Unterschied zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung

Hallo zusammen, wer weiß was der genaue Unterschied zwischen der Herstellergarantie z.B. 6 Monate, und der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von zwei Jahren ist.

Welche Leistung bekommt man bei Garantie und oder bei der gesetzlichen Gewährleistung, sprich Ersatz, Austausch, Reparatur, sind da die geltend zu machenden Ansprüche gleich oder gibt es da generelle Unterschiede.

Entscheidet da jeder Händler selber oder gibt es da gesetzliche Vorgaben?

Danke schon mal für eure Antworten.

LG

Moin,

kurz und knapp: das, was der Hersteller als Garantieleistung anbietet. Die Gewährleistung bezieht sich auf die Mängel bei der Übergabe und die hat mit Garantie nichts zu tun.
Den Rest zum Beispiel unter https://www.it-recht-kanzlei.de/garantie-gewaehrleistung-unterschiede.html

-Luno

Garantie ist freiwillig und deshalb bestimmt den Umfang der Hersteller.
Also wie man sie beanspruchen kann, was alles darunter fällt und was nicht !

Gewährleistung erfolgt nach einem Gesetz und dort ist klar geregelt wer was nachweisen muss um die Gewährleistung (auch Sachmängelhaftung genannt) zu übernehmen. Sie muss immer beim Verkäufer der Sache gemeldet und beansprucht werden.

Rein praktisch hat die Gewährleistung den Nachteil dass sich nach 6 Monaten die Beweislast umkehrt. Jetzt muss der Kunde dem Händler beweisen, der Mangel war (versteckt) schon beim Kauf vorhanden.
Das gelingt selten. Wenn ihm das nicht gelingt muss auch nicht nachgebessert/repariert werden !
Da kann eine zugesagte Garantie von 6 Monaten oder meist 1 Jahr besser sein. Hier gilt rein die Zeit und das zugesagte.

MfG
duck313

Hallo,

Ich möchte hinzufügen, dass nicht nur der Hersteller ein Garantiegeber sein kann. Es gibt derzeit Elektrogroßmärkte, bei denen man eine zeitlich erweiterte Garantie kaufen kann. Hier ist dann nicht der Hersteller der Produktes der Garantiegeber, sondern in der Regel eine Versicherung.

Grüße
Pierre

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Genau genommen gibt es in Deutschland keine Gewährleistung. Die wurde 2002 abgeschafft und stattdessen die Sachmängehaftung eingeführt. Praktisch werden diese Begriffe aber synonym verwendet.

Die Sachmängelhaftung ist gesetzlich verbindlich vorgegeben. Gegenüber Verbrauchern kann sie quasi gar nicht eingeschränkt oder modifiziert werden, gegenüber Gewerbetreibenden kann sie nur gegen ein gleichwertiges Verfahren ersetzt werden. Die Sachmängelhaftung deckt neben der Ware selbst auch den Aufwand ab, der dem Käufer zur Geltendmachung entstanden ist. Da der Kaufvertrag ausschließlich zwischen Käufer und Verkäufer besteht, gibt auch immer nur der Verkäufer die Sachmängelhaftung. Er kann nicht an Dritte wie dem Hersteller oder ein Servicecenter verweisen.

Eine Garantie ist hingegen eine Leistung eines Garantiegeber, der nichts mit dem Kaufvertrag zu tun haben muss (aber kann). Anders als bei der Sachmängelhaftung können z. B. belibig Ausschlüsse/Einschränkungen (z. B. Verschleißteile) bestimmt werden. Garantien bestehen immer zusätzlich zur Sachmängelhaftung. Wenn nur von Garantie gesprochen wird, ist meistens die Hersteller-Garantie gemeint. Die wird oft recht hartnäckig verwendet, um den Verbraucher von der oft viel besseren Sachmängelhaftung abzulenken.

Zudem gibt es auch käufliche Garantien. Bekannt sind hier Smartphone-Garantien und Fahrzeug-Garantien. Teilweise sind das am Ende eher Versicherungen.

Es werden oft rechtlich nicht haltbare Behauptungen aufgestellt. So hat der Verbraucher die Wahl zwischen Neuware und Reparatur. Der Verkäufer kann das nur in viel selteneren Fällen verweigern, als von Händler und in Foren gerne behauptet wird. Auch wiegt die Beweislast nicht so absolut, wie gerne dargestellt.

Zudem wird gerne darauf rumgeritten, dass bei der Sachmängelhaftung definiert ist, dass die Ursache des Defektes bei Übergabe der Ware vorliegen muss statt einfach nur ein nicht selbstverschuldeter Defekt, wie bei den meisten Hersteller-Garantien. Das ist aber eher eine akademische Diskussion.

Tatsache ist, dass Händler oft sehr extrem die Rechte aus der Sachmängelhaftung verneinen. Praktisch sind die oft nur mit rechtlicher Unterstützung (z. B. Verbraucherzentrale) durchsetzbar.

Moin,
Danke für deine ERgänzung.

Noch allgemeiner ausgesagt: jeder kann eine Garantie anbieten.

-Luno

Mit der Formulierung suggerierst Du, daß sich die Sachlage für Käufer 2002 verschlechtert hat. Das Gegenteil ist der Fall. Mal ganz davon abgesehen, daß die Unterscheidung zwischen Sachmangelhaftung und Gewährleistung rein formaljuristisch ist und für den „Anwender“ keine Bedeutung hat.

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Unter Gewerbetreibenden kann die Sachmangelhaftung komplett ausgeschlossen werden.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistung-ausschließen-gewerblichgewerblich--f26915.html

Und unter Privatleuten natürlich auch.


Nur beim Verbrauchsgüterkauf geht das nicht.
https://dejure.org/gesetze/BGB/474.html

Quatsch. Da wird gar nicht in dieser Form suggeriert. Du sollest dringend an deiner Wahrnehmung arbeiten, denn Du hast an allem irgendwas weit hergeholtes auszusetzen.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein anderes Verfahren wie z. B. der explizite Abzug eine „Reklamationspauschale“ bei Kauf der Ware einen Ausgleich schafft.

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=8#sect_6

Allerdings nur, wenn am Ende der Kette noch ein Verbraucher kommt. Mehr oder weniger also immer noch „Verbraucherrecht“^^ Aber ich finde es gut, dass darauf hingewiesen wird; wird oft genug übergangen.

Und zur Frage der „Abschaffung“ der Gewährleistung. Da bin ich einerseits bei C-Punkt: Wenn überhaupt, ist das nur in technischer Hinsicht für Juristen interessant. Ironischerweise würden gerade Juristen andererseits nicht das „Problem“ damit haben, das gemeinhin mit dieser Begriffswahl verbunden wird. a) wurde da ja letztlich doch nichts abgeschafft, sondern allenfalls umbenannt, und b) handelt es sich ja wirklich um einen Begriff, der sozusagen ein Rechtsinstitut bezeichnet, das man über die Jahrtausende beobachten kann. Dafür spielt es gar keine Rolle, wie es gerade ein einzelner Gesetzgeber bezeichnet.

Noch zwei Randbemerkungen zu „Gewährleistung“ vs. „Sachmängelhaftung“:

  1. Die Gesetzgeberin hat sich offensichtlich keine Mühe gegeben, „Gewährleistung“ begrifflich zu streichen. So heißt es in § 365 BGB immer noch „Gewähr leisten“.
  2. Wenn doch irgendwie eine Ersetzung beabsichtigt gewesen sein sollte, dann jedenfalls aber nicht durch den Begriff „Sachmängelhaftung“, da Verkäufer schließlich nicht allein für Sachmängel, sondern auch für Rechtsmängel haften können.

Kommunikation ist das, was ankommt. Wenn da etwas ankommt, das nicht ankommen soll, liegt das Problem zumindest zum Teil beim Sender. Da sich die Situation zumindest für Verbraucher 2002 verbessert hat, gab es überhaupt keinen Grund, die seinerzeitige Veränderung zu erwähnen oder gar mit dem Wort „abgeschafft“ zu bedenken.

Daß dem Gesetzgeber die Gewährleistung nicht so sehr zuwider gewesen sein kann, wurde ja schon erwähnt und der fragliche §365 BGB wurde im Zuge der Schuldrechtsreform dementsprechend nur an wenigen Stellen und das auch nur in sprachlicher Hinsicht geändert. Inhaltlich hat sich da genau nix getan.

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Bitte komplett zitieren.

Steht am Ende der Veräußerungskette ein Verbrauchsgüterkauf schränkt das Gesetz in § 478 Absatz 2 BGB die Möglichkeit des Ausschlusses des Regresses allerdings ein.

Ansonsten darf man genau das, was ich schon schrieb.