B. auch bei Künstlern sehr strenge Maßstäbe bezüglich der schöpferischen Höhe angesetzt, trotzdem durfte auch das eine oder andere Werk dieser nicht genügen ohne, daß die Eigenschaft der Freiberuflichkeit verloren ging. Aber für A scheint die Frage ja geklärt zu sein.

Wenn es irgendeinen sinnvollen Grund gibt, die beiden
Aktivitäten zu trennen (die Gewerbesteuer ist in aller Regel
keiner mehr), müssen die zwei Betriebe gänzlich und restlos
getrennt sein: Zwei Kassen, getrennte Korrespondenz, getrennte
Räumlichkeiten, getrennte Konten, getrennte Hardware etc. etc.

Genau. Nervig, schwierig, teuer.

Gruß

osmodius