Unterschied: Nachbarschaftshilfe-Schwarzarbeit?!

Hallo Ihr Lieben!
da wir bald bauen werden, stellt sich für uns natürlich die Frage der Nachbarschaftshilfe–was ist das genau? Darf unser Bekannter uns beim Mauern helfen, und dürfen wir ihm dafür etwas geben?
in diesem Link steht, dass wenn der Lohn nicht im Verhältnis zur Arbeit stehe, wäre das o.k.??!
http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20070…

Wisst ihr das genaueres? Wenn man nicht finanziell sich bedanken kann, darf man es dann materiell?

Danke für alle hilfreichen Antworten und
glg
lina

Hi,

schau mal hier nach,vielleicht hilft dir das:
http://www.wdr.de/themen/wirtschaft/jobs_und_mehr/jo…

Gruß Ann-Kathrin

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Hallo Ann-Kathrin!
danke dir für den Link:smile:aber genau dieser war als Antwort auch in dem Link angegeben, den ich reingesetzt habe *lol*:wink:

würdest du es dann auch so verstehen dass z.B.
unser Freund würde uns die Wände mauern für 1/5 des üblichen Preises…dann wäre es doch laut dem Link keine Schwarzarbeit oder?

lg
lina

Hi,

ich habe noch etwas gefunden:

Machen sich Nachbarn künftig strafbar, wenn sie sich gegenseitig helfen?
Nein, Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten wie bisher nicht als Schwarzarbeit - vorausgesetzt, sie erfolgen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

Was ist mit dem Nachbarsjungen, der gelegentlich den Rasen mäht und dafür ein paar Euro erhält?
Die bisher nicht als Schwarzarbeit erfassten Sachverhalte der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe gelten auch zukünftig nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Folglich löst nicht jede Tätigkeit Verpflichtungen nach dem Steuerrecht oder Sozialgesetzbuch aus. Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Leistung nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich völlig irrelevant. Solche Hilfeleistungen begründen auch kein Arbeitsverhältnis und keine Unternehmereigenschaft und sind damit auch sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Dies gilt auch für den oben beschriebenen Fall des Nachbarsjungen.

Gruß Ann-Kathrin

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Was man allerdings bei der ganzen Nachbarschaftshilfe niemals vergessen darf: Eine gewerbliche Arbeit bewirkt immer auch eine gewisse Sicherheit.
Steht die Wand nachher schief, hat man zwar viel Geld eingespart, die Gewährleistung auf die erbrachte Leistung hat man jedoch nicht.
Vielleicht ist es sinnvoller, diese Art Kosteneinsparung bei helfenden Arbeiten einzusetzen. Wenn die Hilfe eine Wand schief setzt und später der Dachstuhl nicht passt, hat man ein kleines Problem.

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Nachbarschaftshilfe = Gegenseitige Hilfe. Bezahlung durch gleichwertige Arbeit.

Schwarzarbeit = Arbeit für Geld bzw Materialien.

mfgConrad

Hallo Conrad!
Wo steht das so?
ich habe bei meiner Frage den § 1 Abs. 3 im Hinterkopf gehabt: gerade da steht doch, dass man gegen geringes Bezahlen dann nicht mehr den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt oder?

glg
lina

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) 1Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.aus Gefälligkeit,
3.im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. 2Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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