Unterschied zwischen §170 und §153

Was ist der Unterschied zwischen §170 und §153.
Ich brauche keine Links.
Ich kann selber Google bemühen.
Aber ich habe vor einiger Zeit jemanden angezeigt, der, wenn ihm die Argumente fehlen, die Faust benutzt und der arbeitet nun als Verkäufer.
Gewalttätigkeit ist für einen Verkäufer natürlich nicht gut.
Das Verfahren gegen die Person wurde damals nach §153 eingestellt.
Ein Verfahren gegen mich wurde damals nach §170 eingestellt.
Ich dachte immer, dass §153 heißt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und damit eine geringe Schuld vorliegt und bei §170 liegt kein hinreichender Tatverdacht vor und damit auch keine Schuld.
Aber scheinbar ist das nicht so.
Sonst hätte mein Bekannter keinen Job und ich hätte einen.
Also was ist der Unterschied zwischen den beiden Paragraphen?

Der Unterschied kann sein, dass der Faustkämpfer kein polizeiliches Führungszeugnis bei seiner Einstellung vorlegen mußte und dass sein neuer AG demzufolge garnichts von seiner " Schlagkraft" weiss und wußte. ramses90

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Aber beide Einstellungen werden nichts ins Führungszeugnis eingetragen.
Es kann aber auch sein, dass die nicht genau hingeguckt haben.
Aber es geht um den Unterschied zwischen den beiden Paragraphen.
Also ist man bei §153 schuld und bei §170 nicht oder ist das anders?

Die Schuld würde das Gericht feststellen. Tut es aber nicht, weil es nicht zur Anklage kommt.

Was das mit seinem Job als Verkäufer zu tun hat, bleibt mir ein Rätsel.

Gruß,
Steve

Ich denke nur, dass Schläger nicht im Kundenkontakt arbeiten sollten.
Aber wenn nur das Gericht die Schuld feststellt, warum schafft man dann den §153 nicht einfach ab?
Entweder schuldig oder unschuldig.
Das wäre wesentlich einfacher.

Das kannst Du gerne denken, aber es bestimmt der Arbeitgeber wen er einstellt. und du schreibst doch selbst, die Verfahren sind nicht im Führungszeugnis eingetragen, also kann auch kein Chef sie kennen und bei Einstellung bewerten.
Ebenso wie Du den Job (wo auch immer) nicht deswegen nicht bekommen hast weil bei Dir einmal ein Verfahren nach StPO § 170 eingestellt wurde.
Wie schon vorher erklärt, hat es nichts mit Schuld oder Unschuld zu tun. Diese Frage ist ja gar nicht gestellt und entschieden worden. Es ist im Verfahren bereits vor einem Gerichtsverfahren eingestellt worden.
Mal wegen einem geringen Verschulden und keinem öffentlichen Interesse, mal weil es überhaupt keinen Ansatzpunkt für die Verfahrenseröffnung gab.

Du kannst du ja sagen „Ich hatte keine Schuld“ weil bei mir nach § 170 eingestellt wurde. Könnte man so sagen. Ich würde mir das aufs T-Shirt drucken lassen :blush:

Aber der Zusammenhang mit Job ja oder nein, der ist hier nicht zu ziehen.

mfG
duck313

Weil du eine körperlich Auseinandersetzung mit ihm hattest sollte er also nun ein Berufsverbot bekommen oder wie soll man das verstehen?

Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht Anklage. Hinreichend ist der Tatverdacht, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung die Verurteilung des Angeklagten zu erwarten ist. Mangelt es am hinreichenden Tatverdacht, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Anklageerhebung bedarf keines vollen Beweises, die Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch. § 170 StPO beschreibt den gesetzlichen Normallfall: Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Sie erhebt Anklage, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist, und stellt das Verfahren ein, wenn es am hinreichenden Tatverdacht fehlt.

Zu diesem Normalfall gibt es Ausnahmen, zum Beispiel § 153 StPO. Nach § 153 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft teils mit, teils ohne Zustimmung des Gerichts das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn es sich um ein Bagatelldelikt handelt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Das ist der Fall, wenn sie im Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Die Schuldbeurteilung erfolgt aber hypothetisch. Ob die Schuld gering wäre oder nicht, wird dann nicht weiter geprüft. Das entlastet die Justiz und bewahrt auch Straftäter vor Strafverfolgung in Bagatellsachen.

Kurz gesagt:

§ 170 Abs. 2 StPO: Wir haben nicht genügend Beweise für eine Anklage. Darum stellen wir das Verfahren ein.

§ 153 Abs. 1 StPO: Wir sind uns nicht sicher, ob der Beschuldigte angeklagt werden müsste oder nicht. Wir sehen allerdings, dass die Schuld, wenn überhaupt, gering wäre. Darum sparen wir uns die weiteren Ermittlungen und stellen das Verfahren ein.

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…der Strafprozessordnung.

§153: Das war nur eine Kleinigkeit, da lohnt sich eine Anklage sowieso nicht. -> Einstellung wegen Geringfügigkeit.
§170: Wir werden die Schuld wohl nicht beweisen können, also klagen wir den gar nicht erst an. -> Einstellung mangels Tatverdacht

Da gibt es keinen Zusammenhang. Arbeitgeber haben keinen Zugang zu eingestellten Ermittlungsverfahren - selbst im Führungszeugnis tauchen die nicht auf. In den Fahndungsdatenbanken der Polizei wird es sicher Einträge geben, aber auch darauf hat kein Arbeitgeber legalen Zugriff.

Ich höre da so ein bischen heraus, dass es dir um eine Wertung geht. Das geht aber nicht.
In beiden Fällen ist eine Schuld unbewiesen.

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Das habe ich falsch formuliert. Es müsste an dieser Stelle heißen: Ob die Schuld gering ist oder nicht, wird dann nicht weiter geprüft.

Das hast du treffender gesagt als ich. Ich habe die Vorschrift nur in Abgrenzung zu § 170 StPO behandelt. Natürlich kann ein Verfahren aber auch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.

Findest du? Ich wollte es nur umgangssprachlicher ausdrücken.

Trotzdem trifft deine Formulierung besser zu als meine.

Nein, der sollte nicht direkt ein Berufsverbot bekommen, aber Kundenkontakt ist bei seiner Art ungünstig.
Ich kenne den.
Wenn dem etwas nicht passt, wird zugeschlagen.
Das ist bei Kunden schlecht, da Kunden auch mal ausfallend werden.
Da lässt sich das Problem nicht mit Gewalt lösen und anders kennt er das nicht.

Und warum ist das dein Problem? Kümmere dich doch um deine eigenen Angelegenheiten und such dir einen Job. Er hat offensichtlich einen gefunden und du nicht. :roll_eyes:

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Ich werde auch nie einen Job finden, da ich berufsunfähig bin.
Ich finde das nur blöd, dass jemand,der Straftaten begeht,einen seriösen Job bekommt.
Wobei, wenn er während der Jobausübung Straftaten begeht, fliegt er eh wieder raus.

Eben, deswegen ist das absolut nicht deine Angelegenheit!

Und wenn ich den Typen nicht leiden kann, muss ich ja in dem Geschäft nicht mehr einkaufen.

Jemand, der vermutlich einmal eine Straftat begangen hat, soll zukünfitg entweder nur noch unseriöse Jobs bekommen oder arbeitslos bleiben?

Falls er ein zweites Mal aktenkundig wird und sich seine Gewalt gegen einen Kunden richtet (und nicht gegen jemanden aus seinem persönlichen Umfeld), dann glaube ich nicht mehr an eine Einstellung des Verfahrens „wegen Geringfügigkeit“ oder „mangels öffentlichen Interesses“.

Lehn dich zurück. Schlägt er nie wieder zu, ist alles gut. Schlägt er während der Berufsausübung zu, wird er doppelt bestraft werden.

Es ist dir natürlich erlaubt, erwiesene Tatsachen über diesen Herrn dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wenn du dann dadurch seine Existenz zerstört hast, wird er sich vielleicht einen unseriösen Job suchen (Schutzgeldeintreiber, Auftragsschläger, …) oder dem Staat auf der Tasche liegen. Vermutlich wird er sich auch bei dir persönlich dafür bedanken wollen.

Also: Lass das. Wenn er sich nicht geändert hat, wird er schon selber dafür sorgen, den Job zu verlieren.

Wenn schon ein Zitat, dann auch vollständig.
Ich gehe dort nicht mehr einkaufen.
Das Geschäft ist sowieso nicht in meiner Nähe.