Servus,
hat jemand, der ein gebrauchsmuster anmeldet für ein einfaches
prudukt :
- das es schon seit 10 jahren gibt
- die öffentlichkeit exakt weiss wie dieses produkt
hergestellt wird
- die öffentlichkeit die genauen inhaltsstoffe kennt
- radio- und fernsehsendungen und regionale zeitungsbeiträge
darüber berichteten
- der wahre erfinder sogar eine gewerbeanmeldung der gemeinde
vorweisen kann
einen anspruch, zu sagen das es ein neues produkt ist und ein
erfinderischer schritt getan wurde ?
Nein.
beim patent geht dies ja nicht oder ?
Nein.
ist das beim gebrauchsmuster auch so ?
Wahrscheinlich „Ja“ (dazu müsste aber „Öffentlichkeit“ genauer definiert werden, siehe unten).
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Etwas ausführlicher:
Die Bewertung der Neuheit ist beim Gebrauchsmuster in der Tat etwas anders als beim Patent:
Zitat Neuheit Patent:
§ 3 (1) PatG
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Zitat Neuheit GebrM:
§3 (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Wichtigste Unterschiede bei der Bewertung der Neuheit des GebrM:
- öffentliche Beschreibung nicht neuheitsschädlich
- Sechsmonatige Neuheitsschonfrist
- Benutzungshandlungen nur im Inland neuheitsschädlich
- Kein „in sonstiger Weise zugänglich“, wie beim Patent
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Die erfinderische Tätigkeit wurde ursprünglich ebenfalls unterschiedlich bewertet. Daher sprach man auch im Patent von erfinderischer Tätigkeit und im GebrM von erfinderischem Schritt.
Mit der BGH-Entscheidung Demonstrationsschrank stellte der BGH allerdings klar, dass die erfinderische Tätigkeit bei beiden Schutzrechten gleich ist.
Da aber der Stand der Technik für Patent und Gebrauchsmuster unterschiedlich bewertet wird, siehe oben, kann natürlich auch die festgestellte erfinderische Tätigkeit voneinander abweichen.
Beispiel:
Holzreifen seien allgemeiner SdT (Stand der Technik). Im Ausland nimmt einer eine Benutzungshandlung mit einem Vollgummireifen auf, sonst nix (keine schrifliche Dokumentation etc.).
Im Inland will nun einer ein Patent und ein Gebrauchsmuster mit einem luftgefüllten Gummireifen anmelden.
Beim Patent ist SdT die Auslandsbenutzung des Vollgummireifens.
Für das GebrM jedoch lediglich der Holzreifen.
Somit ist die erfinderische Leistung beim Patent aus dem Vergleich eines luftgefüllten Gummireifens vs. eines Vollgummireifens herzuleiten, beim GebrM hingegen aus der Betrachtung zwischen Holzreifen und lufgefülltem Gummireifen.
Somit wird das GebrM höhere Chancen haben auch als erfinderisch angesehen zu werden.
Gruß,
Sax