Hi allerseits,
§ 3 ArbZG besagt ja, dass bei einer Ausweitung der täglichen Arbeitszeit ein Ausgleich stattfinden muss. Dieser Ausgleich muss entweder:
- innerhalb von 6 Monaten stattfinden
- oder innerhalb von 24 Wochen
Das eine ist aber nicht dasselbe wie das andere!!!
Ich bin mittlerweile schon mehrfach auf Gesetzesstellgen gestoßen (insbesondere in den Arbeitsgesetzen), die solch seltsame Regelungen haben.
Kann mir jemand von euch sagen, „wieso“ der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Dinge festlegt (so nach dem Motto: Such dir doch das Bessere aus!). Oder gibt es dafür etwa tatsächlich eine Erklärung, die ich auch verstehen kann.
Vielen Dank schon jetzt für Eure Antwort!
Viele Grüße
Andreas