Hier muss ich erst mal etwas Grundsätzliches erklären: Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt 7 Einkommensarten (§ 2 Absatz 1 EStG):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Anlage L)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G)
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S)
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (Anlage SO
Veräußert jetzt jemand Aktien, so ist zu prüfen welcher Einkommensart dieses Aktiengeschäft zuzuordnen ist.
Beispiel hierzu: Betreibt der Steuerpflichtige einen gewerblichen Betrieb und wurden die Aktien im Rahmen dieser Tätigkeit erworben, so stellen diese Aktien Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten der Aktien, sowie deren Veräußerungserlös wären daher Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben und würden den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Der Gewinn aus dem Handel mit Aktien wäre dann also in der Anlage G einzutragen. Das Beispiel gilt aber nicht nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern für jede andere unternehmerische Tätigkeit (also auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Anlage L, Selbstständige Arbeit - Anlage S und Vermietung und Verpachtung - Anlage V), siehe § 20 Absatz 8 EStG.
Jetzt nehmen wir mal an, der Erwerb und die Veräußerung kann keiner unternehmerischen Einkommensart zugeordnet werden, weil dieses Geschäft mit keiner unternehmerischen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden kann. Dann greift als „Auffangbecken“ die Einkommensart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, mit der Folge, dass der Gewinn aus dem Handel mit Aktien dann in der Anlage KAP einzutragen wäre.
Das „Auffangbecken“ für den Handel mit Aktien war vor Einführung der Abgeltungssteuer das sogenannte private Veräußerungsgeschäft (= sonstige Einkünfte - Anlage SO). Mit Einführung der Abgeltungssteuer ist dann auch die sogenannte Spekulationsfrist entfallen, mit der Folge, dass der Gewinn aus dem Handel mit Aktien, auch wenn diese nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit gehandelt wurden, immer steuerpflichtig ist.
Es bestehen aber ggf. Übergangsvorschriften, wonach Aktien, welche vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben wurden und erst nach Einführung der Abgeltungssteuer veräußert werden noch dem alten Recht unterliegen (ggf. müssen diese dann nicht versteuert werden, weil der Verkauf außerhalb der Spekulationsfrist liegt).
Ob jetzt der Handel mit Aktien unternehmerischer oder privater Natur ist beurteilt sich damit also nicht, ob man seine Aktien über eine Bank handelt oder ob man sie ohne eine Bank handelt. Die Bank ist für den Verkauf nur Mittel zum Zweck und spielt bei der Beurteilung, welcher Einkommensart das Aktiengeschäft zuzuordnen ist keine Rolle.
Ob es sich beim privaten Aktiengeschäft um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) oder um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von sonstigen Einkünften (Anlage SO) handelt beurteilt sich rein danach, welcher Rechtsstand des Einkommensteuergesetzes bei dem privaten Aktiengeschäft anzuwenden ist und ob ggf. eine Übergangsvorschrift greift.