Guten Tag,
stellen wir uns vor ein Paar (nicht verheiratet) wohnt zusammen, Partner A kauft einen Laptop für Partner B mit der mündlichen Abmachung das Partner B die monatlichen Raten an Partner A überweißt.
Nun haben sich die beiden getrennt, eine Weile hat Partner B noch die Raten gezahlt doch nun zahlt er nicht mehr, geht nicht ans Handy, macht die Tür nicht auf.
Bei Partner A gehen aber noch die monatlichen Raten für den Laptop ab.
Der Vertrag über den Laptopkauf auf Raten sowie der Laptop befinden sich bei Partner B, welcher nicht zahlt und sich nicht meldet.
Partner B hat schon über die Hälfte bezahlt.
Wie kann man vorgehen das Partner B weiter bezahlt? Ist es Diebstahl was er damit tut, oder da gefordert wurde beide Sachen herauszugeben da er nicht zahlt Unterschlagung?
lg.
Um Diebstahl (§ 242) handelt es sich nicht; es fehlt an der Wegnahme (d.h. Bruch fremden und Schaffung neuen Gewahrsams). Denn der Laptop befand sich im gemeinsamen Besitz. Insoweit hat A höchstens B vom Mitbesitz ausgeschlossen.
Fraglich wäre zudem die Fremdheit des Laptops. Aber die würde man wohl (eine Sache ist auch fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum steht) bejahen können, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Für die Unterschlagung (§ 246 StGB) entscheidend ist, was vereinbart wurde: Sollte der Laptop A und B gemeinsam gehören oder nur einem der beiden? In letzterem Fall ist die Sache recht eindeutig: Sollte er A gehören, darf er ihn behalten und B ausschließen, sollte er B gehören, darf A ihn natürlich nicht behalten.
Kritisch ist es, wenn er A und B gehören sollte. Da kommt es dann auf den einzelnen Sachverhalt in seinen Feinheiten an. - Und die dürfen hier nicht erörtet werden.
Interessanter dürfte hier das Zivilrecht sein. Das ist unabhängig vom Strafrecht und regelt die Frage, wer den Laptop behalten darf, wer die ausstehenden Raten zahlen muss und ob für die bereits geleisteten Raten u.U. ein Ausgleich gefordert werden kann.
Um Diebstahl (§ 242) handelt es sich nicht; es fehlt an der
Wegnahme (d.h. Bruch fremden und Schaffung neuen Gewahrsams).
Denn der Laptop befand sich im gemeinsamen Besitz. Insoweit
hat A höchstens B vom Mitbesitz ausgeschlossen.
Wenn man hier vom gleichrangigen Gewahrsam ausginge, käme Diebstahl in Betracht. Haben zwei Person gleichrangigen Gewahrsam, kann nämlich sehr wohl jeder den Gewahrsam des anderen brechen. Insofern stimmt das nicht ganz, was du sagst.
Fraglich wäre zudem die Fremdheit des Laptops.
Ja, fraglich, aber eben auch nicht ausgeschlossen.
Für die Unterschlagung (§ 246 StGB) entscheidend ist, was
vereinbart wurde: Sollte der Laptop A und B gemeinsam gehören
oder nur einem der beiden? In letzterem Fall ist die Sache
recht eindeutig: Sollte er A gehören, darf er ihn behalten und
B ausschließen, sollte er B gehören, darf A ihn natürlich
nicht behalten.
Kann man so nicht sagen. Letztlich scheint zwischen A und B auch ein Kaufvertrag mit Ratenzahlung und ggf. Eigentumsvorbehalt vorzuliegen. Dann könnte B ein Recht zum Besitz haben, bis A wirksam vom Vertrag zurücktritt, § 449 BGB.
Kritisch ist es, wenn er A und B gehören sollte. Da kommt es
dann auf den einzelnen Sachverhalt in seinen Feinheiten an. -
Nein, bei Miteigentum scheidet Fremdheit für den Miteigentümer aus.
Und die dürfen hier nicht erörtet werden.
Doch, dürfen sie.
Für die Unterschlagung (§ 246 StGB) entscheidend ist, was
vereinbart wurde…
Kann man so nicht sagen. Letztlich scheint zwischen A und B
auch ein Kaufvertrag mit Ratenzahlung und ggf.
Eigentumsvorbehalt vorzuliegen.
Also ich lese im Sachverhalt, dass ein Pärchen etwas gekauft hat und einer von beiden die Raten von seinem Konto zahlt. Da einen KV mit Ratenzahlung zwischen den beiden zu konstruieren klingt doch recht… lebensfremd, zumal zwischen ihnen ja gerade keine Gelder flossen.
Und die dürfen hier nicht erörtet werden.
Doch, dürfen sie.
aus FAQ 1129: „Bei wer-weiss-was dürfen nur allgemeine Fragen zu Rechtsangelegenheiten … gestellt werden. … Individuelle und konkrete Rechtsberatung …, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen, verstoßen regelmäßig gegen das … Rechtsdienstleistungsgesetz.“
Ich lese das so, dass die konkreten Details hier nix verloren haben; entsprechend ist eine Erörterung hier nicht gestattet.
zumal zwischen
ihnen ja gerade keine Gelder flossen.
Doch, genau das steht da. A kauft auf Raten und zahlt diese, und B erstattet A die Raten.
Ich lese das so, dass die konkreten Details hier nix
verloren haben; entsprechend ist eine Erörterung hier nicht
gestattet.
Und ich sage dir, dass Details hier erörtert werden dürfen. Nur echte Fälle dürfen nicht diskutiert werden, aber A und B sind ja fiktiv.
Und ich sage dir, dass Details hier erörtert werden dürfen.
Nur echte Fälle dürfen nicht diskutiert werden, aber A und B
sind ja fiktiv.
Und du bist dir sicher, dass das keine Umgehung des „Anwaltsprivilegs“ ist?! Wo bleibt dann der Unterschied zwischen einem „echten“ Fall und der „fiktiven“ Abwandlung, bei der lediglich die Namen gekürzt werden?
Und du bist dir sicher, dass das keine Umgehung des
„Anwaltsprivilegs“ ist?! Wo bleibt dann der Unterschied
zwischen einem „echten“ Fall und der „fiktiven“ Abwandlung,
bei der lediglich die Namen gekürzt werden?
Die Sache ist eigentlich relativ einfach: Echte Fälle sind hier verboten, fiktive Fälle sind erlaubt.
Du hast daraus gemacht: Detailreiche Fälle sind verboten.
Das ist eben nicht dasselbe.
Und du bist dir sicher, dass das keine Umgehung des
„Anwaltsprivilegs“ ist?! Wo bleibt dann der Unterschied
zwischen einem „echten“ Fall und der „fiktiven“ Abwandlung,
bei der lediglich die Namen gekürzt werden?
Die Sache ist eigentlich relativ einfach: Echte Fälle sind
hier verboten, fiktive Fälle sind erlaubt.
Du hast daraus gemacht: Detailreiche Fälle sind verboten.
Cool, darf ich mich dann mit meinen (echten) Fällen an dich wenden? Du scheint ja Ahnung zu haben. Damit alles OK ist, nenne ich mich auch immer schön im Kaufrecht K und den, der mir Sachen verkauft V. Meine „Zeugen“ werde ich sogar brav D nennen, wenn ich dafür kostenfreien Rechtsrat kriege. - Der Fall ist dann ja völlig fiktiv.
Cool, darf ich mich dann mit meinen (echten) Fällen an dich
wenden?
Nein, aber du darfst abstrakte Fragen hier im Forum stellen und zur Veranschaulichung fiktive Personen handeln lassen. Das ist ja selbst in den Rechtswissenschaften üblich. Wenn mir dann was Schlaues zu deiner Frage einfällt, werde ich dir gern Antwort geben.
Du scheint ja Ahnung zu haben.
Och, geht. Der Beruf bringt das natürlich ein bisschen mit sich.
Damit alles OK ist,
nenne ich mich auch immer schön im Kaufrecht K und den, der
mir Sachen verkauft V. Meine „Zeugen“ werde ich sogar brav D
nennen, wenn ich dafür kostenfreien Rechtsrat kriege. - Der
Fall ist dann ja völlig fiktiv.
Seien wir doch mal ehrlich: Dir passt es nicht, dass ich hier mehrere Fehler von dir korrigiert habe. Tut mir Leid, wenn du dergleichen persönlich nimmst, das war nicht beabsichtigt, aber ich kann’s auch nicht ändern.
Da du inhaltlich stillschweigend nachgeben musstest, versuchst du nun, mir die Absurdität der Forenregeln anzukreiden. Dabei übersiehst du völlig, dass ich diese Regeln nicht gemacht habe. Was ich dir hier in meiner Eigenschaft als Moderator des Bretts erkläre, ist nur das, was der Betreiber (der ich nicht bin) als Regel festgelegt hat. Wenn du die Regeln überflüssig oder sonstwie fragwürdig findest, kannst du dich also an den Betreiber wenden. Wohlgemerkt wird das nicht viel bringen, weil ihm die Probleme bestens bekannt sind und er auch alle Argumente schon oft genug gehört hat. Nur: Mit mir hat das alles nichts zu tun.
danke für die antworten, und bitte beim Thema bleiben 
Es wurde definitiv abgemacht das B - A die Raten erstattet bis er abgezahlt ist.
Somit unterschlägt B die Raten für A.
Nein, die Nichterfüllung zivilrechtlicher Ansprüche ist für sich genommen keine Straftat. Auch keine Unterschlagung.
Also müsste Person A nun einen Anwalt nehmen und das einklagen?
Wie ist das mit dem Vertrag der bei Person B liegt und Person A ja definitiv gehört, Person B gibt ihn nicht raus.
Also müsste Person A nun einen Anwalt nehmen und das
einklagen?
Das scheint eine sinnvolle Überlegung, ja.
Wie ist das mit dem Vertrag der bei Person B liegt und Person
A ja definitiv gehört, Person B gibt ihn nicht raus.
Das verstehe ich nicht ganz. Was für einen Vertrag gibt B nicht heraus? Und wieso kommt es darauf an?
B gibt den Kaufvertrag und den Vertrag über die Ratenzahlung an die Firma wo der Laptop gekauft wurde nicht heraus. Aus den Unterlagen geht ja hervor das der Laptop Person A sicher gehört, da es auf diesen Dokumenten draufsteht.
Oder ist dies in einem eventuellen Verfahren nicht relevant und wird anders festgestellt?
desweiteren eine Frage, wie sehen denn die Erfolgschancen aus das A sein Geld bekommt, bzw lohnt es sich denn überhaupt übers Gericht zu gehen für die Restlichen 300 Euro?
B gibt den Kaufvertrag und den Vertrag über die Ratenzahlung
an die Firma wo der Laptop gekauft wurde nicht heraus. Aus den
Unterlagen geht ja hervor das der Laptop Person A sicher
gehört, da es auf diesen Dokumenten draufsteht.
Das Gericht kann die Vorlage anordnen, § 142 ZPO.
Oder ist dies in einem eventuellen Verfahren nicht relevant
und wird anders festgestellt?
Die Unterlagen sind allenfalls ein Indiz. Es kommen auch andere Beweismittel in Betracht, wenn vorhanden, z.B. Zeugen.
desweiteren eine Frage, wie sehen denn die Erfolgschancen aus
das A sein Geld bekommt, bzw lohnt es sich denn überhaupt
übers Gericht zu gehen für die Restlichen 300 Euro?
Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob man 300 Euro viel oder wenig Geld findet. Ich würde auch für 300 Euro klagen.
Die Erfolgschancen kann man hier kaum beurteilen.