Hallo zusammen!
Es geht um einen Kommentar zu § 86 LBG NW und um § 3 EZVO NW.
Zitat aus dem Kommentar:
„Eine Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit lassen die Elternzeitverordnungen in dem nach… Eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber…“
Zitat aus § 3 EZVO NW:
"Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
a) Teilzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 85a des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt, oder
b) Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,
mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige oder als Selbstständiger i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG leisten. Die oder der Dienstvorgesetzte kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen."
Kann mir jemand erklären worin der Unterschied zwischen Teilzeitbeschäftigung und Teilzeitarbeit liegt???
Danke schonmal
Gruß
Bernie
