Unterschiede Funkscanner

Hallo zusammen,

will mir auch mal so Funkscanner zulegen. Polizeifunk hören soll ja besser sein, als ein spannendes Buch:wink:
Nun habe ich die Qual der Wahl, welcher der bessere für mich ist. Das berühmte Versandhaus aus Hirschau bietet derzeit 2 Scanner für denselben Preis an, leider kann ich den Unterschied zwischen beiden nicht ermitteln. Will keine Schleichwerbung machen, daher nenne ich die Kinder nicht beim Namen, sondern fasse die technischen Daten mal zusammen:

Scanner1)
Ausstattung: 80 Kanäle · Betriebsart FM · 1 Prioritätskanal · 8 Frequenzbänder · Suchlaufverzögerung/Delay 2 s · Regelbare Rauschsperre · Scan. Technische Daten: Kanalsuchgeschwindigkeit 10 Kanäle/s · Frequenzraster 12,5 kHz · Batteriebetrieb mit 4 Mignon-Zellen (bitte separat bestellen) · Abm. (B x H x T) 63,5 x 178 x 38 mm · Gewicht 340 g. Frequenzbereiche: 66 - 88 MHz · 137 - 144 MHz · 144 - 148 MHz · 148 - 174 MHz · 406 - 420 MHz · 420 - 450 MHz · 450 - 470 MHz · 470 - 512 MHz.

Scanner2)
Die Besonderheiten bei diesem Scanner sind der Flugfunkbereich (108 - 136 MHz) mit dem neuen Frequenzraster von 8,33 kHz-Schritten und der UKW-Radioempfang (88 - 108 MHz). Ausstattung: 5 x 30 Speicherkanäle · 5 Frequenzbänder · Scan · S-Meter Anzeige · Beleuchtetes LC-Display. Technische Daten: Frequenzraster: 5/10/12,5/25//50/100/200 kHz, 1 MHz, 8,33 kHz Schritte im Flugfunkbereich (108 - 136 MHz) · Stromversorgung 3 x Mignon · Abm. (B x H x T) ca. 58 x 103 x 26,5 mm · Gewicht ca. 150 g. Frequenzbereiche: 66 - 88 MHz · 88 - 108 MHz · 108 - 136 MHz · 136 - 174 MHz · 420 - 470 MHz.

Auf den 1.Blick fehlt bei Scanner1 der Frequentbereich 88 - 108 MHz. Ausserdem ist der Frequenzraster mit 12,5 kHz höher als bei Scanner2 mit 8,33 kHz-Schritten. Ich denke mal, je kleiner, desto besser.
Dafür kann ich Scanner1 mit nem Adpater am Stromnetz betreiben, während Scanner2 nur mit Batterien zu betreiben ist.

Was meint ihr?

Hallo,

will mir auch mal so Funkscanner zulegen. Polizeifunk hören
soll ja besser sein, als ein spannendes Buch:wink:

Zunächst mal der Hinweis, dass das Abhören der meisten Funkdienste verboten ist, auch wenn Du das vermutlich schon weißt.

Auf den 1.Blick fehlt bei Scanner1 der Frequentbereich 88 -
108 MHz. Ausserdem ist der Frequenzraster mit 12,5 kHz höher
als bei Scanner2 mit 8,33 kHz-Schritten. Ich denke mal, je
kleiner, desto besser.

Die 8,33 kHz-Schritte sind meines Wissens nur im Bereich des Flugfunks interessant (und bei Scanner 2 auch nur dort vorhanden), und den hat Scanner 1 sowieso nicht (den Frequenzbereich nicht und die Betriebsart AM nicht, in der der Flugfunk ja betrieben wird).

Dafür kann ich Scanner1 mit nem Adpater am Stromnetz
betreiben, während Scanner2 nur mit Batterien zu betreiben
ist.

Und Scanner 2 hat keinen Anschluss für ein Netzteil? Frag doch noch mal nach, kann ich mir kaum vorstellen.

Ich würde vermutlich Scanner 2 nehmen, des Flugfunks wegen, da mich nur dieser interessiert und ich ihn auch legal hören darf (als Inhaber eines Flugsprechfunkzeugnisses). Und Radiohören per Scanner ist ja auch ganz nett.

Ansonsten hat Scanner 1 406-420 MHz und 470-512 MHz (Scanner 2 nicht), dafür hat Scanner 2 einige Bereiche, die Scanner 1 nicht hat. Außerdem hat Scanner 2 150 Kanäle (5x30), Scanner 1 „nur“ 80.

Also insgesamt finde ich Scanner 2 attraktiver.

Grüße
Sebastian

Hallo,

will mir auch mal so Funkscanner zulegen. Polizeifunk hören
soll ja besser sein, als ein spannendes Buch:wink:

Zunächst mal der Hinweis, dass das Abhören der meisten
Funkdienste verboten ist, auch wenn Du das vermutlich schon
weißt.

Oder etwas genauer:

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden (§ 86 Telekommunikationsgesetz - TKG). Wer dem zuwiderhandelt kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 95 TKG belegt werden. Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.
Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.

Quelle: http://www.surfmusik.de/poli2.htm
http://www.polizei.sachsen-anhalt.de/inet-md/buerger…

gruß
h.