Unterschied zwischen patent und gebrauchsmuster ?

hi zusammen.
hab vor ein paar tagen schonmal hier geschrieben.
gehtr im kern um das gleiche.
nur kenn ich den unterschied nicht zwischen patent und gebrauchsmuster in bezug auf neuheit und erfinderischem schritt.
nochmals eine auf meinen fall zutreffende frage.

hat jemand, der ein gebrauchsmuster anmeldet für ein einfaches prudukt :

  • das es schon seit 10 jahren gibt
  • die öffentlichkeit exakt weiss wie dieses produkt hergestellt wird
  • die öffentlichkeit die genauen inhaltsstoffe kennt
  • radio- und fernsehsendungen und regionale zeitungsbeiträge darüber berichteten
  • der wahre erfinder sogar eine gewerbeanmeldung der gemeinde vorweisen kann

einen anspruch, zu sagen das es ein neues produkt ist und ein erfinderischer schritt getan wurde ?
beim patent geht dies ja nicht oder ?
ist das beim gebrauchsmuster auch so ?

danke für die hilfe

Servus,

hat jemand, der ein gebrauchsmuster anmeldet für ein einfaches
prudukt :

  • das es schon seit 10 jahren gibt
  • die öffentlichkeit exakt weiss wie dieses produkt
    hergestellt wird
  • die öffentlichkeit die genauen inhaltsstoffe kennt
  • radio- und fernsehsendungen und regionale zeitungsbeiträge
    darüber berichteten
  • der wahre erfinder sogar eine gewerbeanmeldung der gemeinde
    vorweisen kann

einen anspruch, zu sagen das es ein neues produkt ist und ein
erfinderischer schritt getan wurde ?

Nein.

beim patent geht dies ja nicht oder ?

Nein.

ist das beim gebrauchsmuster auch so ?

Wahrscheinlich „Ja“ (dazu müsste aber „Öffentlichkeit“ genauer definiert werden, siehe unten).

***

Etwas ausführlicher:

Die Bewertung der Neuheit ist beim Gebrauchsmuster in der Tat etwas anders als beim Patent:

Zitat Neuheit Patent:
§ 3 (1) PatG
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Zitat Neuheit GebrM:
§3 (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Wichtigste Unterschiede bei der Bewertung der Neuheit des GebrM:

  • öffentliche Beschreibung nicht neuheitsschädlich
  • Sechsmonatige Neuheitsschonfrist
  • Benutzungshandlungen nur im Inland neuheitsschädlich
  • Kein „in sonstiger Weise zugänglich“, wie beim Patent

***

Die erfinderische Tätigkeit wurde ursprünglich ebenfalls unterschiedlich bewertet. Daher sprach man auch im Patent von erfinderischer Tätigkeit und im GebrM von erfinderischem Schritt.

Mit der BGH-Entscheidung Demonstrationsschrank stellte der BGH allerdings klar, dass die erfinderische Tätigkeit bei beiden Schutzrechten gleich ist.

Da aber der Stand der Technik für Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich bewertet wird, siehe oben, kann natürlich auch die festgestellte erfinderische Tätigkeit voneinander abweichen.

Beispiel:
Holzreifen seien allgemeiner SdT (Stand der Technik). Im Ausland nimmt einer eine Benutzungshandlung mit einem Vollgummireifen auf, sonst nix (keine schrifliche Dokumentation etc.).

Im Inland will nun einer ein Patent und ein Gebrauchsmuster mit einem luftgefüllten Gummireifen anmelden.

Beim Patent ist SdT die Auslandsbenutzung des Vollgummireifens.
Für das GebrM jedoch lediglich der Holzreifen.

Somit ist die erfinderische Leistung beim Patent aus dem Vergleich eines luftgefüllten Gummireifens vs. eines Vollgummireifens herzuleiten, beim GebrM hingegen aus der Betrachtung zwischen Holzreifen und lufgefülltem Gummireifen.

Somit wird das GebrM höhere Chancen haben auch als erfinderisch angesehen zu werden.

Gruß,
Sax

Hallo,

mal abgesehen davon, was davon zu halten wäre, wenn jemand hergeht und das altbekannte Produkt eines Anderen mal eben zum Gebrauchsmuster anmeldet…

Das Schlagwort ist hier: Stand der Technik. Alle Infos zu Schutzrechten sind recht einfach zu googlen.

Gruß
Nita

Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster
Hallo!

nur kenn ich den unterschied nicht zwischen patent und
gebrauchsmuster in bezug auf neuheit und erfinderischem
schritt.

Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied. Ein Gebrauchsmuster ist billiger und schneller zu erhalten als eine Patenterteilung. Ein Gebrauchsmuster bietet 10 Jahre Schutz, ein Patent i. d. R. 20 Jahre. Die Schutzwirkung an sich ist aber gleich. Aber: Beim Patent prüft das Patentamt, ob es sich um eine Neuheit mit Erfindungshöhe handelt, während ein Gebrauchsmuster auch ohne diese Prüfung erteilt wird. Die Prüfung kann aber auf Antrag stattfinden.

hat jemand, der ein gebrauchsmuster anmeldet für ein einfaches
prudukt :

  • das es schon seit 10 jahren gibt
  • die öffentlichkeit exakt weiss wie dieses produkt
    hergestellt wird
  • die öffentlichkeit die genauen inhaltsstoffe kennt
  • radio- und fernsehsendungen und regionale zeitungsbeiträge
    darüber berichteten
  • der wahre erfinder sogar eine gewerbeanmeldung der gemeinde
    vorweisen kann
    einen anspruch, zu sagen das es ein neues produkt ist und ein
    erfinderischer schritt getan wurde ?

Weil eben eine Prüfung auf Neuheit beim Gebrauchsmuster nicht obligatorisch ist, ist niemand gehindert, für einen alten Hut ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Solches Treiben ist aber witzlos, denn eine Schutzwirkung resultiert daraus nicht, die Urkunde ist wertlos.

beim patent geht dies ja nicht oder ?

Kann man belegen, dass der Schutzgegenstand bereits vor der Anmeldung bekannt war, lässt sich ein Patent oder Gebrauchsmuster jederzeit angreifen und kippen.

Mit dem Beleg der Bekanntheit ist es natürlich schwierig, wenn jemand im stillen Kämmerlein eine Idee hatte, sich aber um kein Schutzrecht bemühte und auch nichts veröffentlichte und ein anderer meldet für die gleiche technische Einrichtung später ein Patent oder Gebrauchsmuster an. Deshalb empfiehlt es sich, Neues nach Recherchen des technischen Stands zunächst einmal anzumelden. Zurücknehmen kann man immer. Legt man auf ein Schutzrecht keinen Wert und möchte nur verhindern, dass ein anderer ein Schutzrecht beantragt, erreicht man das mit irgendeiner Veröffentlichung. Damit ist die Erfindung bekannt und nicht mehr schutzfähig.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

nur kenn ich den unterschied nicht zwischen patent und
gebrauchsmuster in bezug auf neuheit und erfinderischem
schritt.

Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied.

doch.
nach überwiegender ansicht sind die anforderungen an die erfindungshöhe beim gebrauchsmuster (wesentlich) geringer als beim patent.
(s. kraßer, patentrecht, 2009, § 18 I b, mwN auf die Rspr.)

beim patent geht dies ja nicht oder ?

Kann man belegen, dass der Schutzgegenstand bereits vor der
Anmeldung bekannt war, lässt sich ein Patent oder
Gebrauchsmuster jederzeit angreifen und kippen.

s.o.

Servus,

Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied.

doch.
nach überwiegender ansicht sind die anforderungen an die
erfindungshöhe beim gebrauchsmuster (wesentlich) geringer als beim
patent.
(s. kraßer, patentrecht, 2009, § 18 I b, mwN auf die Rspr. … mehr
auf %url%

Sagt mal habt Ihr alle nicht die BGH-Entscheidung „Demonstrationsschrank“ mitbekommen?

Es darf keinen Unterschied in der Bewertung der Erfindungshöhe zwischen GebrM und Patent geben.

Kraßer ist hier veraltet.

Gruß,
Sax

1 „Gefällt mir“