Ugh.
Nun hat C aus Abteilung A mitbekommen, dass D aus Abteilung B
für die gleiche Ausbildung die Gehaltsklasse nennen wir sie
mal L10 bekommen hat.
Maßgebend für die Eingruppierung ist nicht primär die Ausbildung (abgesehen davon, dass es Ecklöhne u.dgl. gibt). Man kann als Analphabet Geschäftsleiter sein (oder Politiker *g*), oder als Prof.Dr.Dr. Klos putzen … maßgebend ist die ausgeübte Tätigkeit.
Erste Frage also: Ist die ausgeübte Tätigkeit bei beiden AN die gleiche? Dann würde sich die Forderung nach gleicher Eingruppierung nicht einmal auf den Gleichbehandlungsfirlefanz stützen, sondern auf „objektiv nachprüfbare“ Kriterien.
Da hier von unterschiedlichen Kostenstellen und Gehaltsgruppen die Rede ist, wird es sich wohl um einen größeren Betrieb mit Tarifbindung o.dgl. handeln, und dann gibt es, wenn die obigen Kriterien erfüllt sind, ein Reklamationsrecht (Betriebsrat fragen!). Allerdings ist die Eingruppierung eine individualrechtliche Kiste, so dass im Extremfall individuell Klage erhoben werden müsste.
Die Aussage „in meiner Abteilung gibt es diese Gehaltsgruppe nicht“ ist, so platt in die Gegend gepupst, keinen Schuss Pulver wert. Es müsste dann unter obigen Bedingungen noch der Nachsatz folgen „… weil es in der Abteilung bestimmte wertprägende Tätigkeiten so nicht gibt“.
Aber wie gesagt, da sollte sich ein gegebenenfallser BR drum kümmern. Ist ein solcher nicht vorhanden, müsste der betroffene AN eine Tätigkeitsbeschreibung erstellen, aus der die zu niedrige Eingruppierung hervorgeht, und daraus dann, nötigenfalls gerichtlich, Anspruch erheben bzw. feststellen lassen.
Aga,
CBB