Was ist der Unterschied von Verarbeitungsverzeichnisses nach Art 30 DSGVO und Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO und sind beide zwingend vorgeschrieben ?
Art. 30 schreibt vor, dass ein „Verfahrensverzeichnis“ zu führen ist bei der Stelle, welche personenbezogene Daten verarbeitet. Das gilt nach Punkt 2 auch für die Auftragsdatenverarbeitung.
Wenn ich als datenverarbeitende Stelle selbst Daten für mich verarbeite, ist das entsprechende Verfahren nach Punkt 1 zu dokumentieren.
Bin ich eine Stelle, die im Auftrag eines anderen Daten verarbeitet, so erfolgt die Dokumentation nach Punkt 2.
(so würde ich es jedenfalls verstehen).
Beatrix