Hi,
was ist der Unterschied Rechtsfähigkeit / Teilrechtsfähigkeit der wird mir nicht so ganz ersichtlich.
Danke Naseweis
Hi,
was ist der Unterschied Rechtsfähigkeit / Teilrechtsfähigkeit der wird mir nicht so ganz ersichtlich.
Danke Naseweis
was ist der Unterschied Rechtsfähigkeit / Teilrechtsfähigkeit
der wird mir nicht so ganz ersichtlich.
ursprünglich wurde der begriff dazu geschaffen, dass man personengesellschaften von juristischen personen abgrenzt. juristische personen sind schon durch das gesetz rechtsfähig. da personen(handels)gesellschaften keine jur. personen sind, hat man sich einen anderen begriff ausgedacht. letztlich handelte es sich aber nur um eine begriffliche unterscheidung. der umfang der rechte und pflichten ist identisch.
[Fabricius, Relativität der Rechtsfähigkeit (1963), S. 117 ff.; für das Gesellschaftsrecht erstmals Reinhard, Gesellschaftsrecht (1973), Rn. 37 ff.]
in den letzten jahr(zehnten) ist dann der begriff vor allem im rahmen der WEG und GbR aufgetaucht und der frage, ob sie nun träger von rechten und pflichten sind und als solche klagen bzw. verklagt werden können.
der bgh hat bzgl. der gbr entschieden, dass sie rechtsfähig ist, soweit sie im rechtsverkehr selbst auftritt. aus dieser formulierung wird die teilrechtsfähigkeit geschlossen, denn eine bloße innen-gbr kann nicht träger von rechten und pflichten sein (daher nicht vollrechtsfähig). ich kenne keine entscheidung des bgh, in der er den begriff teilrechtsfähigkeit bei der gbr in den mund genommen hat…
da nunmehr auch die grundbuchsfähigkeit der gbr anerkannt ist, gibt es keinen grund, bei einer gbr weiterhin von teilrechtsfähigkeit zu sprechen…
p.s. außerhalb des gesellschaftsrechts spielt der begriff auch eine rolle, wenn man den umfang der (grund-)rechte eines nasciturus umschreibt. es handelt sich insoweit um eine fortbildung zu § 1 BGB, da auch der bereits gezeugte rechte (insbes. leib/leben/gesundheit) haben soll…