Vielleicht könnte mir jemand kurz erläutern wann genau ich ein Patent und wann ein Gebrauchsmuster anmelde! Wo liegt genau der unterschied, abgesehen von der Laufdauer und Kosten.
Hallo Anna,
wenn die eine Verfahren z.B. Herstellungsvfahren schützen möchtest musst due ein Patent anmelden, weil mit dem Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden können.
Bei allen anderen Gegenständen kannst du zwischen P und G wählen.
Wesentlicher Unterschied ist aber, dass eine Patentanmeldung vom Amt geprüft wird, ob der Gegeanstand neu und erfinderisch ist, bevor es als Patent eingetragen wird.
Das Gebrauchsmuster wird nicht geprüft sondern gleich eingetragen. Allerdings wird das Gebrauchsmuster dann geprüft, wenn jemand gegen da G Löschungsantrag stellt.
Das sind die Wesentlichen Unterschiede.
Gruß
Andreas
Vielleicht könnte mir jemand kurz erläutern wann genau ich
ein Patent und wann ein Gebrauchsmuster anmelde! Wo liegt
genau der unterschied, abgesehen von der Laufdauer und Kosten.
Hallo und danke
für die Anfrage. Die Antwort findest Du selbst auf der Seite des DPMA (www.dpma.de) Dort ist das gut beschrieben.
MfG
Stefan Geisler
Vielleicht könnte mir jemand kurz erläutern wann genau ich
ein Patent und wann ein Gebrauchsmuster anmelde! Wo liegt
genau der unterschied, abgesehen von der Laufdauer und Kosten.
grundsätzlich hat man als patent- oder gbm-inhaber das alleinige recht die erfindung zu vermarkten und verletzer dieses rechts zu verklagen. allerdings nur, wenn man tatsächlich als allererster diese idee hatte
beim patent findet deswegen ein ‚echtes‘ prüfungsverfahren statt, d.h. es wird vom patentamt überprüft ob es die beanspruchte erfindung irgendwo weltweit schon mal gab und nur wenn nicht, wird ein patent erteilt
beim gbm gibt es diese sachprüfung auf neuheit und erfindungshöhe nicht. das heißt, wenn die formalen anforderungen erfüllt sind wird ein gbm einfach erstmal eingetragen und man bekommt eine urkunde. eine prüfung auf neuheit/erfindungshöhe findet erst dann statt, wenn man einen anderen wegen verletzung des gbm verklagt (zB auf unterlassung, schadensersatz etc). im normalfall erhebt dieser dann widerklage, ob das gbm überhaupt rechtmäßig eingetragen ist. falls nicht, wird das gbm gelöscht und damit fällt der grund für die verletzungsklage weg und der (ehem.) gbm-inhaber zahlt idR die kosten für beide parteien
beim patent gibt es genauso verletzungsklage widerklage. aber dadurch, dass das patentamt die rechtmäßigkeit des patents schon geprüft hat, ist die wahrscheinlichkeit dass ein patent gelöscht wird und somit die verletzungsklage hinfällig ist, wesentlich geringer. dazu müsste der gegner neue tatsachen anbringen, die das patentamt nicht gefunden hat oder das bundespatentgericht davon überzeugen, dass das patentamt die tatachen bei der prüfung falsch gewertet hat
außerdem gibt es beim gbm die sog. neuheitsschonfrist, d.h. dass eine eigene veröffentlichung der erfindung bis zu 6 monaten vor dem anmeldetag des gbm der anmeldung kein potenzieller löschungsgrund ist
beim patent gibt es das nicht und man muss daher die erfindung bis zur anmeldung geheimhalten. tut man das nicht (und es kann nachgewiesen werden) ist das ein grund, ein patent zu löschen
außerdem kann man keine verfahren als gbm schützen und die anforderungen an die erfindungshöhe unterscheiden sich vom patent
allgemein laufen gbms in der praxis für firmen eher zusätzlich nebenher und werden meist aus strategischen gründen mit-angemeldet. ziel für firmen, die ihre entwicklungen wirksam schützen wollen, ist immer ein patent
außerdem werden gbms gerne von privaterfindern angemeldet, da sie sehr viel billiger als patente sind. leider wollen viele dann nicht einsehen, dass eine gbm-urkunde NICHTS darüber aussagt, ob die erfindung etwas taugt und ob man tatsächlich der erste war, der diese idee hatte. falls es aber wirklich etwas bahnbrechend neues ist, ist ein gbm eine wirksame möglichkeit zu verhindern, dass ein dritter einem die idee ‚klaut‘ und vermarktet
LG
Hallo,
der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Schutzrechten für technische Problemlösungen ist, dass ein Patent erst nach amtlicher Prüfung auf u.a. Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einer eingereichten PatentANMELDUNG erteilt wird und das Gebrauchsmuster in Bezug auf die Schutzfähigkeit UNGEPRÜFT eingetragen wird.
Nach der Entscheidung des BGH „Demonstrationsschrank“ besteht kein QUALITATIVER Unterschied zwischen der erfinderischen Tätigkeit (beim schutzfähigen Patent) und dem erfinderischen Schritt (beim schutzfähigen Gebrauchsmuster). Jedoch zählt im Patentrecht alles zum Stand der Technik, was VOR dem Anmeldetag veröffentlicht wurde (absoluter Neuheitsbegriff) während beim Gebrauchsmuster beispielsweise mündliche Beschreibungen im Ausland und Benutzungen im Ausland unberücksichtigt bleiben.
Ein Gebrauchsmuster schützt zudem keine Verfahren (z.B. zum Herstellen eines Gegenstands) und Verwendungen von Gegenständen. Hier bleibt NUR die Patentanmeldung.
Ist ein kurzfristiger Schutz wichtig, ist das Gebrauchsmuster die wohl richtige Wahl. Die veröffentlichte PatentANMELDUNG bietet nur eine Entschädigung für unbefugtes Benutzen. Das eingetragene Gebrauchsmuster ermöglicht wie auch ein erteiltes Patent die Durchsetzung von Verbietungsansprüchen. Die Patenterteilung dauert durchschnittlich einige Jahre ab Anmeldetag während die Eintragung des Gebrauchsmusters etwa vier bis sechs Monate in Anspruch nimmt.
Ist eine VORveröffentlichung im Ausland erfolgt, bleibt NUR noch die Gebrauchsmusteranmeldung.
Gruß
patmade