Unterschied private / gesetzlichen Pflegeversicherung

Liebe Experten und Expertinnen,

nehme wir an Person S. war bisher (über 20Jahr) in der privaten Krankenversicherung und wird zum 1. September in die gesetzlichen KV zurück gestuft. Durch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV besteht gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Die bisherige private Pflegeversicherung endet automatisch.

Ist es empfehlenswert die private Pflegeversicherung weiter laufen zu lassen? Bzw. worin bestehen die Unterschiede von gesetzlicher und privater Pflegeversicherung? Ist es eigentlich so, dass in in der gesetzlichen Pflegeversicherung die Beträge „angesammelt“ werden und bei Bedarf ausgezahlt werden? Also so ähnlich wie in der Rentenversicherung - je mehr einbezahlt desto höher der Auszahlungsbetrag. Da aber bisher keine Beträge in die gesetzliche einbezahlt wurden, käme es zu sehr geringen Leistungsbeträgen. Und was passiert mit den Beitragen die bisher in die private Pflegeversicherung bezahlt wurden?

Danke für Eure Rückmeldungen.

Michi

Hallo,

der Anspruchsaufbau der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht vergleichbar mit dem Entstehen der Ansprüche in den anderen „Säulen“ der gesetzlichen Sozialversicherung.
In diesen anderen „Säulen“ (Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegevericherung) gilt der Grundsatz, daß der volle Leistungsanspruch bei Erfüllen der jeweiligen Vorraussetzungen (idR Mindestversicherungszeit) vollständig zur Verfügung steht.

Bei der Pflegeversicherung ist diese Vorraussetzung zB in § 33 Abs. 2 SGB XI definiert:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__33.html

Du gehst also von völlig falschen Voraussetzungen aus.

&tschüß
Wolfgang

Danke!
Also ist es so, dass mit Eintritt in die gesetzlichen Pflegeversicherung auch die Leistungen bei Bedarf erbracht werden. Die Frage ist noch, worin der Unterschied besteht wenn die private Pflegeversicherung endet und ein Wechsel in die gesetzliche RV erfolgt. Ich frage deshalb, weil die private KV angeboten hat in der privaten Pflegeversicherung zu bleiben und dadurch nicht in die gesetzliche Pflegeversicherung zu wechseln. Die Rückstellungen bleiben dadurch erhalten. Mir war nicht bewusst, dass dies möglich ist - aber ich sehe den Sinn nicht so ganz.

Wenn du versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wirst, dann besteht keine große Wahlmöglichkeit. Dann bist du in der gesetzlichen KV versichert! Die Private endet.
Gleiches gilt dann auch für die Pflegeversicherung. Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind identisch. Egal ob privat oder gesetzlich. Weitere Infos dazu findest du z.B. hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html
Die bisher angesammelten Beiträge in der Privaten kommen der „Allgemeinheit“ zu Gute. Im Umkehrschluss hast du dann Anspruch aus der „gesetzlichen“ Pflegepflichtversicherung.
Im Prinzip also Jacke wie Hose.
Wenn du mehr Leistung möchtest als die gesetzlich geregelten, dann kannst du dies durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung erreichen. Dafür gibt es die Möglichkeit eines Pflegetagegelds, einer Pflegekostenversicherung oder einer Pflegerentenversicherung.
Ansonsten hat jeder die gleichen Ansprüche auf Leistung, abhängig vom Pflegegrad und der Art der Pflege (im Heim, durch Angehörige, oder durch ambulanten Pflegedienst).

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Danke - das ist sehr gut erklärt.
Ich habe ein „Problem“ beim Wechsel in die gesetzlichen RV gefunden. Es werden nur Leistungen erbracht, „wenn man in den zehn Jahren vor dem entsprechenden Antrag mindestens schon zwei Jahre pflegeversichert war.“ Wenn ich also in den nächsten 2 Jahre pflegebedürftig werde, wird keine Leistung erbracht.
Um diesen unwahrscheinlichen Fall entgegen zu wirken, könnte ich trotz Wechsel in die gesetzliche KV, in der privaten Pflegepflichtversicherung bleiben und wäre somit auch in den nächsten 2 Jahre abgesichert.

Lies mal hier (Auszug aus § 33 SGB XI)

(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.

Und was bedeutet das? Welcher Absatz 2?
Bedeutet dies, dass die die Versicherungszeit (private) angerechnet wird und dadurch die 2 Jahre nicht relevant sind?

Hallo,
ja, genau das bedeutet es.
Gruss
Czauderna

da steht ja auch „pflegeversichert“ und nicht „in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflegeversichert“.