Hallo lieben wissenden,
was kann Frau in so einem fiktiven Fall unternehmen um an ihr Eigentum zu kommen.
Eine Frau und ein Mann leben sagen wir mal fast 3 Jahre zusamenn sind aber weder verlobt noch verheiratet gewesen. Im vergangenen Oktober trennen sich nun Mann und Frau und Frau zieht aus seinem Haus aus.
Nach dem Auszug ( sagen wir mal auf einen Samstag ) sollte Frau am Montag in das Haus gehen dürfen um ihre restlichen Sachen zusammen packen zu dürfen. Diese Regelung wurde zwischen Mann und Frau getroffen weil nicht genug Umzugskartons gekauft wurden und diese dann entleert wieder zur Verfügung stehen würden.
Dieses ist aber nicht geschehen. Dann kam ein großer Streit zwischen Mann und Frau und seit dem ist ein Gespräch nicht mehr möglich.
Frau hat schön ziemlich oft versucht ( Sms, Email, Fb und Telefon ) an die Sachen zu kommen, hatte aber dieses im vergangenen Jahr verschoben aus Rücksicht auf seinen fiktiven Gehörsturtz.
Nehmen wir mal an das die Sachen am Wochenende übergeben werden sollten aber dieses nicht geschehen ist/wird.
Was und wie muss Frau an Frist setzen um schnellst möglich an ihre Sachen zu kommen ( Hierbei handelt es sich um sehr sehr viele Kartons auf dem Dachbosen und viele Sachen verteilt im Haus ). Wie sollte eine sinnvolle Vorgehensweise aussehen um die Übergabe voran zu treiben?? Ist dieser fiktive Fall schon eine Unterschlagung im Sinne des Gesetzes und wo kann dieses nachgelesen werden ?? Was sollte man dieser Frau raten??
Danke für die Hilfe
Jule
Es gelten die hier folgenden §§ zur Verwahrung nach dem BGB. Beispiel:
„§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.“
Gruß aus Berlin, Gerd
Häh?
Hallo,
Es gelten die hier folgenden §§ zur Verwahrung nach dem BGB.
wie kommst Du darauf, dass hier ein Verwahrungsvertrag besteht? Nur weil jemand einfach das Haus verlässt und seinen Krempel da lässt?
Die Kommentierung zum BGB sieht ein „bloßes Dulden des Ein- und Abstellens ohne Entgelt“ ausdrücklich nicht als Verwahrungsvertrag sondern als Gefälligkeitsvertrag nicht geregelter Art.
Gruß
S.J.
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Wie bitte?
Es gab keine Absprache, wonach die Sachen eine Weile da bleiben können? Na, dann gibt es natürlich auch keinen Verwahrungsvertrag.
Ändert das aber etwas an der Möglichkeit, die Sachen zurückzufordern?
Nimmt das dem von mir zitierten Paragrafen die Kraft, einen Verwahrer zu beeindrucken, damit der in die Hufe kommt und endlich einem Termin zustimmt?
Falls ja (was ich bezweifle), bleiben ja die üblichen formalen Mittel zum "Eintreiben von Forderungen".
Gruß aus Berlin, Gerd
Es gab keine Absprache, wonach die Sachen eine Weile da
bleiben können? Na, dann gibt es natürlich auch keinen
Verwahrungsvertrag.
So ist es. umso mehr verwundert es mich, wie Du einen solchen konstruiert hast.
Ändert das aber etwas an der Möglichkeit, die Sachen
zurückzufordern?
Sagen wir es mal so: Die von Dir genannte Anspruchsgrundlage kann man komplett in der Pfeife rauchen.
Nimmt das dem von mir zitierten Paragrafen die Kraft, einen
Verwahrer zu beeindrucken, damit der in die Hufe kommt und
endlich einem Termin zustimmt?
Wie jetzt? Drohen mit irgend etwas um Eindruck zu schinden?
Falls ja (was ich bezweifle), bleiben ja die üblichen formalen
Mittel zum "Eintreiben von Forderungen".
Äh…
Netter Beitrag, der aber irgendwie so gar nicht zur Ausgangsfrage passt.
Gruß
S.J.
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