Hallo afraskei,
ein eingetragenes Gebrauchsmuster ist nur formell geprüft und die Schutzvoraussetzungen (Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit oder erfinderischer Schritt) sind von amts wegen nicht geprüft.
Bei einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung sollte zunächst die konkret genannte Gebrauchsmusterverletzung genau geprüft werden (mittelbare oder unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung). Ob dies hier gegeben ist sollte im konkreten Fall unbedingt von einem Fachanwalt oder Patentanwalt geprüft werden. Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist kaum zu widerrufen (z.B. Anfechtung) und die UNBEGRÜNDETE Weigerung der Abgabe der Unterlassungserklärung ist ein Grund zur sofortigen Klage mit erheblichen Kostenfolgen.
Ein Gebrauchsmuster wird auf Löschungsantrag ganz oder teilweise gelöscht, wenn der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und eventuell weitere Schutzansprüche nicht neu sind, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhen (naheliegend sind), keine technische Erfindung oder nicht gewerblich anwendbar sind.
Was die Öffentlichkeit VOR dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters weiß, muss im Streitfall gerichtsfest bewiesen werden. Veröffentlichte Interviews, Radiosendungen und Zeitungsberichte werden meist von Dritten dokumentiert. Ob diese Veröffentlichungen ALLE technischen Einzelheiten des Produktes offenbaren und somit den Schutzansprüchen die Rechtsbeständigkeit nehmen bleibt KRITISCH zu prüfen.
Die Erfolgsaussichten hängen stark von diesen Vorveröffentlichungen ab, wobei die Gewerbeanmeldung an sich wohl wenig Aussagekraft haben wird. Ein Löschungsantrag hat bei guter Vorbereitung und gründlicher Begründung jedenfalls recht gute Aussichten auf Erfolg.
Alternativ kann über eine Freilizenz verhandelt werden, wobei auch hier die Begründung für eine Löschung des Gebrauchsmusters erforderlich wäre.
Nochmals muss dringend angeraten werden in solchen Fällen einen Spezialisten für gewerblichen Rechtsschutz aufzusuchen. Grundsätzlich hat der Patentinhaber bzw. der Gebrauchsmusterinhaber bis zur endgültigen Entscheidung über die Beständigkeit des Schutzrechtes alle Rechte an der gewerblichen Benutzung und kann Dritte sperren und Schadenersatz verlangen.
Gruß
patmade