Unterschied zw. Freispruch (& im Zweifel)

Hallo,
kurz und knapp:
Wo liegt eigentlich der praktische Unterschied (abgesehen von der Semantik) in einem Freispruch und einem Freispruch im Zweifel?
Schöne Grüße

Jerry

Hallo,

das Gericht muss bei einem Freispruch in der Urteilsbegründung angeben, ob der Freispruch aus tatsächlichen Gründen (er konnte die Tat nicht begangen haben) oder aus rechlichen Gründen (er konnte nicht überführt werden) erfolgt.

Letzteres wird schon mal als „Freispruch zweiter Klasse“ bezeichnet, ist aber von der Wirkung her dasselbe.

Gruss Hans-Jürgen
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Hallo!

Wo liegt eigentlich der praktische Unterschied (abgesehen von
der Semantik) in einem Freispruch und einem Freispruch im
Zweifel?

Es gibt praktisch keinen Unterschied, jedenfalls nicht was die rechtlichen Wirkungen angeht. Der Tenor „Der Angeklagte wird freigesprochen“ ist immer derselbe. Ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld und ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld unterscheiden sich nur in der Brgündung.

Gruß,

Florian.