§ 3 ArbZG besagt ja, dass bei einer Ausweitung der täglichen Arbeitszeit ein Ausgleich stattfinden muss. Dieser Ausgleich muss entweder:
innerhalb von 6 Monaten stattfinden
oder innerhalb von 24 Wochen
Das eine ist aber nicht dasselbe wie das andere!!!
Ich bin mittlerweile schon mehrfach auf Gesetzesstellgen gestoßen (insbesondere in den Arbeitsgesetzen), die solch seltsame Regelungen haben.
Kann mir jemand von euch sagen, „wieso“ der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Dinge festlegt (so nach dem Motto: Such dir doch das Bessere aus!). Oder gibt es dafür etwa tatsächlich eine Erklärung, die ich auch verstehen kann.
§ 3 ArbZG besagt ja, dass bei einer Ausweitung der täglichen
Arbeitszeit ein Ausgleich stattfinden muss. Dieser Ausgleich
muss entweder:
innerhalb von 6 Monaten stattfinden
Für AN, deren Arbeitszeit nach Monaten bzw. Monatsstunden festgelegt ist
oder innerhalb von 24 Wochen
Für AN, deren Arbeitszeit nach Wochen bzw. Wochenstunden festgelegt ist
Das eine ist aber nicht dasselbe wie das andere!!!
Stimmt
Ich bin mittlerweile schon mehrfach auf Gesetzesstellgen
gestoßen (insbesondere in den Arbeitsgesetzen), die solch
seltsame Regelungen haben.
Das sind z. T. Relikte aus den alten Unterschieden für Arbeiter und Angestellte, z. T. (bei der Arbeitszeit) sind es in der Tat Wahlmöglichkeiten für unterschiedliche, aber zulässige Berechnungsgrundlagen.
Kann mir jemand von euch sagen, „wieso“ der Gesetzgeber zwei
unterschiedliche Dinge festlegt (so nach dem Motto: Such dir
doch das Bessere aus!).
Genau deswegen: „Such’ Dir das Passende aus !“
Oder gibt es dafür etwa tatsächlich
eine Erklärung, die ich auch verstehen kann.
Es gibt ja zu vielen Gesetzen auch jede Menge Auslegungen. Zu diesem Paragraphen hießt es davon in einem, dass sich die 24 Wochen auf die 6-Tage-Woche beziehen. ja, es gibt immer noch Menschen und Branchen, die nicht nur von Montag bis Freitag arbeiten. Eine genaue Berechnung findest Du auf der Seite des lvsa marburgerbund.