Unterschied Hemmung / Neubeginn von Verjährung

Hallo,

ich kämpfe grad mit der Verjährung. Die an sich ist klar. Der Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn ist mir eigentlich auch bekannt.

Aber wann setze ich was ein? Das Wirtschaftslehre-Buch erklärt das leider nicht so, dass ich es kapiere. Und zu allem Überfluss ist bei beiden noch als Beispiel die Stundung (ohne nähere Erklärung) angegeben.

Kann mir da jemand bitte für Ahnungslose erklären, wann die Hemmung und wann der Neubeginn greift?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

eigentlich ist es nicht schwer, nach BGB gibt es einen Neubeginn (d.h. die bisher zurück gelegte Zeit der Verjährung ist unbedeutend, sie beginnt komplett neu, im Gegensatz zur Hemmung, wo es nach der Hemmung an der Stelle der Verjährungsfrist weitergeht, also kurz nach Ende der Hemmung dann Verjährung auch eintreten kann) nur in den Fällen des § 212 BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/212.html

Außerhalb des BGB gibt es noch den erneuten Beginn durch Zahlungsaufforderung und Mitteilung einer Stundung für Kostenforderungen von mindestens 25 Euro (§ 5 Abs. 3 S. 2 und 4 GKG, § 17 Abs. 3 S. 2 und 3 KostO, § 8 Abs. 3 S. 2 und 4 GvKostG), die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und verschiedene Verwaltungsmaßnahmen für Steuerzahlungsansprüche (§ 231 Abs. 1 S. 1 AO), Ansprüche auf Zahlung von Verwaltungskosten (§ 20 Abs. 3 VwKostG), dabei sprechen die beiden letztgenannten Regelungen noch von „Unterbrechung“, dem vor Änderung des Verjährungsrechts gültigen Terminus für den Neubeginn. Auch dem Nachbesserungsverlangen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB Teil B wird verbreitet die Wirkung eines Neubeginns der Verjährung zugesprochen

Ansonsten zum Thema Hemmung / Ablaufhemmung:

http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrepetitorium_Jur…

Und hier nochmal zusammengefasst:

http://www.google.de/url?sa=t&source=web&cd=1&ved=0C…

VG
EK