Unterschlagung einer Zahlung

Hallo, habe eine Rechtsfrage : Vor einiger Zeit kaufte ich eine Ware. Leistete eine Anzahlung, und zahlte den Restbetrag bei der Lieferung an die Fahrer.
Nun behauptet die Firma, das Geld des Restbetrages nicht erhalten zu haben,
und droht mit gerichtlichem Einzug.
Leider habe ich keine Quittung der Fahrer, die die Ware lieferten.
Ist es sinnvoll, die Firma, in deren Auftrag die Fahrer die Ware lieferten,
zu verklagen, oder ist das ohne schriftlichen (Quittung) Beweis kaum erfolgreich.

Nicht nur Kaum sondern garnicht erfolgreich.
Du wirst wahrscheinlich noch nichtmal den Fahrer namentlich benennen können um ihn mit der Unterschlagung zu konfrontieren, der das natürlich vollkommen ableugnen würde. Zahl den Restbetrag und lern daraus, dass man ohne Quittung nie was bar auf die Hand bezahlt. ramses90

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Eine schriftliche Quittung ist nicht das einzige in Betracht kommende Beweismittel. Waren bei der Zahlung Zeugen anwesend? Lässt sich vielleicht schlussfolgern, dass du den Restbetrag gezahlt hast, weil der Lieferant dir die Ware sonst nicht ausgehändigt hätte (Nachnahme)?

Kannst du die Zahlung beweisen, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob der Lieferant Geldempfangsvollmacht hatte. In diesem Fall würde es, wenn der Verkäufer dich trotzdem verklagt, genügen, vor Gericht die Zahlung an den Fahrer zu beweisen. Andernfalls müsstest du selbst aktiv werden und gegen den Transportdienstleister vorgehen und dem Verkäufer sofort den Restbetrag zahlen, es sei denn, du kannst beweisen, dass der Transportdienstleister das Geld an den Verkäufer weitergeleitet hat.

Kannst du die Zahlung nicht beweisen, bleibt dir leider nur, dem Verkäufer den offenen Betrag zu zahlen und den Schaden selbst zu tragen.

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War das per Nachnahme?
Wenn ja, muss sich das zu versendende Unternehmen um die Eintreibung des Betrages beim Lieferdienst kümmern.
Vor Jahren, als Nachnahme noch öfters als Zahlungsart angegeben war, hatte ich, als Versender, öfters Probleme mit nicht überwiesenen Nachnahmebeträgen.

Soon

Danke Dir, das ist endlich mal eine brauchbare Äußerung zur Sache.

Den beiden anderen Zivilrechtlern in diesem Thread sei warm empfohlen, sich mal um den Begriff „Beweis des ersten Anscheins“ in rebus iuris zu kümmern.

Bzw. - etwas banaler - mal konkret zu schildern, unter welchen Bedingungen eine Nachnahmesendung überhaupt ohne Nachnahme ausgeliefert wird.

Schöne Grüße

MM

Dir empfehle ich, erst zu lesen, was ich geschrieben habe, um dann, wenn es denn unbedingt sein muss, deine Kritik anzubringen. Ich habe zwei Stunden vor DrSoon auf die Möglichkeit der Nachnahme hingewiesen und sogar den Begriff in diesen Thread eingeführt.

ist schlicht und einfach pfaltsch.

Ganz ohne verbale Hochseilakrobatik.

Schöne Grüße

MM

Was soll daran bitte falsch sein?

Das lese ich jetzt erst. Kannst du das bitte mal begründen? Am besten nicht mit „meiner Meinung nach“, sondern mit Fakten. Natürlich nur, wenn du weiterhin von Nachnahme sprichst.
Danke

Dass Du die Möglichkeit einer Nachnahmesendung nicht berücksichtigt hast, obwohl Du großzügigerweise den Begriff „eingeführt“ hast.

Erzähl doch mal: Wie wird das ein Richter würdigen, wenn ein Frachtführer angefahren kommt und behauptet, bei den Nachnahmesendungen, die er ausliefert, würde ab und zu der Preis der Ware kassiert und manchmal eben auch nicht, und es sei Sache des Empfängers, den Beweis zu führen, dass er nicht zu den Glücklichen gehört, bei denen Nachnahmesendungen ohne Nachnahme zugestellt werden.

Je nachdem, wo das verhandelt wird, wird der Frachtführer mit diesem Vortrag ein väterliches Schmunzeln des Richters ernten: „Kann es vielleicht sein, dass Sie die Organisation Ihrer betrieblichen Abläufe ein wenig klären müßten?“

Aber egal - hier fehlen schlicht und einfach Angaben zum Sachverhalt, um dazu was Richtiges sagen zu können.

Schöne Grüße

MM

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@Aprilfisch

Aprilfisch, der Nichtjurist, will mir jetzt also erklären, wie es vor Gericht läuft, mir, dem ehemaligen Rechtsanwalt und späteren Berufsrichter mit zivilrechtlichem Dezernat.

Dabei müsstest du meinen ersten Beitrag nur sorgfältig lesen und halt auch verstehen. Ich zitiere den ersten Absatz:

„Eine schriftliche Quittung ist nicht das einzige in Betracht kommende Beweismittel. Waren bei der Zahlung Zeugen anwesend? Lässt sich vielleicht schlussfolgern, dass du den Restbetrag gezahlt hast, weil der Lieferant dir die Ware sonst nicht ausgehändigt hätte (Nachnahme)?“

Hier bringe ich vom Fragesteller nicht bedachte Beweismittel ins Spiel und erwähne als gerichtlich verwertbares Indiz den etwaigen Umstand einer Sendung per Nachnahme. Ich werfe im ersten Absatz also die Frage nach der Beweisbarkeit auf, die der Fragesteller, indem er nur an eine schriftliche Quittung denkt, zu eng sieht. Im zweiten Absatz erläutere ich die Konsequenzen eines geführten Beweises, im dritten diejenigen einer Beweisnot.

Es ist daher grober Unfug zu behaupten, ich hätte die Möglichkeit einer Lieferung per Nachnahme nicht berücksichtigt.

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mhm.

Ja, nee, is klar.

Winkewinke!

MM

@DrSoon

Nein, mein erster Beitrag handelt nicht nur von Nachnahme.

Insgesamt gilt im Zivilprozess, nach dem hier ja gefragt wird, dass jeder die ihm günstigen Tatsachen beweisen muss. Bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung muss der verklagte Käufer also beweisen, dass er den Kaufpreis gezahlt hat, genauer gesagt, dass der Anspruch des Verkäufers durch Erfüllung erloschen ist. Eine Möglichkeit, die Zahlung als erwiesen zu betrachten, könnte eine tatsächliche Lieferung per Nachnahme sein. Sonderlich wahrscheinlich ist die hier nicht, weil der Verkäufer sein Geld in diesem Fall wohl erhalten hätte. Dazu äußert sich der Fragesteller aber nicht, der Sachverhalt ist unklar.

Ich habe darum im ersten Absatz die Frage gestellt, ob der Nachweis der Zahlung zu führen sein könnte, und dem Fragesteller zwei mögliche Beweismittel genannt, die er nicht bedacht hatte. Im zweiten Absatz schreibe ich über die Konsequenzen für den Fall, dass er die Zahlung nachweisen kann. Im dritten Absatz schreibe ich, was gilt, wenn sich der Beweis nicht führen lässt.

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