Unterschiedl. Urlaubs-Ansprüche - was tun?

Hallo,

im Bundesurlaubsgesetz ist der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch ja in Tagen angegeben (auf Basis von 6 Werktagen pro Woche). Allerdings ist es ja auch durchaus üblich, den Urlaubsanspruch von Mitarbeitern in Wochen im Arbeitsvertrag zu regeln.

Wenn ein Mitarbeiter jetzt vertraglich bspw. 4 Wochen Urlaub in Anspruch nehmen kann bedeutet das doch

  • bei einer 2-Tage-Woche insgesamt 8 (Arbeits-)Tage Urlaub
  • bei einer 5-Tage-Woche insgesamt 20 (Arbeits-)Tage Urlaub
    Oder?

Was wäre, wenn in einem Vertrag 4 Wochen Urlaub zwischen zwei Parteien vereinbart sind, die aufeinander abgestimmt werden müssen? Partei A hat eine 5-Tage-Woche, Partei B hat nur eine 2-Tage-Woche.

Theoretisch hat A das Recht, 20 Urlaubstage (4 mal 5 Tage) zu nehmen. Für B entsprechen diese 20 Tage aber im schlimmsten Fall dann 10 Wochen Urlaub (10 mal 2 Tage). B hat aber ebenfalls nur 4 Wochen laut Vertrag - also 8 Tage.

Welche rechtlichen Möglichkeiten oder Pflichten gibt es, diese unterschiedlichen Urlaubsansprüche möglichst komplett aufeinander abzustimmen?

Müsste B dann 10 Wochen Urlaub „aus dem Hut zaubern“?
Oder darf A alles, was über den Urlaubsanspruch von B geht, nur dann nehmen, wenn B sowieso nicht arbeitet?

An der Stelle sind Schulbücher leider immer schon längst ausgestiegen. Und meine Rechtsvorlesungen sind auch schon zu lange her, dass ich das auch nur ansatzweise lösen könnte. Aber meine Schüler können einem ganz schöne Löcher in den Bauch fragen…

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

ich verstehe die Frage nicht.

Wenn in einem Vertrag wie geschrieben „4 Wochen Urlaub“ geregelt sind, dann sind das 4 Wochen, das entspricht bei einer 2-Tage-Woche 8 Arbeitstage Urlaub, bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage.

Könntest du das nochmal präzisieren?

VG
EK

Hallo,

ich hoffe, wir sind mit dem Beispiel überhaupt beim Arbeitsrecht… Falls doch nicht, bitte wieder zurückverschieben.

Also nochmal etwas ausführlicher und damit hoffentlich verständlicher:
Person A hat 4 Wochen Urlaub zur Verfügung - bei einer 2-Tage-Woche (lt. Arbeitsvertrag)

Person B hat auch 4 Wochen Urlaub zur Verfügung - bei einer 5-Tage-Woche (lt. Dienstvertrag mit A und anderen, die 5 Tage pro Woche die Dienste in Anspruch nehmen)

A nimmt die Dienstleistung von B in Anspruch.

B kann aufgrund einer 5-Tage-Woche 20 Tage Urlaub nehmen. A kann nur 8 Tage Urlaub nehmen. Wenn B Urlaub nimmt, MUSS auch A Urlaub nehmen.

Wenn B immer nur ganze Wochen Urlaub nimmt, gibt es kein Problem. Aber was ist, wenn B nur einzelne Tage nimmt?

Theoretisch könnte B immer nur die beiden Tage frei nehmen, an denen A überhaupt nur arbeitet. Dann wären das (aus Sicht von A) 10 Wochen Urlaub. Die hat A aber nicht verfügbar. Aber A MUSS wie gesagt immer frei nehmen, wenn B freinimmt.

Darf B im Ernstfall 10 mal diese 2 Tage nehmen? Oder hat A irgendein Recht, dass B bspw. maximal 4 mal genau die Arbeitstage von A frei nehmen kann und die restlichen Tage müssen dann genommen werden, wenn A eh nicht arbeitet?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

der Denkfehler liegt hierin: Niemand muss Urlaub nehmen, weil ein anderer Kollege Urlaub nimmt. Daher gibt es den Fall juristisch nicht und es entsteht auch nicht mehr Urlaub. Der AG kann den AN natürlich bezahlt freistellen, wenn er ihn betriebsbedingt nicht beschäftigen kann, weil der andere Kollege im Urlaub ist. Das verändert aber nicht seinen Urlaubsanspruch.

VG
EK

Hallo,

ok, wenn A und B Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber wären, hätte ich die Sachlage verstanden.

Was wäre aber bei folgender Konstellation?

A ist aber Arbeitnehmer und B ist Dienstleister für A. B hat generell eine 5-Tage-Woche, arbeitet aber nur 2 Tage pro Woche für A.

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo

Ist B denn überhaupt „Arbeitnehmer“ von A?

Ich versuche das mal aufzupuzzlen… Du geizt aber auch mit klaren Informationen… :wink:

Geht es darum, daß Arbeitnehmer A 5 Tage / Woche bei Firma Mustermann arbeitet und zum Beispiel geringfügig in Teilzeit (2 Tage / Woche) noch zusätzlich bei Firma Musterfrau? Bei Mustermann hat er 20 Arbeitstage und bei Musterfrau 8 Arbeitstage Urlaub p.a…

Das würde eigentlich keine Auswirkungen haben, denn wenn der AN bei Mustermann eine Woche und gleichzeitig bei Musterfrau eine Woche Urlaub nimmt, dann werden einmal 5 und einmal 2 Urlaubstage angerechnet. Nimmt er nur bei Mustermann Urlaub, bei Musterfrau aber nicht, müsste er dort eben die zwei Tage arbeiten, obgleich er bei Mustermann im Urlaub ist - und umgekehrt.

Ging es darum?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

es geht hierum: Es gibt eine Tagesmutter mit einer 5-Tage-Woche, die von einem AN (und wohl noch von anderen Müttern?) per „Dienstvertrag“ beschäftigt wird, der eine 2-Tage-Woche hat.

AN geht jetzt davon aus, dass es sich bei diesem Dienstvertrag um ein Arbeitsverhältnis mit einem Urlaubsanspruch von 4 Wochen handelt, der gleiche Anspruch, den AN auch hat.

Wenn die Tagesmutter Urlaub an einem der beiden Tage nimmt, an denen der AN arbeiten muss, muss dieser seinerseits bei seinem Arbeitgeber Urlaub nehmen.

AN hat 4*2=8 Arbeitstage Urlaub, bei der Tagesmutter wird vom AN unterstellt, sie habe 5*4=20 Arbeitstage Urlaub (wobei sie offenbar auch an den anderen 3 Wochentagen Kinder hütet, wohl aber nicht für den AN, der an diesen Tagen die Dienste der Tagesmutter wohl nicht benötigt).

Wenn der Urlaub wochenweise genommen würde, gibt es kein Problem. Die Tagesmutter könnte aber ihre 20 Urlaubstage im Extremfall auch auf immer die beiden Tage legen, an denen AN arbeitet, sie hätte damit also die Möglichkeit, an bis zu 10 Wochen pro Jahr an den beiden Arbeitstagen des AN auszufallen, obwohl dieser nur 4 Wochen Urlaub hat und sich natürlich fragt, wie er denn die fehlenden 6 Wochen aus dem Hut zaubern soll.

Ich glaube, dass die Prämissen des AN schon im Ansatz falsch sind.

Zum einen dürfte hier schon kein Arbeitsverhältnis mit Urlaubsanspruch bestehen sondern wie schon geschrieben ein „Dienstvertrag“, es sei denn, dieser regelt die 4 Wochen Urlaub.

Selbst wenn dort ein Urlaubsanspruch geregelt wäre, dann betrüge dieser für die Inanspruchnahme der Tagesmautter an nur 2 Tagen pro Woche gegenüber dem AN auch nur 8 „Arbeitstage“ analog der arbeitsrechtlichen Gestaltung. Denn die Dienste werden im Verhältnis A-B nur an 2 Tagen erbracht, also ist der Urlaubsanspruch wie in Arbeitsverhältnissen umzurechnen.

Selbst wenn hier wider Erwarten doch ein Arbeitsverhältnis vorliegen würde, dann muss man ja fragen, wer ist denn Arbeitgeber? Der AN und die offenbar vorhandenen anderen Kunden einzeln oder in irgendeiner Gesamtheit?

Im Zweifel wird hier ein Vertrag nur zwischen AN und Tagesmutter geschlossen worden sein, so dass dies ein Arbeitsverhältnis im Verhältnis von A zu B mit nur 2 Arbeitstagen pro Woche darstellen würde.

Wie in dem obigen Fall ist dann wieder Urlaub von AN und Tagesmutter in diesem Arbeitsverhältnis deckungsgleich und das Problem gar nicht existent.

VG
EK

Hallo!

es geht hierum: Es gibt eine Tagesmutter mit einer
5-Tage-Woche, die von einem AN (und wohl noch von anderen
Müttern?) per „Dienstvertrag“ beschäftigt wird, der eine
2-Tage-Woche hat.

erst mal danke, EK, dass du mit der Erklärung eingesprungen bist. Ich habe es leider nicht früher geschafft.

AN geht jetzt davon aus, dass es sich bei diesem Dienstvertrag
um ein Arbeitsverhältnis mit einem Urlaubsanspruch von 4
Wochen handelt, der gleiche Anspruch, den AN auch hat.

AN hat im Vertrag „4 Wochen“ stehen. Die 2 Arbeitstage (also die exakte Aufteilung der Arbeitsstunden) sind mündlich vereinbart.

Ich glaube, dass die Prämissen des AN schon im Ansatz falsch
sind.

In wie weit?

Zum einen dürfte hier schon kein Arbeitsverhältnis mit
Urlaubsanspruch bestehen sondern wie schon geschrieben ein
„Dienstvertrag“, es sei denn, dieser regelt die 4 Wochen
Urlaub.

Genau, das steht im Vertrag drin: „pro Jahr 4 Wochen Urlaub, nach Möglichkeit 3 Wochen am Stück“ und die Tagesmutter interpretiert das als 20 Tage. Aktuell nimmt AN die Situation hin, hat aber (mangels Kenntnis der Rechtslage) schon darauf hingewiesen, dass das sicher nicht dauerhaft so akzeptiert wird.

Selbst wenn dort ein Urlaubsanspruch geregelt wäre, dann
betrüge dieser für die Inanspruchnahme der Tagesmautter an nur
2 Tagen pro Woche gegenüber dem AN auch nur 8 „Arbeitstage“
analog der arbeitsrechtlichen Gestaltung. Denn die Dienste
werden im Verhältnis A-B nur an 2 Tagen erbracht, also ist der
Urlaubsanspruch wie in Arbeitsverhältnissen umzurechnen.

Selbst wenn hier wider Erwarten doch ein Arbeitsverhältnis
vorliegen würde, dann muss man ja fragen, wer ist denn
Arbeitgeber? Der AN und die offenbar vorhandenen anderen
Kunden einzeln oder in irgendeiner Gesamtheit?

Im Zweifel wird hier ein Vertrag nur zwischen AN und
Tagesmutter geschlossen worden sein, so dass dies ein
Arbeitsverhältnis im Verhältnis von A zu B mit nur 2
Arbeitstagen pro Woche darstellen würde.

Wie in dem obigen Fall ist dann wieder Urlaub von AN und
Tagesmutter in diesem Arbeitsverhältnis deckungsgleich und das
Problem gar nicht existent.

Ok, so gesehen habe ich das verstanden. Gibt es da noch irgendwelche Paragraphen dazu mit denen das belegt werden kann?

Viele Grüße
Merlinchen

Hallo,

es wird umgerechnet.

4 Wochen bei 2 Tagen pro Woche = 8 Tage Urlaub.

http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=401

VG
EK