Unterschied von patent und gebrauchsmuster ?

hi zusammen.
hab vor ein paar tagen schonmal hier geschrieben.
gehtr im kern um das gleiche.
nur kenn ich den unterschied nicht zwischen patent und gebrauchsmuster in bezug auf neuheit und erfinderischem schritt.
nochmals eine auf meinen fall zutreffende frage.

hat jemand, der ein gebrauchsmuster anmeldet für ein einfaches prudukt :

  • das es schon seit 10 jahren gibt
  • die öffentlichkeit exakt weiss wie dieses produkt hergestellt wird
  • die öffentlichkeit die genauen inhaltsstoffe kennt
  • radio- und fernsehsendungen und regionale zeitungsbeiträge darüber berichteten
  • der wahre erfinder sogar eine gewerbeanmeldung der gemeinde vorweisen kann

einen anspruch, zu sagen das es ein neues produkt ist und ein erfinderischer schritt getan wurde ?
beim patent geht dies ja nicht oder ?
ist das beim gebrauchsmuster auch so ?

danke für die hilfe

hallo,

wenn das produkt wirklich genau das gleiche ist welches seit 10 jahren existiert hat er natürlich keine rechte daran, es sei denn er hätte es vor 10 jahren angemeldet und das schutzrecht aufrecht erhalten.

ein gm kann man schnell mal eingetragen bekommen. es wird anders als ein patent nich erteilt sondern eben eingetragen. eine neuheitsprüfung von amts wegen wird hier nicht durchgeführt.

man kann also wenn man die formvorschriften einhält ein quasi wertloses gebrauchmuster anmelden. wenn dann jemadn kommt der die neuheit widerlegen kann hat man aber keine guten karten.

ich rate zu einem (meist kostenlosen)erstgespröch mit einem patentanwalt. es gibt dazu auch oft regionale sprechtage. je besser man mit unterlagen ausgerüstet zu so einem treffen geht, desto klarer ist die auskunft des pa.

in internetforen können da halt immer nur grobe auskünfte erteilt werden. das schutzrecht, das produkt und das konkurrenzprodukt müsste man da schon genau kennen.

viel glück
gerhard von erfinderhaus.de

Hallo afraskei,
ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist nur formell geprüft und die Schutzvoraussetzungen (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder erfinderischer Schritt) sind von amts wegen nicht geprüft.

Bei einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung sollte zunächst die konkret genannte Gebrauchsmusterverletzung genau geprüft werden (mittelbare oder unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung). Ob dies hier gegeben ist sollte im konkreten Fall unbedingt von einem Fachanwalt oder Patentanwalt geprüft werden. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum zu widerrufen (z.B. Anfechtung) und die UNBEGRÜNDETE Weigerung der Abgabe der Unterlassungserklärung ist ein Grund zur sofortigen Klage mit erheblichen Kostenfolgen.

Ein Gebrauchsmuster wird auf Löschungsantrag ganz oder teilweise gelöscht, wenn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und eventuell weitere Schutzansprüche nicht neu sind, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen (naheliegend sind), keine technische Erfindung oder nicht gewerblich anwendbar sind.

Was die Öffentlichkeit VOR dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters weiß, muss im Streitfall gerichtsfest bewiesen werden. Veröffentlichte Interviews, Radiosendungen und Zeitungsberichte werden meist von Dritten dokumentiert. Ob diese Veröffentlichungen ALLE technischen Einzelheiten des Produktes offenbaren und somit den Schutzansprüchen die Rechtsbeständigkeit nehmen bleibt KRITISCH zu prüfen.

Die Erfolgsaussichten hängen stark von diesen Vorveröffentlichungen ab, wobei die Gewerbeanmeldung an sich wohl wenig Aussagekraft haben wird. Ein Löschungsantrag hat bei guter Vorbereitung und gründlicher Begründung jedenfalls recht gute Aussichten auf Erfolg.

Alternativ kann über eine Freilizenz verhandelt werden, wobei auch hier die Begründung für eine Löschung des Gebrauchsmusters erforderlich wäre.

Nochmals muss dringend angeraten werden in solchen Fällen einen Spezialisten für gewerblichen Rechtsschutz aufzusuchen. Grundsätzlich hat der Patentinhaber bzw. der Gebrauchsmusterinhaber bis zur endgültigen Entscheidung über die Beständigkeit des Schutzrechtes alle Rechte an der gewerblichen Benutzung und kann Dritte sperren und Schadenersatz verlangen.

Gruß
patmade

Hallo,

ich habe im Moment keine Zeit, das im Detail zu beantworten, zumal Du da auch sehr gut selbst recherchieren kannst.

Schau nach unter www.rechtliches.de, Juris BMJ nach Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und die entsprechenden Verordnungen. Schau auch nach unter www.dpma.de, Wikipedia und allgemein im Internet.

Deine Stichwörter sind: „neuartig“, „neuheitsschädlich“ und „Neuheitsschonfrist“.