Ist es nach deutschem AktG erlaubt, das Stimmrecht bei einer Aktienklasse auf ein Bruchteil zu beschränken, zB 1/100, während bei anderen Klassen eine Aktie jeweils eine Stimme hat?
Oder würde eine solche Regelung unter §12, Abs.2 fallen und wäre entsprechend ungültig? (wie sind Mehrstimmrechte definiert?) http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__12.html
danke!
vielleicht hilft ein beispiel am besten:
Grundkapital beträgt 100.000€
A, B, C und D sind zu je 1/4 (= 25000€) beteiligt.
In der Satzung steht:
A, B und C haben je 25 Stimmrechte für z.B. die Hauptversammlung.
D hat 50 Stimmrechte.
Das wäre nach § 12 II aktg nicht erlaubt, da D’s Aktien nicht wie die von A,B, C behandelt werden, sondern er 25 „Mehrstimmen“ hat, obwohl er nur 1/4 am Grundkapital hält.
Eine geringere Stimmkraft als der kapitalmäßige Beteiligung am Grundkapital ist allerdings zulässig (erst Recht, wenn man bedenkt, dass e stimmrechtslose (vorzugs-)aktien gibt). D.h. im obigen Beispiel dürfte D auch nur 10 Stimmerechte gegeben werden.
Danke, hendrik4u!
Ist diese Stimmkraft Änderungsmöglichkeit explizit geregelt oder fällt die unter §12,1?
Mich wundert es das die Mehrstimmigkeit nicht erlaubt ist aber auf der anderen Seite die Stimmkraft reduziert werden kann. Haben doch beide den gleichen Effekt, dass eine Aktienklasse bevorzugt wird …
Danke, hendrik4u!
Ist diese Stimmkraft Änderungsmöglichkeit explizit geregelt
oder fällt die unter §12,1?
fällt unter § 12 aktg
Mich wundert es das die Mehrstimmigkeit nicht erlaubt ist aber
auf der anderen Seite die Stimmkraft reduziert werden kann.
Haben doch beide den gleichen Effekt, dass eine Aktienklasse
bevorzugt wird …
früher gab es diese mehrstimmenaktien auch in deutschland (müsste noch in § 5 egaktg stehen; heute immer noch im anglo-amerikanischen raum).
der grund, warum eine verminderung der stimmkraft möglich ist, hat wohl geschichtliche gründe (eigene auffassung). vorzugsaktien sind ja auch deshalb erlaubt, weil sie in der regel mit einer höheren dividende verknüpft sind, d.h. der inhaber einer vorzugsaktie lässt sich den verzicht auf sein stimmrecht abkaufen… (denn wozu braucht auch z.b. ein vw-kleinaktionär ein stimmrecht, wenn er nur auf die dividende spechtet…).
ansonsten war der § 12 II aktg bei seiner einführung (1998 ?) alles andere als unbestritten.
Ich finde es trotzdem komisch, dass Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und mit einer präferierten Gewinnbehandlung und zB nennwertlose Stückaktien mit 1/100 oder gar 1/100’000 Stimmrecht und einer „normalen“ Gewinnbehandlung bestückt werden können. Aus meiner Sicht kann man mit der zweiten Variante §12,2 komplett umgehen…
die sog. echte nennwertlose stückaktie gibt es nicht (da dadurch das system der kapitalerhaltung ausgehebelt werden würde; verstoß gegen europarecht).
die sog. unechte nennwertlose stückaktie lautet zwar nicht auf einen ziffernmäßigen betrag, gibt aber die quote am grundkapital wieder und hat damit einen (verkappten) fiktiven nennbetrag.
somit gibt es keine umgehungsmöglichkeit.
Da es sich quasi um eine Mischaktie zwischen „normaler“ Aktie (mit einer Stimme) und einer Vorzugsaktie (ohne Stimme) handelt, wäre es dann ratsam bei der Gewinnverteilung analog der Vorzugsaktie eine Präferenz zuzordnen? Ich rede nicht notwendigerweise von einer Dividende wie bei der Vorzugsaktie, eher von einer höheren Gewinnzuordnung. Ansonsten fehlt doch die Argumentationsgrundlage, nicht?
Ist es speziell bei der Kapitalerhöhung und -herabsetzung auch möglich Art. 182, Abs. 2 und Art 222 Abs. 2 in der Satzung der AG auszuschließen, sodass quasi die verschiedenen Aktienklassen/gattungen in der Beschlussfassung konsolidiert werden? Die Kapitalmehrheit würde dadurch ja nicht umgangen werden, nur die Stimmkraft-Reduzierung könnte dadurch eigentlich erst Ihre Wirkung entfalten.